{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-10-03_1_StR_411_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"1 StR 411/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 211/72 . URTEIL\n3,49.92,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zuschneider Arthur KÜE zu: ren,\ngeboren mi 1919 in Hex: s. Ta,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\n-\n\n“\n\nDar ?. trafsenal des Bundess erichtshofs het in ler Besetzun®z mit dem Vorsitzenden ilichter am Bundesgerichtshe?\nDr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdeu\nDr. Mösl, Fikert und Dr. \\oesner\n\nin der \"„itzung vom 3. Oktober 1972,\n\n“ur\n\non der [erner teilsenommen haben:\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nkichter em Landgericht WB ::i Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltischaft,\nRechtsanvelt Dr. BEE: u: Pe\n\nr1s Verteidiger des Angeklagten,\n\nels Vertreter des Nebenklägers\n\nSusiszonnes were\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsst elle\n\nfür Decht erkanni:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\n\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht\nTübingen vom 11. April 1972 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache\n\nwird zu neuer Verhandlung und Intscheidung,\nauch über dir Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das öchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon itechts wegen\n\nwi\n\n\\\n\nDas Schvrüursericht hat den Angeklasten, dem im äröffnungsbeschluß versuchter Mord zur Last gelegt war,\nnur eines tateinheitlich mit unerlaubter Schußwaffenführung\nbesansenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung.\nfür schuldig erachtet und ihn hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rüst Verletzung verfshrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nZugleich greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nim ırgebnis vom Generalbundesanwalt vertreten wird, das\nUrteil mit der Sachbeschwerde an. Beide Rechtsmittel sind\nbezriindet.\n\nI.\n\nDer Angeklagte beanstandet in formeller Hinsicht eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) und\neine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338\nir, 8 StPO). Dazu führt er aus, er fühle sich dadurch be-\n\nschwert, daß das Schwursericht den Antrag der Verteidigung\nauf »inholung des Gutachtens eines Sachverständigen für\nBallistik \"wegen Unerheblichkeit\" abgelehnt habe. Das\nGericht habe damit die Beweiswürdigung in einen wesentlichen Punkt vorweggenommen. Durch das beantragte Gutzchten habe nämlich bewiesen werden sollen, daß ent-\n\nsegen der dem Urteil zugrunde gelegten Annahme eines\n\n-u-\n\ndirekteu Zielens auf das Fahrzeug des Nebenkläsers auch\nein ungezielter, im Winkel von 159 auch oben abgegebener\nSchuß möglicherweise durch Blätterwerk in Richtung auf\n\ndas Fahrzeug hätte abgelenkt werden können, ohne seine\n\nStabilität zu verlieren. Diesem Vorbringen kann jedenfalls insoweit der Erfolg nicht versagt werden, als es\n\ndie - orcnungsgemäß ausgeführte - Rüge. eines Verstoßes\n\ngegen 8 ah Abs. 3 \"StPO enthält.\n\nDas Urteil führt zwar zu dem Beweisamtrag aus, das\nGericht sei ohnehin davon überzeugt, daß der Angeklagte\ndirekt in Richtung auf den \\iagen gefeuert habe, so daß\nes auf die Möglichkeit einer Ablenkung des Geschosses aus\n\neiner anderen Schußrichtung nicht ankomme (UA S, 16).\n\nEs bezieht sich dabei auf die Feststellung, daß der Ange- .\nklagte nach den ersten beiden in die Luft abgegebenen\nSchüssen beabsichtigte, den Nebenkläger nunnehr gehörig\n\nin Angst zu versetzen, und daß er deshalb nach Sachlage\nbestrebt sein mußte, den dritten Schuß möglichst nahe am\nFahrzeug des Nebenklägers vorbeigehen zu lassen, 50 daß\n\ndieser \"die Kugel pfeifen\" hörte und dadurch seine körper-\n\nliche Unversehrtheit oder gar sein Leben konkret gefährdet\nsah (UA $. 15). Diese Erwägung wäre aber nur dann unbedenklich, wenn das Schwurgericht seine Überzeuguns von der\nAbgabe eines auf das Fahrzeug. gezielten Schusses nicht .\ndoch auch aus der erwiesenen Tatsache des Auftreffens .\n\n' eines stabilisierten Geschosses abgeleitet hätte. Gerade\n‘das läßt sich indessen angesichts der ausführlichen Dar-\n\nlegungen, die das Urteil der Frage widmet, ob der Nebenkläger durch einen \"Querschläger\" oder durch ein in sei-.\nner Flugbahn stabilisiertes Geschoß verletzt worden sei\n\n(UA S. 13 - 16), nicht ausschließen. Unter diesen Unständen durfte das Schwurgericht daher die unter Beweis gestellte Tatsache nicht als unerheblich abtun, weil sie\n\nin Wirklichkeit durchaus geeignet sein konnte, die An\nnahme direkten Zielens auf den liebenkläger oder seine\nunmittelbare Umgebung zu entkräften.\n\nDa dieser Fehler auch den erhobenen Schuldvorwurf\n\n- zumindest hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Tat-\n\nerfolges - beeinflußt haben kann, muß die Revision schon\naus diesem Grund, ohne daß es auf dis sachlich-rechtlichen\nEinwendungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung an-\n\nkommt, zur Aufhebung des gesamten Urteils führen.\n\nII.\n\n‚ Die Revision der Staatsanweltschaft bemängelt nicht,\n\n(dr® das Schwurgericht keinen unmittelbaren Tötunssvorsatz\n\nanszenommen het. Insoweit läßt das Urteil auf der Grund- -\nlage der getroffenen Feststellungen (vgl. UA S. 11 - 13)\nauch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch eine unvollständige\n\nwürdigung des Tatgeschehens im Hinblick auf die vom Schwur-\n\ngericht verneinte Annahme bedingten Vorsatzes. Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen verpflichtet, den festgestellten. Sachverhalt, soweit er\nbestimmte. Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Ange-\n\n klagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu\n\nwürdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom.\n\nu:\n\n-6 -\n\nr\n\n2. Juni 1970 - 1 StR 109/70). Das ist hier, soweit bedincter Vorsatz in Frage kam, ersichtlich nicht geschehen.\nInsbesondere genügt es nicht, wenn das Urteil in diesen\nZusammenhang lediglich ausführt, das Gericht sei auch\nnicht davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten bedingter\nTötungsvorsatz vorgelegen habe (UA 5. 13). \\ienn der ängeklagte, wie das Urteil annimmt, in- Richtung auf das\nFahrzeug des Nebenklägers schoß, um ihm die Kugel \"un\n\n. die Ohren pfeifen zu lassen\" und ihn damit gehörig zu\nerschrecken, so bedurfte es vielmehr nach Sachlage einer\nnäheren Prüfung der Vorstellungen, die der Angeklagte\nsich für den Fall eines - möglicherweise unbeabsichtigten,\naber doch nicht unwahrscheinlichen - Treffers gemacht |\nhat. Dabei hätte neben der Nöglichkeit eines bedingten\nTötungswillens auch in Betracht gezogen werden müssen,\nob der Angeklagte, wenn er vielleicht auch nicht töten\nwollte, so doch wenigstens mit einer Körperverletzung\ngerechnet und diesen ürfolg billigend in Kauf genommen.\nhet, sei es, daß er dabei den Rintritt eines Schocks\nins Ause faßte, oder sei es, daß er bereit war, sich\nmit einer nicht eben lebensgefährlichen Verletzung des\nNebenklägers abzufinden. |\n\nDa sich das Urteil mit alledem nicht ausreichenä\nauseinandersetzt, unterliegt es auch auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hin in vollem Umfang der Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\npPieiffer _ Loesdau Mösl\nPikart \\ioesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-411-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-411-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.953804+00:00"}}