{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-21_1_StR_511_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-21","aktenzeichen":"1 StR 511/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 51/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Sekretärin Marijke Reg, geboren am ii 1946\nin AU Niederlande, zuletzt wohnhaft in ZAEEEED- DAN\n\nderzeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Zipfel in der Sitzung vom 21. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am\nLandgericht EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @&Wals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. April 1972\n\nwird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDie Angeklagte ist schuldig dreier Vergehen\ngegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 a, § 3, § 10 Abs. 1\n\nNr. 1 OpiumG in Tateinheit mit Vergehen\n\ngegen §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG und Ver-\n\ngehen der Steuerhinterziehung nach den\n\n88 391, 392 AbgO sowie eines Vergehens gegen die\n\n§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG, §§ 73, 74 StGB.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehen\ngegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Opiumgesetzes, jeweils rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 10 Abs. 1\nNr. 6 des Opiumgesetzes und einem Vergehen der Zoll- und\nSteuerhinterziehung nach §§ 391, 392 der Reichsabgabenordnung in drei Fällen sowie wegen eines weiteren Vergehens\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Opiumgesetzes zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von\n18.000,-- DM verurteilt. 1,684 kg Haschisch und 5,745 kg\nRohopium wurden eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nAngeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen\nRechts, sie bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie Revision kann mit der Rüge der Verletzung des\n§ 265 StPO nicht durchdringen. Die Strafkammer hat nänlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 6 OpiumG, damit deutlich\nerkennbar nach dem zur Tatzeit geltenden Opiumgesetz und\nnicht nach dem jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetz,\ndessen Strafbestimmung in § 11 enthalten ist, verurteilt.\nSie ist damit in Übereinstimmung mit der Beurteilung in\nder zugelassenen Anklage geblieben. Die Anführung des\n§ 10 Abs. 1 Nr. 6 anstelle von § 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG\nberuht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, wie\nder Urteilszusammenhang eindeutig ergibt.\n\nDie Zitierung des § 10 Abs. 5 Opiumgesetz n.F. unter V.\n\ndes Urteils spricht nicht dagegen. Gemäß § 2 Abs. 4 StGB\nist über eine Maßregel der Sicherung nach dem Gesetz zu\nentscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Die Einziehung gemäß § 11 Abs. 6 des Betäubungsmittelgesetzes\n\n- im Urteil irrtümlich als § 10 Abs. 5 Opiumgesetz n.F.\nbezeichnet - hat auch sichernden Charakter (vgl. § 4O\nAbs. 2 Nr. 2 StGB).\n\n2. Sachrügen\na) Rückwirkungsverbot\n\n§ 2 Abs. 2 StGB ist aus den unter 1. dargelegten\nGründen nicht verletzt. Das zur Tatzeit geltende Opiunmgesetz ist auch das mildere.\n\nb) Vollendete Steuerhinterziehung\n\nNach dem Urteil hat die Angeklagte beim Überschreiten\nder Grenze in Lindau auf die ausdrückliche Frage des Zollbeamten nach Zollgut den Besitz von Rauschgiften verschwiegen. Diese Feststellung trägt die Verurteilung\nwegen vollendeter Steuerhinterziehung. Es kommt nicht\ndarauf an, ob die Täuschung des Zollbeamten gelungen ist.\nDie Angeklagte war verpflichtet, die mitgeführten Waren\nvon sich aus unverzüglich dem Zollbeamten zu gestellen\n(§ 6 Abs. 1 ZollG). Die vorsätzliche Verletzung der Gestellungspflicht löst die sofortige Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Zollabgaben und Einfuhrunmsatzsteuer aus (§ 21 MwStG i.V. mit § 1 Abs. 3, § 57 ZollG).\n\nGleichzeitig tritt der tatbestandsmäßige Erfolg der\nSteuerverkürzung ein. Diese ist schon dann bewirkt, wenn\ndie Realisierung des Steueranspruchs vom Täter erschwert\noder verhindert wird. Eine solche Erschwerung liegt aber\nbereits dann vor, wenn - wie im gegebenen Fall - der\nZollbehörde das Bestehen einer fälligen Steuerschuld\ndurch unreelle Maßnahmen, z.B. durch pflichtwidriges Verschweigen, verheimlicht und damit die mangelnde Bereitschaft zur Begleichung der Steuerschuld offenbar wird.\nDamit ist die Steuerhinterziehung rechtlich völlendet\n(BGHSt 24, 178, 181).\n\nDie Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, welche Abgaben hinterzogen worden sind. Jedoch\nist die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Ergebnis. rechtlich nicht angreifbar. Rohopium und Haschisch\n. (Harzzubereitung aus indischem Hanf) unterliegen unabhängig von der Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 %; dagegen ist die Ware zollfrei\n(vo /TEwG_7 Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung\nder VO /\"EWG_/ Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif - ABl Nr. L 1; vgl. BGHSt 24, 178, 180). Die vom\nLandgericht als Durchtransporte bezeichneten Fälle I 2a\nund I 2 b sind Einfuhren in zollrechtlichem Sinne (§ 1\nAbs. 2 Satz 2, § 5 ZollG) und daher einfuhrumsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 des\nUmsatzsteuergesetzes).\n\nDie Verneinung eines Verbotsirrtums ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nc) Fortsetzungszusammenhang\n\nEs begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken,\nwenn der Tatrichter nach dem festgestellten Geschehensablauf vier selbständige Einzeltaten angenommen hat.\n\nDer Vorsatz, das gesamte vorhandene Rauschgift bei Gelegenheit zu verkaufen, begründet noch nicht den für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Gesamtvorsatz. Im übrigen sind Einfuhr und Verkauf keine\ngleichartigen Begehungsformen.\n\nd) Verhältnis von Opiumvergehen und Steuerhinterziehung\n\nDie Annahme von Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 12. September 1972\n- 1 StR 391/72). Die Fassung \"sofern nicht nach anderen\nStrafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist\" in\n§ 10 OpiumG zwingt nicht schlechthin zur Nichtanwendung\ndieser Bestimmung beim Zusammentreffen mit einer strengeren.\nVielmehr ist, wie auch bei anderen mit einer Subsidiaritätsklausel versehenen Strafbestimmungen, jeweils nach Zweck\nund Schutzbereich der Vorschriften zu prüfen, ob nicht\nnach dem erkennbaren Willen des Gesetzes auch auf die\nnur hilfsweise geltende Bestimmung zurückzugreifen ist\n(BGHSt 6, 297, 298). Dies muß jedenfalls im Verhältnis\ndes Opiumgesetzes zur Steuerhinterziehung 1.5. des\n§ 392 AO angenommen werden. Die beiden Tatbestände gehören völlig verschiedenen Schutzbereichssphären an;\nder Grundgedanke der Subsidiarität trifft hier nicht zu.\n\nIm übrigen würde auch die Annahme von Gesetzeseinheit\nnicht zu der von der Revision gewünschten Folge führen.\nEs ist von jeher in der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden, die Verletzung eines wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen (vgl. RGSt 63,\n423; BGHSt 1, 152, 155).\n\ne) Strafzumessung\n\nDie Strafzumessungsgründe sind zwar knapp, bringen\naber die für die Strafhöhe bestimmenden Erwägungen hinreichend zum Ausdruck. Der Erlaß eines Steuerbescheides\ndurch die Zollbehörde hindert eine Bestrafung nicht.\nEine Strafaussetzung zur Bewährung kommt schon aus dem\nGrunde nicht in Frage, weil die ausgesprochene Gesanmtstrafe zwei Jahre übersteigt (§ 23 Abs. 2 StGB).\n\nDie Revision war daher zu verwerfen. Jedoch mußte\nder Urteilssatz berichtigt werden. Der zu § 9 gehörige\nStraftatbestand ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 Opiungesetz. Abgesehen davon, daß die amtliche Überschrift\nvon § 392 AbgO \"Steuerhinterziehung\" lautet, ist im\nvorliegenden Falle nur eine Steuer, nicht zugleich auch\n\nZoll hinterzogen worden. Die Neufassung des Schuldspruchs erschien zur Klarstellung erforderlich.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-21/1-str-511-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-21/1-str-511-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.899274+00:00"}}