{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-10-03_1_StR_407_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"1 StR 407/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR AO URTEIL\n3.10.24\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Braninir R OB au:\nCE, geboren am 19:0 in VGHEBEN Suo-\n\nslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung wider Willen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der 3esetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner\n\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1972,\n\nan der ferner teilgenommen haben:\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschr.it,\n\nJustizangestellter WEB:1: Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil der\nJugendkammer des Landgerichts Bamberg von\n9. Mai 1972 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels; die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen äntführung\nwider Willen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen. der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten.\nwird, und des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfols.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verurteilung wegen Entführung wider “Willen\n(§§ 237, 238 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen\ngetragen.\n\n1. Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört,\ndaß der Täter die Frau in eine hilflose Lage verbringt,\nin der sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist.\nAls weiteres Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, daß\nder Täter die durch die Entführung entstandene hilflose\nLage. der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, Der Angeklagte verbrachte die damals 15-jährige Ludmilla SB,\n\njetzt verehelichte TOEEEEEES , gegen ihren erklärten\nWillen in seinem Pkw an eine einsame Stelle in der Nähe\n\nmn\n\n-L-\n\nder Bundesstraße Ih, zog ihr dort die Hosen herunter und\nbrachte sein steifes Glied an den Geschlechtsteil des\nMädchens (UA S. 5, 6, 11, 12).\n\n2. Ob die innere Tatseite des § 237 StGB erfordert,\ndaß der Täter schon bei der Ent führungshandlung die Absicht hat, die hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit\nihr auszunutzen (so 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nbei Dallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22),\noder ob es genügt, wenn er später von ihr geleitet ist\n(so 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 90;\n‚Dreher NW 1972, 1641), kann hier dahinstehen, denn der\nAngeklagte entschloß sich zur Fahrt an die einsame Stelle,\nweil er glaubte, daß er \"außerhalb des bewohnten Stadtgebietes zur mitternächtlichen Stunde in der \\internacht\"\nmit der gegen ihren Willen Entführten zum Geschlechtsverkehr kommen werde (UA 5. 5). Diese Feststellung und,\nder weitere Tathergang ergeben, daß der Angeklagte bereits bei Antritt der Fahrt gewillt war, die besondere\nSituation zur Unzucht auszunutzen.\n\n3. Unrichtig ist die Aufassung, die Intführung\nwider Willen setze eine Notzuchthandlung voraus. Die\nAusnutzung der hilflosen Lage zur Unzucht gentist. Daß\ndie Unzuchthandlung als solche strafbar sein muß, ist\nnicht erforderlich (BGHSt 18, 29, 34 zu § 236 a.F. StGB).\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision stellen\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters dar.\n\n- 5.\nh. Strafantrag der iWltern des Mädchens ist ordnunssgemäß gestellt.\n\nII. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken, u\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltischaft\n\nAuch. der Revision der Staatsanwaltschaft ist der\nerfolg zu versagen.\n\n1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht\n(§ 177 StGB) entfällt, weil das objektive Tatbestands-.\nmerkmal des Beischlafs nicht erfüllt ist. Die Jugendkammer stellt mehrfach fest, der Angeklagte habe sein\nsteifes Glied an den Geschlechtsteil der ZEntführten\ngebracht (UA S. 6, 10). Sie fügt hinzu, das Hymen sei\nnicht zerstört, eine Defloration habe nicht stattzefunden. Der Begriff des Beischlafs im Sinne des\n\n§ 4177 StGB setzt aber ein, wenn auch nur unvollständiges,\nBindringen des männlichen Gliedes in das weibliche\nGeschlechtsorgan voraus (BGHSt 16, 175, 177). Die Hand-\n. lZung muß ihrer Art nach allgemein zur Zeugung geeignet\nsein. Das ist nicht der Fall, wenn eine nur äußerliche\nBerührung der Geschlechtsteile stattgefunden hat.\n\nEines Eingehens auf die innere Tatseite bedarf\nes danach in diesem Zusammenhang nicht.\n\n2. Auch für die Annahme versuchter Notzucht\n\n(8§ 177, 43 StGB) ist nach den Feststellungen kein Raum. .\n\nFin\n\n-6 -\n\nDie Jugendkammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte das Verhalten des Mädchens als \"anfängliches\nZieren und nicht als ernstgemeinte Gegenwehr angesehen\nhat\" (UA S. 10). Sie hält es für möglich, daß er bei\nder Vornahme der unzüchtigen Handlungen \"nicht das Bewußtsein hatte, eine ernstgemeinte Äbwehr seiner Fartnerin\nmit Gewalt zu brechen\", zumal diese an der einsamen\nStelle überhaupt erst mühsam zu ihm auf den Beifahrersitz gestiegen war (UA 5. 11). Zbensowenig vermag der\nTatrichter eine Drohung des ngeklagten festzustellen\n(UA S. 11, 12). Damit fehlen wesentliche Voraussetzungen\nder inneren Tatseite.\n\nEine Erörterung des bedingten Vorsatzes war unter\nden gegebenen Umständen nicht erforderlich. Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung zu der Annahme der\nBeschwerdeführerin, der Angeklagte habe auf jsden Fall\nzu geschlechtlicher Befriedigung kommen wollen, auch\nwenn das Mädchen nicht einverstanden gewesen sei.\n\nDie Tatsache, daß es nicht zu einer geschlechtlichen\nVereinigung gekommen ist, obwohl die Abwehr des liädchens\nnur gering war und dann ganz aufgegeben wurde (UA.S. 10),\ndeutet eher auf das Gegenteil hin.\n\nDa auch ein Versuch ausscheidet, waren die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB)\nnicht zu prüfen,\n\n3. Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und\nderen Versuch entfallen aus den gleichen Gründen,\n\n>\nFaBER\n\nt, Widersprüche oder wesentliche Lücken, die zur\nAufhebung zwingen, enthält das angefochtene Urteil\nnicht.\n\n)\n\nPfeiffer Loesdau i!ösl\nPikart voesner\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-407-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-407-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.934186+00:00"}}