{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-10-10_1_StR_417_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-10","aktenzeichen":"1 StR 417/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 417/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans K ED zus REED, zseboren am\nGE : 5: in CE /ecklenburg, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\nDr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom\n\n10. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE :1s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP aus EB 215 Verteidiger,\nJustizangestellter WB 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n\n10, Februar 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVergehens gegen § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt angeordnet; es hat ferner eine Gaspistole\nnebst Munition eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift,\n\n1. Die Revision behauptet, der Anklagesatız sei in der\nHauptverhandlung nicht verlesen worden, Das trifft nach\nder Sitzungsniederschrift zu: Der dahingehende, im Formular\nvorgedruckte Vernerk ist gestrichen (Bl. 406 Bd. I d.A.). |\nAn. seiner Stelle befindet sich eine ausführliche Wiedergabe\nder Aussage des ıngeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen, £s folgt der Vermerk, daß durch den Eröffnungsbeschluß die Anklajre zugelassen worden sei (Bl, 407). Daran\nschließt sich ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausschluß der Öffen:lichkeit und ein dahingehender Gerichtsbeschluß. Hierau.! folgt die Vernehmung des Angeklagten\n. zur Sache (Bl. 409). Auch im späteren Verlauf der Hauptverhandlung ist nach dem Protokoll der Anklagesatz nicht\nverlesen worden,\n\nDiese Verlesung (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) gehört\nzu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung\nim Sinne des § 275 StPO. Beweis dafür, daß sie geschehen\nist, liefert deshalb allein die Sitzungsniederschrift\n(5 274 StPO). Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor,\nin denen Unklarh:iten oder Liicken des Protokolls dessen\nausschließliche 3eweiskraft aufheben und einen Freibeweis\nermöglichen (RGSt 64, 309, 310; BGHSt 4, 364; 17, 220).\nDenn die Streichung des vorgedruckten Vermerks ist eindeutig.\n\nZwar liegen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden\nund des Protokollführers vor, nach denen der Anklagesatz\nverlesen worden 'ınd die Aufnahme eines entsprechenden\nVermerks nur versehentlich unterblieben sei; darin kommt\nzum Ausdruck, da} beide Urkundspersonen von dem Inhalt\n\ndes Protokolls iı diesem Punkt abrücken. Gleichwohl ist\nauch dadurch die Möglichkeit eines Freibeweises gegen das\nProtokoll nicht eröffnet. Es liegt hier anders als im Fall\nder Entscheidung BGHSt 4, 364: Dort wurde zu Gunsten des\nBeschwerdeführers ein Freibeweis gegen den Inhalt der .\n\nSitzungsniederschrift zugelassen Einer ähnlichen Handhabung im vorliegenden Fall steht im übrigen entgegen,\nBu daß hierdurch einer Revisionsrüge nachträglich der Boden\n\nentzogen würde (3GHSt 2, 125).\n\n2. Der von ler Revision behauptete Verfahrensfehler\n(vgl. BGHSt 8, 233) ist hiernach bewiesen. Es ist auch\nnicht auszuschli>ßen, daß das Urteil hierauf beruht, Das\nwäre nur zu vernsinen, wenn die Sach- und Rechtslage\neinfach gewesen wäre (vgl. RG JW 1938, 329%) oder die\nProzeßbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden wären (vgl.\nLöwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 243 Anm. 6 f und die dort\nangeführte Rechtsprechung). Hier erforderte die Sachlage\neinen ausführlichen Anklagesatz (Bl. 293 bis 295 Bd. I d.A.),\nohne dessen Verl»sung der Sachverhalt und die rechtliche\nBewertung für di> Prozeßbeteiligten nicht ohne weiteres zu\nübersehen war, insbesondere nicht für die ehrenamtlichen\nRichter der Strafkamner,\n\n3. Die Revisionsrüge zwingt deshalb zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils in vollem Umfange, auf die weiteren\nBeanstandungen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen\nzu werden.- |\n\nFür den Fall erneuter Verurteilung wird darauf hingewiesen, daß bei /nwendung des § 330 a StGB nicht eine\nVerurteilung wegen der \"Rauschtat\", sondern wegen Voll-\n\ntrunkenheit zu erfolgen hat und daß nach § 42 c StGB\n\ndie Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsansta!t anzuordnen ist,\n\nPfeiffer Loesdau Mösiı\n\nFikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-10/1-str-417-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-10/1-str-417-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.120590+00:00"}}