{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-10-05_1_StR_348_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"1 StR 348/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird nach Auflösung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung\neiner weiteren Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet,\nso braucht diese nicht höher zu sein als die erste.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur B\nBGHSt: nein\n\nStGB § 76\n\nWird nach Auflösung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung\neiner weiteren Einzelstrafe eine neue Gesamtstrafe gebildet,\nso braucht diese nicht höher zu sein als die erste.\n\nBGH, Urt.v. 3. Oktober 1972 -— 1 StR 348/72 - IG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 348/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter S EEE zus IugEEnuuunmmEr\ngeboren am MEENNEEES 1955 ir TEE,\n\n2. den Vertreter Baldur DEE. ohne festen\nWohnsitz, geboren am EENENEEEEEES 1940 in Dumm,\nKreis N, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der\nSitzung vom 5. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. MEEEEEEEB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE bei der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt H. CD au: EEE als Verteidiger des Angeklagten SB, Rechtsanwalt\n\nDr. Deu: EEE a1s Verteidiger des Angeklagten DEEP, Justizangestellter WiWals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten SED\nund der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n15. November 1971 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte SW trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. Die Kosten der\nRevision der Staaanwaltschaft sowie\n\ndie insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten DEEP werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SP unter\nFreisprechung im übrigen wegen vollendeten Betruges\nin 15 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen,\nsowie wegen Unterschlagung und wegen Beihilfe zum\nVergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm untersagt, auf die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines\nselbständigen Kaufmanns oder eines kaufmännischen Angestellten in leitender Stellung auszuüben. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDen Angeklagten DEE nat das Landgericht der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen. Es hat insoweit\neine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und\nunter Einbeziehung der durch das landgericht München I\nim Urteil vom 17. Juli 1970 ausgesprochenen Einzelstrafen\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt.\nGegen diesen Strafausspruch wendet sich das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nBeide Revisionen bleiben ohne Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Sp\n\nI. Die auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nscheitert schon aus formellen Gründen (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Revision teilt zwar den Beweisamtrag vom 8. November 1971 mit, gibt aber die Ablehnungsbegründung nur so\nunvollständig wieder, daß der Senat auf Grund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler\nvorliegt (BGHSt 3, 213, 214).\n\n-4-\n\nII. Die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Was\ndie Revision allgemein gegen das Urteil anführt,\nbewegt sich weitgehend auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist; ein\nRechtsfehler, insbesondere ein Verstoß gegen die\nDenkgesetze oder gegen den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" tritt hierbei nicht hervor.\n\nSoweit der Beschwerdeführer allgemein und in\nBezug auf einzelne Fälle (III 3, 8, 12 der Urteilsgründe) geltend gemacht hat, er habe geglaubt, im\neinzelnen bezeichnete Kredite erhalten und damit\neingegangene Verbindlichkeiten abdecken zu können,\n‚ist das Landgericht ihm nicht gefolgt, weil bei der\nMittellosigkeit der Hauptbeteiligten und dem hohen\nGeläbedarf einer erst aufzubauenden Firma die eingehenden Beträge sogleich verbraucht und nicht für\nden Aufbau der Vertriebs- und Verkaufsorganisation\nverwendet werden konnten, die Erlangung weiterer nanhafter Kredite mangels Sicherheiten völlig ungewiß\nund die Beschaffung kleinerer Darlehen nicht ausreichend waren (vgl. UA S. 35). Die Annahme eines\nbedingten Betrugsvorsatzes ist in all diesen Fällen\nnicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer weiterhin\nin einzelnen Fällen (III 6, 7, 22 der Urteilsgründe)\nanführt, daß der Angeklagte Sims bei Eingehung\nkleinerer Verbindlichkeiten zwar über die zur Abdeckung erforderlichen Beträge verfügte, diese aber\nanderweitig für dringlichere Sohulden verwenden wollte\nund auch verwanäte, so können auch hier gegen die Annahme\n\n-5-\n\neines Betruges keine Bedenken erhoben werden. Schließlich sieht die Revision in einigen Fällen (III 13/14,\n16/17/19, 24 der Urteilsgründe) einen Betrug deshalb\nnicht als gegeben an, weil die Vertreter der geschädigten Firmen (Banken, Versicherungsgesellschaften)\nselbst ungetreu und über die schlechte Finanzlage des\nAngeklagten unterrichtet gewesen seien. Das steht aber\neinem Irrtum der Geschädigten nicht entgegen, so daß:\n\ndie Strafkammer ohne Rechtsfehler Betrug annehmen durfte.\n\nDer näheren Erörterung bedürfen nur die folgenden\nFälle; im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.\n\n1. Fall III 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG).\n\nDer Mitangeklagte Sc nat nach den Feststellungen\n(UA S. 22 bis 24) bewußt unwahre Angaben über die Sachsinlagen gemacht. Die Revision hält ein Vergehen gegen\n§ 82 Nr. 1 GmbHG aus subjektiven Gründen deshalb nicht\nfür gegeben, weil der beurkundende Notar dies geprüft\nund gebilligt habe. Ihr Vortrag bezieht sich aber einerseits auf die Bareinlagen, deren Falschangate Sc\nnicht zum Vorwurf gemacht wird (UA S. 24), andererseits\nführt sie zur Frage der Sacheinlagen Tatsachen an, die\nmit den Feststellungen (UA S. 23) in Widerspruch stehen.\n\nDie Haupttat, zu der der Beschwerdeführer Beihilfe\ngeleistet hat, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen\ndie Annahme der Beihilfe. Nach den Feststellungen hat der\n\n-6-\n\nAngeklagte SiiWnicht nur Vorbereitungshandlungen\n(durch Planen und Betreiben der Firmengründung) ausgeführt; er war auch bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages anwesend (UA S. 21) und veranlaßte am selben\nTage den Abschluß des Scheinvertrages mit MW (UA\n\nS. 22, 23); auf sein Betreiben wurden die angeblichen\nSacheinlagen An den Gründungsvertrag aufgenommen (UA\n\nS. 25). Da er nach den Feststellungen wußte, daß Sci\ndie Erklärung abzugeben hatte, dürfte das Landgericht\nBeihilfe zu dessen Vergehen annehmen.\n\n2. Fall III 3 der Urteilsgründe (Betrug z.N. Hg.\n\nNach den Feststellungen hätte Hg das Darlehen\nnicht gewährt, wenn er gewußt hätte, daß die Angaben\ndes Angeklagten über die Vermögensverhältnisse der\nFirma aus der luft gegriffen waren (UA S. 28, 29, 34).\nDie hierfür maßgebliche Täuschungshandlung hat der Angeklagte bewirkt. Das übersieht die Revision, wenn sie\nbehauptet, seine Handlungsweise sei nicht kausal gewesen.\nDie dingliche Sicherung spielt nur für die Frage des Vermögensschadens eine Rolle, wobei das landgericht die Vormerkung ausdrücklich außer Betracht gelassen hat (UA\nS. 36); die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere.\n\nDaß die Grundschuldsicherung den Darlehensgeber Hg\nnicht vom gesamten Schaden freistellen konnte und daß der\nAngeklagte damit rechnete, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt (UA S. 36).\n\n- 7 -\n\nWenn Hauch nach genauerer Kenntnis der wirklichen Verhältnisse weitere Verträge mit der Firma\nschloß, so ändert das nichts an dem einmal begangenen\nBetrug. HB hatte das Geld bereits hingegeben, und\ndie späteren Vereinbarungen (UA S. 33) sollten nur\ndazu dienen, die Rückzahlung zu sichern, d.h. den\nbereits eingetretenen Schaden zu mildern oder wiedergutzumachen.\n\n3. Fall III 21 der Urteilsgründe (versuchter Betrug\nz.N. FW.\n\nDie Revision meint, Fggphabe gemußt, daß die Firma\nkein Geld hatte, er sei deshalb nicht getäuscht worden.\nDiese Behauptung findet in den Feststellungen keine\nStütze. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, daß FB\nz.B. die Kündigung seines Personals zurücknahm; er vertraute also, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt,\nauf die rechtzeitige Zahlung (UA S. 86).\n\nDa ein Schaden nicht entstanden ist, weil F@@sich\nweigerte, die Rösterei dem Angeklagten zu übergeben,\nbat die Strafkammer rechtlich zutreffend nur einen Versuch des Betruges angenommen. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen deshalb fehl.\n\n4. Strafausspruch\n\nEr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die\nRevision hierzu anführt, richtet sich gegen das fehler-\n: frei ausgeübte Ermessen des Tatrichters.\n\n-8-\n\nB, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Landgericht München I hatte durch das Urteil\nvom 17. Juli 1970 gegen den Angeklagten DW aus\nden damals verhängten Einzelstrafen bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die jetzt ausgesprochene\nGesamtstrafe hätte höher sein müssen, weil eine weitere\nEinzelstrafe von sieben Monaten dazu gekommen sei. Die\nBundesanwaltschaft tritt dieser Meinung nicht bei; auch\nder Senat kann sich ihr nicht anschließen.\n\nDer Angeklagte soll durch die nachträgliche Bildung\neiner Gesamtstrafe so gestellt werden, als ob die jetzt\nabgeurteilte Straftat schon der Ahndung durch das erste\nGericht unterlegen hätte. Aus den damals ausgesprochenen\nund der jetzt verhängten Einzelstrafe hätte aber auch eine\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet werden dürfte\n_ Wenn die jetzt erkennende Strafkammer auf Grund rechtsfehle\nfreier Erwägungen auch bei Hinzutreten einer neuen Einzelstrafe eben diese Strafhöhe für angemessen hielt, so 1äßt\nsich deshalb rechtlich nichts dagegen einwenden.\n\nDer Senat folgt mit dieser Auffassung den schon vom\nReichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen (RGSt 6, 283,\n286; 44, 302, 304; so jetzt auch OLG Köln JMBl NRW 1964,\n107) und der Rechtslehre (IK 9. Aufl. § 76 Ran. 11;\nSchönke-Schröder, StGB 16. Aufl. § 76 Rdn. 28; Dreher,\nStGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1 D; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 791). Danach braucht\ndie frühere Gesamtstrafe nicht notwendig überschritten zu\n\n-9-\n\nwerden. Es ist aber erforderlich, in einem derartigen\nbesonderen Fall die Strafzumessung ausführlich darzulegen (vgl. BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 11. April\n1972 - 1 StR 8/72). Das ist hier geschehen.\n\nDie streitige Frage, ob die neue Gesamtstrafe auch\nniedriger sein dürfe als die vorher verhängte, braucht\nnicht entschieden zu werden.\n\nPfeiffer Ioesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-348-72","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-348-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.080993+00:00"}}