{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-07_1_StR_448_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-07","aktenzeichen":"1 StR 448/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 448/72 | ' URTEIL\n\n‘in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt S WW , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am GEEED 1935 in em derzeit in Unter-\n\nsuchungshaft ,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom\n\n7. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter\n\nam Landgericht EEE bei der Verktlindung als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt my au: GEEEEEERED\nals Verteidiger des Angeklagten WW, Justizangestellter\n@EB 213 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sg wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNEED:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen\nRechts; die Revision hat nur einen Teilerfolg.\n\n1. Formelle Rügen\n\nDie Revision rügt zu Unrecht Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht. Die Einholung eines kriminaltechnischen\nGutachtens über \"Haarspuren an der Jacke, Textil- und Lederabrieb am Bolzenschneider, Fingerabdrücke an der Tasche usw.\"\nmußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Die Strafkammer war\nauf Grund der Vorgänge vor der Festnahme des Angeklagten und\nseines Mittäters von der Täterschaft überzeugt. Selbst wenn\ndas kriminaltechnische Gutachten keine neuen, die Täter belastenden Gesichtspunkte ergeben hätte, wäre damit nicht\nausgeschlossen worden, daß die Tasche die Einbruchswerkzeuge\nund die Jacke doch wenigstens von einem der Täter benutzt\nworden sind. An den Gegenständen mußten nämlich nicht notwendigerweise auf den Angeklagten und seinen Mittäter weisende\nSpuren festgestellt werden, zumal zwischen Tatzeit und Verhandlungstermin ein Abstand von über sieben Monaten lag, die\nGegenstände inzwischen erfahrungsgemäß durch mehrere Hände\ngegangen waren und der Mittäter KWPüberdies nach dem Urteil\nmit Handschuhen gearbeitet hatte. | |\n\nSoweit die Revision mangelnde Sachaufklärung rügt, weil\ndas Landgericht als einzige Ursache für die festgestellte\nKurzatmigkeit schnelles Laufen angenommen habe, ohne die\nhierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Hier greift sie in Wirklichkeit\n- wie auch im Übrigen - nur die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung an. | | |\n\n0.4\n\n2. Sachrüge\n\na) In sachlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des\nUrteils weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch\nRechtsfehler erkennen lassen. Die behauptete Beweislücke\nist nicht vorhanden. Die die Verurteilung tragenden Schlüsse:\n\nmüssen nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind,\n\nb) Dagegen begegnet die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nrechtlichen Bedenken. Zwar sind die formellen Voraussetzungen\ndes § 42 e Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben; jedoch fehlt es\nan einer ausreichenden Darlegung der materiellen Voraussetzungen.\nDas Urteil 1äßt die für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter erforderliche eingehende Gesamtwürdigung vermissen, Diese\nEinstufung folgert die Strafkammer aus den im Urteil geschilderten Vorstrafen, dem beschriebenen Vorleben und der nun abgeurteilten neuen Tat; sie meint, der Angeklagte habe einen tief\neingewurzelten Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere\nzur schweren Eigentumskriminalität mit entsprechender wirtschaftlicher Schädigung. Oh der Tatrichter aber dabei im\neinzelnen die von der Rechtsprechung aus dem Zweckgedanken\ndes Gesetzes abgeleiteten Grundsätze beachtet hat, kann angesichts der knappen Begründung vom Revisionsgericht nicht\nnachgeprüft werden. Das Landgericht zieht bei der Gesamtwürdigung alle Vorstrafen heran, ohne im einzelnen ihre Erheblichkeit zu prüfen, Die bloße Aufzählung und Schilderung\nder Taten kann im vorliegenden Falle umso weniger genligen,\nals sich unter den genannten Taten eine große Zahl von\ngeringer oder mittlerer Kriminalität befindet.\n\nDer Hang muß sich auf erhebliche Straftaten beziehen,\nAuch diese Voraussetzung ist nicht ausreichend dargetan.\nDer Zweck der gesetzlichen Neufassung des § 42 e StGB ist\naber gerade der, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung gegenüber der bisherigen Handhabung in der Praxis\neinzuengen und auf einen besonders gefährlichen Täterkreis\nzu beschränken. Wie sich schon aus den verschärften formellen\nVoraussetzungen ergibt, aollen Straftaten geringerer oder\nnur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr die Sicherungsverwahrung begründen. Dies folgt vor allem aus den im\nGesetz (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB) angeführten Beispielen\nder schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder\nder Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens, die den\nhier anzuwendenden Wertmaßstab verdeutlichen. Die Sicherungsverwahrung soll also der Begehung solcher Taten begegnen, die\nden Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu\nstören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162 mit Nachweisen;\nvgl. auch BGHSt 24, 153).\n\nZwar konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler die hier\nabgeurteilte Tat als erheblich in diesem Sinne betrachten;\ndenn nach dem Urteil haben die Täter bewußt ein Objekt\n- ein Waffengeschäft - ausgewählt, von dem sie eine erhebliche gewinnträchtige und wirtschaftlich gut verwertbare\nBeute erhofften. Daß es wegen Störung der Täter nur zum\nVersuch gekommen ist, ändert an der Betrachtung nichts\n(BGHSt 24, 160, 164).- |\n\nNicht mit gleicher Sicherheit kann diese Beurteilung\nbezüglich der früheren Straftaten aus den bisher getroffenen\nFeststellungen abgeleitet werden. Die Verurteilungen aus\n\nder Zeit von 1953 bis 1964 betreffen Körperverletzung,\nVerkehrsdelikte, kleinere Diebstähle und Zechprellereien\n\nund andere Delikte geringerer Kriminalität. Diese Taten\nhätte das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen\ndes § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB völlig außer Betracht lassen\nmüssen (vgl. BGHSt 24, 153, 157). Die Verurteilung im Jahre\n1962 zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis bezog sich zwar\nauf einen an Raub grenzenden Handtaschendiebstahl, jedoch\nhandelt es sich nach dem Urteil um eine einem spontanen\nEntschluß entsprungene Augenblickstat. Der Verurteilung\ndurch das Jugendschöffengericht Stuttgart vom 15. Dezember\n1964 zu einem Jahr Zuchthaus lag der Versuch zu Grunde, in\neiner Gaststätte, in die der Angeklagte eingestiegen war,\neine Musikbox aufzubrechen, Diese Tat kann nicht schlechthin\nals ein Fall schwerer Kriminalität angesehen werden. Auch\nbezüglich der Verurteilung vom 11. Mai 1966 zu zwei Jahren\nZuchthaus wegen eines fortgesetzten Diebstahls aus Kraftfahrzeugen und der Verurteilung vom 20. Oktober 1968 zu\n\nzwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus wegen mehrerer Diebstähle\nund Sachhehlerei, welche die Strafkammer ersichtlich als\nformelle Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gewertet hat, hätte die Annahme der Erheblichkeit\nunter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze. einer eingehenden Begründung bedurft. In beiden Fällen fehlen nähere\nAngaben über den tatsächlichen oder (in den Versuchsfällen)\nmöglichen Gesamtschaden; andere Umstände, die für die Erheblichkeit der einzelnen Taten sprechen, sind nicht ausreichend\ndargetan.\n\nSchon aus diesen Gründen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben. In der neuen Verhandlung\nwird der Tatrichter im übrigen unter Berücksichtigung der\n\nhier aufgezeigten Gesichtspunkte auch die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit neu\nzu prüfen haben, Die Gefährlichkeit eines verbrecherischen\nHangs ist in erster Linie am Wert der bedrohten Rechts-\n_ güiter möglicher Opfer zu messen. Die Rückfallhäufigkeit, die\nneben der Arbeitsscheu und Einsichtslosigkeit des Angeklagter\ndie Höhe der früheren Strafen maßgeblich beeinflußt hat,\nrechtfertigt allein die Anordnung einer Sicherungsverwahrung\nnoch nicht. Der Wert des betroffenen Rechtsguts und die\nSchwere des Eingriffs sind für das Maß des Unrechts von\nwesentlicher Bedeutung; dabei kann bei fortgesetzten und\nrealkonkurrierenden Taten auch vom Gesamtschaden ausgegangen\nwerden (BGHSt 24, 153, 158).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-07/1-str-448-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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