{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-14_1_StR_418_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-16","aktenzeichen":"1 StR 418/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: Ja\n\nGvG § 21 £ (§§ 62, 66 aF)\n\nZur Frage, wann ein Strafkammervorsitzender, der im\nGeschäftsjahr für alle Tagungen des Schwurgerichts zu\ndessen Vorsitzenden bestellt worden ist, an der Mitwirkung in der Strafkammer nicht nur vorübergehend verhindert ist (Ergänzung von BGHSt 21, 131).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCHSt: Ja\n\nGvG § 21 £ (§§ 62, 66 aF)\n\nZur Frage, wann ein Strafkammervorsitzender, der im\nGeschäftsjahr für alle Tagungen des Schwurgerichts zu\ndessen Vorsitzenden bestellt worden ist, an der Mitwirkung in der Strafkammer nicht nur vorübergehend verhindert ist (Ergänzung von BGHSt 21, 131).\n\nBGH, Urt. v. 16.. November 1972 - 1 StR 418/72 - SchwG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 418/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsleiter Axel DB MED zus LCD,\ngeboren am EEE 1939 in MORE? ACER, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner auf Grund\n\nder Hauptverhandlung vom 14. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Freiherr von EEE 215 Verteidiger des\nAngeklagten, Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 16. November 1972\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n17. Dezember 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seinen Kraftwagen eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\nweil eine Besetzungsrüge durchdringt.\n\nAls ständige Mitglieder gehörten der erkennenden\n4, Strafkammer an: Landgerichtsdirektor Dr. Bayrle als\nVorsitzender, Landgerichtsrat Nagel als sein Vertreter,\ndie Landgerichtsräte Bechert und Emrich und Gerichtsassessor Sauter. Dr. Bayrle war außerdem zum Vorsitzenden,\ndie beiden Landgerichtsräte Nagel und Emrich waren zu Beisitzern für alle acht Tagungen des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1971 bestimmt. Sie waren dadurch verhindert,\nan der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitzuwirken.\nDen Vorsitz führte deshalb Landgerichtsrat Bechert als\ndienstältestes Mitglied der Strafkammer. Während des Geschäftsjahres 1971 hatte Dr. Bayrle den Vorsitz in der\n4, Strafkammer nur zwölf (oder 13) mal bei insgesamt\n44 Hauptverhandlungen inne; er wurde dreimal von Landgerichtsrat Nagel, im übrigen von Landgerichtsrat Bechert\nvertreten.\n\nDie Revision sieht eine Umgehung des § 62 Abs. 1\nSatz 1 GVG (in der z.Zt. der Entscheidung geltenden Fassung)\ndarin, daß Dr. Bayrle an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat. Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, denn er habe keinen richtungsweisenden\nEinfluß auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben können.\n\n1. Nach § 62 Abs. 1 GVG (jetzt § 21 £ GVG) führt den\nVorsitz in der Strafkammer der Vorsitzende Richter. Sinn\nund Zweck dieser Vorschrift liegt darin, daß diese Stelle\nein qualifizierter Richter inne haben soll. Zahlreiche\nVorschriften von unterschiedlichem Gewicht (§§ 142 Abs. 1,\n147 Abs. 5, 213 StPO, § 69 aF, § 21 nF GVG, § 238 Abs. 1\nStPO, 88 194 Abs. 1, 176 GVG) kennzeichnen äußerlich seine\n\nStellung und geben den Rahmen für die besonderen Aufgaben,\ndie der Vorsitz mit sich bringt (vgl. hierzu auch Sarstedt,\nJuristen-Jahrbuch 8, 104 ff): Die alsbaldige gründliche\nund. zügige Durchführung der Hauptverhandlung, die im Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Allgemeinheit\nliegt; die Beachtung der Prozeßvorschriften zur Gewährleistung eines \"fair trial\"; die allseitige Aufklärung\n\ndes Sachverhalts und der Schutz des Angeklagten. All dies\nist zunächst in die Hand des Vorsitzenden gelegt. Voraussetzungen dafür sind ein oft umfangreiches Aktenstudium\nund die Überwindung organisatorischer Schwierigkeiten,\n\nwie sie die Gewinnung von geeigneten Sachverständigen und\ndie zeitliche Koordinierung in einem durchdachten Verhandlungsplan darstellen (vgl. dazu auch DRiZ 1972, 42, 47).\nSchließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden,\nbei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere\nbeim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte\nund Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich\ndie Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten\n(vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212;\n49, 64, 66).\n\nDer in der Geschäftsverteilung bestimmte Vorsitzende\nmuß die Möglichkeit haben, diese vielfältigen Aufgaben zu\nerfüllen; ist das nicht der Fall, so ist das Gericht nicht\nvorschriftsmäßig besetzt. Der oben wiedergegebene Sachverhalt zeigt, daß Dr. Bayrie nicht nur vorübergehend\nverhindert war (§ 66 Abs. 1 aF, § 21 f Abs. 2 nF GVG)\nund deshalb den vom Gesetz vorgesehenen Einfluß auf die\nRechtsprechung der 4. Strafkammer nicht hatte, selbst\nwenn er - wie seine dienstliche Äußerung ergibt - auch\n\nwährend der Dauer aller acht Schwurgerichtstagungen den\nKammerbetrieb geleitet und an schriftlichen Entscheidungen der Kammer außerhalb der Hauptverhandlung in gewissem Umfang mitgewirkt hat.\n\n2. Die in der Entscheidung BGHSt 21, 131 ausgesprochenen Rechtsgrundsätze geben keinen Anlaß zu einer\nanderen Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hatte dort\neine nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden\n(1.5. des § 66 Abs. 1 aF GVG) angenommen, weil dieser\nwegen Teilnahme an einer längeren Schwurgerichtssitzung\nnicht mitwirken konnte. In jenem Fall hatte der 4. Strafsenat die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die sich\naus der Besonderheit des Schwurgerichts ergeben. Es ist\nnach dem Gesetz kein ständiger Rechtsprechungskörper\n(§ 79 GVG). Zusammensetzung und Tätigkeit werden von\ndrei verschiedenen Stellen beeinflußt. Seine Besetzung\nbestimmen zwei Gremien: Das Präsidium des Oberlandesgerichts den Vorsitzenden, das Präsidium des Landgerichts\ndie richterlichen Beisitzer (§ 83 Abs. 1, 2 GVG). Das\nZusammentreten des Schwurgerichts ordnet der Landgerichtspräsident an (§ 87 GVG). Schon hieraus ergeben sich eine\nReihe von Zweifelsfragen und Schwierigkeiten, die nicht\nselten zu Urteilsaufhebungen aus formalen Gründen geführt haben. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise\nüber folgende Punkte entscheiden müssen: Gleichzeitige\nErrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (BGHSt 21, 191); Zuständigkeit des Schwurgerichts\nfür die im Wiederaufnahmeverfahren angeordnete erneute\nHauptverhandlung (BGHSt 14, 64); Bestimmtheit der Ernennung richterlicher Mitglieder (BGH MDR 1958, 442;\n\nUrteil vom 2. September 1958 - 5 StR 322/58; BGHSt 20, 37;\nUrteil vom 16. Februar 1965 - 1 StR 7/65); Zeitpunkt der\nErnennung der richterlichen Mitglieder (Urteil vom 19. Juni 1953 - 2 StR 145/53; BGHSt 8, 240; 12, 197, 206); Ausfall des Vorsitzenden für die ganze Dauer der Tagung\n\n(BGHSt 3, 186; Urteile vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 548/52 -\nund vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61); dauernde oder vorübergehende Verhinderung eines richterlichen Mitglieds (BGHSt 18,\n162; 21, 308; Urteile vom 19, September 1967 - 1 StR 205/67 -\nund vom 3. Dezember 1968 - 5 StR 596/68); Zuständigkeit\n\nfür die Feststellung der Verhinderung eines Richters\n\n(BGH MDR 1963, 773); Mitwirkung eines Ergänzungsrichters\n(BGHSt 21, 108); dauernder Wegfall eines Hauptgeschworenen\n(BGHSt 6, 117); Zuständigkeit für die Entscheidung über\n\ndie Verhinderung und Entbindung eines Geschworenen (Ur-\n\nteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57; BGH MDR 1959, 55;\nUrteile vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 -, vom 14. November 1960 - 2 StR 431/60 -, vom 9. Juni 1961 - 5 StR 49/61 -\nund vom 7. Mai 1968 - 1 StR 601/67); Verhinderungsgrund und\nÜberprüfbarkeit der Befreiung eines Geschworenen (Urteile\nvom 5. Mai 1959 - 1 StR 641/58 - und vom 5. Februar 1970\n\n- 4 StR 272/68 - insoweit in BGHSt 23, 224 nicht abgedruckt);\nReihenfolge der Zuziehung von Hilfsgeschworenen (Urteile\n\nvom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -, vom 11. November 1958\n- 1 StR 423/58; BGHSt 12, 243; Urteile vom 9. Juni 1961\n\n- 5 StR 49/61 - und vom 26. Januar 1965 - 5 StR 612/64);\nStellung des Ergänzungsgeschworenen (Urteil vom 26. Januar\n1965 - 5 StR 612/64); Dauer der Vertretung durch einen\nHilfsgeschworenen (BGH LM GVG § 84 Nr. 2; BGHSt 21, 308,\n\n313; Urteil vom 6. August 1968 - 1 StR 252/68; BGHSt 22,\n289); Terminierung von Schwurgerichtssachen (BGHSt 19, 382;\n\nUrteil vom 6. Oktober 1964 - 5 StR 308/64; BGHSt 21, 222;\n24, 254); Überschneiden von Tagungen (Urteil vom 26. Januar\n1965 - 5 StR 612/64; BGHSt 21, 191, 193; 21, 222).\n\nHinzu kommt, daß die Zahl der Schwurgerichtssachen\nsich teilweise vermehrt hat und namentlich die Hauptverhandlungen - z.B. durch die zunehmende Heranziehung von\nSachverständigen - länger dauern. Damit werden den Präsidien\nweitere Schwierigkeiten aufgebürdet: Tatsächlich werden die\nSchwurgerichte - jedenfalls bei den größeren Landgerichten -\nimmer mehr zu ständigen Rechtsprechungskörpern, während\nsie nach ihrer rechtlichen Gestaltung als nichtständige\nEinrichtungen gelten. Mag das Schwurgericht in der noch\nheute geltenden Organisationsform aus historischen Gründen\nund wegen der früher herrschenden Lebensgewohnheiten seine\nBerechtigung gehabt haben, so ist unter den jetzigen Verhältnissen fraglich, ob nicht dem \"ständigen Schwurgericht\"\nder Vorzug zu geben wäre. Jedenfalls zwingt das Gesetz\nJetzt zu einer empfindlichen Doppelbelastung, wenn der\nVorsitzende des Schwurgerichts - wie üblich und zweckmäßig -\nVorsitzender Richter am Landgericht (Landgerichtsdirektor)\nist; denn ihm muß außerdem der Vorsitz in einer Kammer\nübertragen werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 aF, § 21 £ Abs. 1 nF GVG).\n\nDer 4. Strafsenat hat in BGHSt 21, 131 die Verhinderung\ndes Vorsitzenden durch seine Mitwirkung im Schwurgericht\nals vorübergehend ansehen können, weil er in einer Schwurgerichtssache - von allerdings längerer Dauer - tätig war.\nIm vorliegenden Fall jedoch war Dr. Bayrle für alle acht\nTagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I bestimmt, bei dem wegen seiner Größe er-\n\nfahrungsgemäß jährlich eine erhebliche Zahl von Sachen\nanfällt; das führte dazu, daß er in überwiegendem Maße\n(etwa in drei Vierteln der Hauptverhandlungen) wegen des\nVorsitzes im Schwurgericht verhindert war. Diese nicht\nmehr als vorübergehend anzusehende Verhinderung wirkte\nsich auf die Rechtsprechung der Strafkammer noch besonders\ndadurch aus, daß - wie die Revision außerdem anführt -\n\nzu den Mitgliedern des Schwurgerichts der stellvertretende\nKammervorsitzende Landgerichtsrat Nagel gehörte, so daß\nauch er diese ihm bestimmte Rolle in der Strafkammer nicht\nwahrnehmen und dort seinen Erfahrungsschatz nicht zur\nVerfügung stellen konnte. Schon als Dr. Bayrle zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle acht Tagungen im\nGeschäftsjahr bestellt wurde, war zu erwarten, daß er\ndadurch nicht nur vorübergehend am Vorsitz in der Strafkammer verhindert werden würde. Zumindest hätte noch im\nLaufe des Jahres 1971 Abhilfe geschaffen werden können;\ndie Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand vom\n\n7. bis 17. Dezember 1971, also im letzten Monat des\nGeschäftsjahres statt.\n\nDie Bestellung desselben Vorsitzenden für alle Tagungen des Schwurgerichts - die in manchen Bezirken unüblich sein mag (so BGHSt 21, 191, 192) - braucht auch\nbei einem großen Landgericht an sich nicht zu einer rechtsfehlerhaften Besetzung der Strafkammer zu führen; nur ist\nzu beachten, daß sich bei mehreren aufeinanderfolgenden\nund länger dauernden Sitzungsperioden - wie im vorliegenden Fall - für das Schwurgericht die tatsächlichen Verhältnisse so gestalten, als sei es ein ständiger Spruchkörper mit der Folge, daß der Vorsitzende so gestellt wird,\nwie wenn ihm der Vorsitz zweier Strafkammern übertragen wäre\n\n(vgl. hierfür BGHSt 2, 71, 73). Wird also für alle Tagungen\ndes Schwurgerichts nur ein Vorsitzender bestimmt, so muß\nder Zuständigkeitsbereich seiner Strafkammer so begrenzt\nsein, daß er dort seine Funktionen als Vorsitzender neben\nder Tätigkeit im Schwurgericht ohne Schwierigkeiten wahrnehmen kann. Nur dann bleibt Raum für die Annahme einer\nvorübergehenden Verhinderung im Einzelfall, wenn er wegen\nTeilnahme am Schwurgericht mitunter den Vorsitz in der\nKammer nicht wahrnehmen kann.\n\n3. Das Urteil muß deshalb wegen des angeführten Besetzungsfehlers aufgehoben werden. Der Senat sieht sich\nnicht in der Lage, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen; insbesondere kann er nicht zu den Beanstandungen\nStellung nehmen, die der Beschwerdeführer gegen die Höhe\nder verhängten Strafe erhebt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-16/1-str-418-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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