{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-07_1_StR_489_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-07","aktenzeichen":"1 StR 489/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff deds gegenwärtigen ,„ rechtswidrigen\nAngriffs","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nStGB § 53\n\nZum Begriff deds gegenwärtigen ,„ rechtswidrigen\nAngriffs\n\nBGH, Urt. v. 7. November 1972 - 1 StR 489/72 - SchwG Freiburg i.Br\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 489/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Antonio U ‚, geboren am\nGES 1945 ir Semmmmme ci CAD ve: FEm/\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner, Zipfel in der Sitzung vom 7. November\n1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB\n“in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE pei der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\n\nDr. Em aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter @Bals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 19. April 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags (§§ 212, 43 StGB) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung (§ 230 StGB), jeweils rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Vergehen gegen §§ 14, 26 WaffenG,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nDas Urteil stellt bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er versuchte, auf\nseinen Widersacher SB zu schießen. Dagegen wird die\nÜberzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich dabei\nin keiner echten oder vermuteten Notwehrlage befunden habe\n(UA S. 15/16), von den Feststellungen nicht getragen.\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu u.a. folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe dem Zeugen SE zuvorkommen wollen, da er befürchtete, daß dieser in Richtung\nseiner Brusttasche gegriffen habe, um eine Pistole zu\nziehen und auf ihn zu schießen. Er habe erkannt, daß\nSCHE \"noch keinen gegenwärtigen Angriff gegen ihn\ngestartet hatte\" und daß es überhaupt zweifelhaft war, ob\nSCHE nach einer Waffe greifen wollte. Irrtümlich habe\ner aber geglaubt, es sei ihm gestattet, schon in einem\nsolchen Fall \"einer noch gar nicht existenten Notwehrlage\"\nauf SEE mit der möglichen Folge eines tödlichen\nAusgangs zu schießen, um ihm zuvorzukommen (UA S. 9).\nWeiter heißt es an einer anderen Stelle des Urteils, beim\nVerhalten des Angeklagten habe zwar eine \"gewisse Furcht\nvor SEE\" mitgespielt, von einem \"Putativnotwehrexzeß\"\nkönne aber nicht die Rede sein, da der Angeklagte wußte,\ndaß eine Notwehrsituation - Vorliegen eines gegenwärtigen\nrechtswidrigen Angriffs - nicht gegeben war (UA S. 10).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht den für die Feststellung einer Notwehrlage wesentlichen Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs\n\nverkannt hat. Für die \"Gegenwärtigkeit\" entscheidet nicht\nerst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits\nder Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. Schönke/Schröder, StGB\n§ 53 Rdnr. 13; Lackner/Maassen, StGB 7. Aufl. Anm. 2 c).\nMit Recht weist daher Maurach (Allg. Teil 4. Aufl. S. 312)\ndarauf hin, daß auch heute noch der klassische Satz des\nArt. 140 PGO (1532) gilt: der Angegriffene \"ist auch mit\nseiner gegenweer, bisz er geschlagen wirdt, zu warten nit\nschuldig\". Als gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53\nStGB ist demnach auch ein Verhalten anzusehen, das zwar\nnoch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben\nder Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde (RGSt 53,\n132; 61, 216; 67, 337, 339; BGH, Urteile vom 17. Mai 1955\n- 1 StR 145/55, vom 6. September 1960 - 5 StR 130/60 und\nvom 24. März 1965 - 2 StR 60/65). So lag es möglicherweise\nhier. SEE hatte zwar, als der Angeklagte auf ihn zu\nschießen versuchte, seinerseits die Pistole - eine mit\n\n6 Schuß im Magazin geladene Beretta - noch nicht gezogen.\nEr hatte den Angeklagten aber bereits einige Tage zuvor\nohne triftigen Grund mit einem Trommelrevolver bedroht. Diese\nWaffe war SED von dem Gastwirt Sc aus der Hand\ngeschlagen worden; der Angeklagte hatte sie zu seinem Schutz\nan sich genommen und die Rückgabe an Sp verweigert, nachdem er erfahren hatte, daß dieser noch im Besitz weiterer\nWaffen war (UA S. 5). Hierauf hatte sich das ohnehin gespannte Verhältnis zwischen dem Angeklagten und SEP\nweiter zugespitzt (UA S. 6). Der Angeklagte war hierauf bestrebt, nach Möglichkeit mit SW, vor dem er von\nLandsleuten mehrfach gewarnt wurde (UA S. 4, 7), nicht mehr\nzusammenzutreffen. Zu der Begegnung am Tattage kam es nur\n\ninfolge eines Versehens des Zeugen U, ser SED\nbeim Hineinschauen in das Lokal \"' nicht entdeckt\nhatte (UA S. 7). Bei dieser Sachlage durfte der Griff des\nZeugen SEE in Richtung auf die Stelle, an der er\nseine geladene Pistole verborgen hatte, und seine Hinwendung zu dem Angeklagten nicht ohne weiteres nur als\nharmlose Vorbereitungshandlung für einen möglichen Angriff\ngewertet werden (vgl. UA S. 14). Vielmehr bestanden erhebliche Anhaltspunkte für eine von SEM ausgehende\nunmittelbare gefährliche Bedrohung des Angeklagten, aus\nder sich in Sekundenschnelle eine Verletzungshandlung\nentwickeln konnte. Damit lag möglicherweise - objektiv oder\njedenfalls aus der Sicht des Angeklagten - eine Gefahrensituation vor, die nur durch schnellen Einsatz von Verteidigungsmitteln zu meistern war. Dabei ist es eine\nweitere Frage, ob die vom Angeklagten gewählte Verteidigung\nerforderlich war oder von ihm als erforderlich betrachtet\nwerden durfte. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß\nder Tatrichter bei der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung der Verhaltensweise des Zeugen SCHE unter\nBerücksichtigung aller für den Angeklagten zur Zeit der\nTat ersichtlichen Verhältnisse (vgl. RGSt 64, 101, 102;\nBGH bei Dallinger MDR 1969, 358) eine Notwehrlage nicht\nvon vornherein verneint, sondern sie dem Grunde nach\n\n- objektiv oder subjektiv - bejaht hätte (wegen der daraus\ngegebenenfalls zu ziehenden Folgerungen vgl. insbesondere\nBGH NJW 1968, 1885 = JZ 1968, 673 = MDR 1968, 855 sowie\nneuerdings BGHSt 24, 356, 358).\n\nHiernach kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht aufrechterhalten bleiben. Damit ist aber\n\nangesichts der Untrennbarkeit des gesamten Tatgeschehens\nauch der Würdigung des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten, obgleich dieses nach Auffassung des Schwurgerichts\ndie Merkmale einer selbständigen Straftat erfüllt, die\nGrundlage entzogen. Vor allem ist die Möglichkeit nicht von\nder Hand zu weisen, daß sich abweichende Feststellungen\n\nzur inneren Tatseite auf den zweiten Teil des Tatgeschehens\nerstrecken könnten. Die Revision führt infolgedessen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel\n\nIn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-07/1-str-489-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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