{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-07_1_StR_483_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-07","aktenzeichen":"1 StR 483/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 483/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz 5 EEE\n\naus SCHEED- Te, Zeboren ar 946\nin Oi zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 7. November 1972, an der ferner teilgenommen haben, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEEED bei der Verkündung als Vertreter der\nBundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB als amtlich\nbestellter Vertreter für Rechtsanwältin Dr. EB aus\nGEB 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom\n\n12. Mai 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund wegen versuchter Notzucht, begangen in Tateinheit mit\n. Entführung wider Willen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich.\ndie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat den auf Vernehmung eines\nweiteren Sachverständigen gerichteten Beweisamtrag\nder Verteidiger (Bl. 88) rechtsirrtumsfrei abgelehnt.\nDer Ablehnungsbeschluß (Bl. 112) stellt auf die in\n§ 244 Abs. 4 StPO enthaltenen rechtlichen Gesichtspunkte ab. Entgegen der Behauptung der Revision bezog\nsich das Beweisbegehren von vornherein auch auf die\nKlärung der Frage, \"ob die Zeugin ZB vor oder nach\nder Tat körperlich, geistig in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war\" (Bl. 76). Der Sachverständige Dr. Heubeck\nhat dieses Beweisthema behandelt (Bl. 82, UA S. 16).\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen sind unzulässig,\n‚ weil die erwarteten Beweisergebnisse nicht dargetan\nsind. |\n\nII. Auch sachlich-rechtlich ist die Verurteilung\nim Fall KB richt zu beanstanden.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nden Beischlaf mit der Zeugin durch Gewalt (Zurückstoßen in den Sessel, Peitschenschläge) und durch\nDrohung mit Gefahr für Leib und Leben (Bedrohung mit\neinem Küchenmesser) erzwang. Die Voraussetzungen der\ninneren Tatseite sind hinreichend dargetan. Insbeson-\n‚dere ist klargestellt, daß der Angeklagte von vorn-\n‚herein wußte, daß das Einverständnis des Mädchens\nfehlte (UA S. 6) und daß er deshalb Gewalt anwenden\nmußte. j\n\n4\n\n-4-\n\nOb der Teilfreispruch gerechtfertigt ist, bedarf\nkeiner Prüfung, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.\n\n3. Fall Zug\n\nI. Den Verfahrensrügen ist der Erfolg zu versagen.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe sich nicht an\ndie Wahrunterstellung gehalten, mit der sie den auf Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen gerichteten\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt habe, ist\nunbegründet.\n\nDie Beweisbehauptung ging dahin, daß es dem Angeklagten bei normaler Gegenwehr der Zeugin Dep wezen\neiner Verletzung der rechten Hand nicht möglich gewesen\nsei, das Mädchen festzuhalten (Bl. 115). Dem ist die\nStrafkammer gefolgt. Sie führt aus, der Angeklagte habe\nden rechten Arm so um die Schultern der Verletzten gelegt,\ndaß sich ihr Nacken in seiner Armbeuge befunden habe (UA\nS. 17). Dazu stellt sie fest: \"In dieser Weise konnte der\nAngeklagte die Zeugin durchaus, auch mit der verletzten\nHand, mit Gewalt führen\". Ebensowenig steht die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe mit der rechten\nHand den Mantelkragen des Mädchens erfaßt (UA S. 7, 17)\nin Widerspruch zur Wahrunterstellung. Das Festhalten,\nauf das es allein ankommt, geschah durch Arm und Armbeuge, nicht aber durch die angeblich verletzte Hand.\n\nx\n\n-5.-\n\nDaß das Gericht aus der Wahrunterstellung die\ngleiche Schlußfolgerung zieht wie der Verteidiger,\nist nicht erforderlich. Außerdem ist das Merkmal der\nDrohung erfüllt. | |\n\n2. Bei dieser Sachlage ist in dem Unterlassen\nder Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage\nauch keine Verletzung der Aufklärungspflicht zu erblicken. | |\n\n3. Die weitere Aufklärungsrüge, die das Fehlen\nvon Ermittlungen über das Verhalten der Zeugin Du\nMännern gegenüber beanstandet, ist mangels einer bestimmten Beweisbehauptung und der Angabe des erwarteten Beweisergebnisses unzulässig.\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht hält\n- rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nIn dem gewaltsamen Verbringen des Mädchens in die\nWohnung, dem Verschließen der Wohnungstür und der Bedrohung mit der Lederpeitsche liegt der Anfang der Ausführung des Notzuchtverbrechens. Vollendung ist trotz\nVereinigung der Geschlechtsteile nur deshalb nicht anzunehmen, weil der Angeklagte im Zeitpunkt des Eindringens\ndes Gliedes in die Scheide nicht mehr das Bewußtsein hatte\njetzt noch Gewalt anzuwenden. Die Geschädigte entschloß\nsich in ihrer Verzweiflung nach der Bedrohung mit der\nPeitsche, dem Angeklagten \"nun vorzuspielen, daß sie\nmit einem Geschlechtsverkehr einverstanden sei\" (UA S. 8).\n\nee\n2.)\n\n-6-\n\nDas geschah in der Hoffnung, daß ihr noch Schlimmeres\nerspart bleibe. Sie forderte den Angeklagten sogar mit\nden Worten \"nimm mich!\" auf. Der Angeklagte ließ sich\ndadurch täuschen und glaubte ihr die Bereitwilligkeit.\n\nDas hindert jedoch die Bestrafung wegen Versuchs\nder Notzucht nicht. Enthält ein Vorgang bereits alle\nMerkmale des Versuchs eines Verbrechens, so hat die\neinsetzende tatsächliche oder scheinbare Einwilligung\ndes Verletzten nicht die Wirkung, daß dem Versuch nachträglich die Strafbarkeit genommen wird (RG IW 1934,\n\n2335 Nr. 7 a). Das gilt auch hier. Der Angeklagte glaubte\nnicht von vornherein an eine Einwilligung und hielt die\nGegenwehr nicht schon bei Beginn der Ausführungshandlungen für ein scheinbares Sträuben. Er erkannte viel-\n\nmehr zunächst, daß das Mädchen freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr, nicht bereit sein werde (UA S. 8), und\nwendete gerade aus diesem Grunde Gewalt an. Dabei leitete\nihn der Wille, mit dem Mädchen, notfalls auch unter Gewaltanwendung, zum Geschlechtsverkehr zu kommen.\n\nDamit waren alle äußeren und inneren Merkmale des\nNotzuchtversuchs erfüllt, als die scheinbare Einwilligung\nder Geschädigten einsetzte. Diese führt zwar, da der Angeklagte sie für echt hielt, zur Verneinung der Vollendung\nder Straftat, macht aber nicht ungeschehen, was sich bis\ndahin ereignet hat.\n\nFreiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 StGB)\nscheidet nach lage der Dinge aus. Der Angeklagte tat\nnichts, um zurückzutreten, sondern vollendete den Geschlechtsverkehr.\n\n- 1T-\n\n2. Die Verurteilung wegen Entführung wider\nWillen (§§ 237, 238 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört,\ndaß der Täter die Frau in eine hilflose lage verbringt,\nin der sie seinen ungehemmten Einfluß preisgegeben ist.\nAls weiteres Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, daß\nder Täter die durch die Entführung entstandene hilflose\nLage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte verbrachte die damals 16-jährige Gisela Bes\nnachts um 2.30 Uhr von einem Weg am Friedhof in seine\netwa 300 Meter entfernte Wohnung. Er verschlechterte\ndamit ihre lage, denn in der Wohnung war er vor Störungen sicher. Insbesondere im Winter bot sie bessere\nMöglichkeiten für sein unzüchtiges Vorhaben. Die so\nentstandene Situation nutzte er zum Geschlechtsverkehr\nmit dem Mädchen aus.\n\nb) Ob die innere Tatseite des § 237 StGB erfordert,\ndaß der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht hat, die hilflose lage der Frau zur Unzucht mit ihr\nauszunutzen (so 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei\nDallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22), oder\nob es genügt, wenn er später von ihr geleitet ist (so\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 90;\nDreher NJW 1972, 1641), kann hier dahinstehen, denn der\nAngeklagte entschloß sich schon vor dem Verbringen der\nGisela BEE, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben,\nnotfalls auch mit Gewalt (UA S. 7).\n\nan °;\n-8-\n\n3. Strafantrag der Eltern der Gisela Tamm\nist rechtzeitig gestellt.\n\nC. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. |\n\nDie Strafkamer berücksichtigt strafschärfend\ndie Tatsache, daß der Angeklagte von beiden Mädchen\ntrotz deren offensichtlichen Ekels den Mundverkehr\nverlangte (UA S. 22). Bei Gisela BMMB äußerte er\ndieses Verlangen nach deren scheinbarer Einwilligung\nzum Geschlechtsverkehr. Die Erwägung stellt jedoch\nallgemein darauf ab, daß der Angeklagte den Opfern\nEkelerregendes zumutete. Dieser Gesichtspunkt ist\nunabhängig von dem Bewußtsein des Angeklagten, Gewalt\nanzuwenden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-07/1-str-483-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-07/1-str-483-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.548370+00:00"}}