{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-10-03_1_StR_352_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-03","aktenzeichen":"1 StR 352/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 352/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maschinenbauingenieur Gottfried O0 EB\n\naus MC bei SEE, geboren am\nEEE 1925 ir zu,\n\n2. den Architekten Joachin VD au: VaHEEEEEE\ngeboren am ED 1935 in zumumuER\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nBesetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und den Richtern am Bundeszerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner\nin der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der Terner\nteilgenommen haben: Bundesanwalt Dr. GB ir. der\nVerhandlung, Richter am Landgericht WB ::i der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED zus EEE 1: Verteiciger, Justizangestellter 8 a!s Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten OW\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. März 1972, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. hinsichtlich der Verurteilung im Fall\nII 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum\nBetrug),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- 3.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nII. Die Revision des Angeklagten Tip zezen\ndas vorbezeichnete Urteil wird auf seine\n\nKosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten OB wegen\nfortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in zwei\nFällen und wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten\nBetrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen; den Angeklagten UP hat es wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs zur Geldstrafe von\n4.500,-—- DM verurteilt. Verschiedene Werkzeuge, die\nder Nachprägung von Goldmünzen dienten, bat die Strafkammer eingezogen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nA. Die Revision des Angeklagten Oi\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen zum Teil durch.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge\nAdolf Hg vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligun\nan der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (§ 60 Nr. 2 StPo).\n\n- A-\n\nHaas hatte 160 der von OWEEEWB geprägten Schweizer\nGoldmünzen zu 20 Franken von dem Kaufmann Josef A -\nerworben und an die Bayerische Wirtschaftsbank weiterverkauft; dort wurden die Münzen nach einigen Wochen\nals Nachprägungen erkannt und an HiiBunter entsprechen-.\nder Belastung seines Kontos zurückgegeben. Darauf erhielt\nHOEED von AB 160 andere 20 sfr-Golämünzen aus einer\nneuen Lieferung OWEEEEB uni wollte diese an eine Schweizer\nBank verkaufen, die sie aber sogleich als Nachprägungen\nerkannte.\n\nDer Tatrichter stellt lediglich fest, daß Hi beim\nVerkauf der Münzen an die Bayerische Wirtschaftsbank\n\"noch gutgläubig\" war (UA S. 6); daraus und aus den\nUmständen des folgenden Verkaufsversuchs ist zu entnehmen, daß das Landgericht selbst davon ausgeht, Hi\nhabe inzwischen erkannt, daß die von Auracher erworbenen\nMünzen keine Originalmünzen, sondern Nachprägungen waren.\nDann aber war Hg der Beteiligung an der Oi zur Last.\ngelegten Tat verdächtig. Denn der Begriff der \"Beteiligung\"\nim Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen; er umfaßt\nnicht nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff StGB, sondern\n\"beteiligt\" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem in\nFrage stehenden Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370/371; BGH, Urteil\nvom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54). Ein Verdacht besteht\nschon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur\nein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256;\nBGH, Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 171/57). In diesem\nZusammenhang bedeutet auch der Begriff der \"Tat, die den\nGegenstand der Untersuchung bildet\", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur last gelegten\n\n-5-\n\nDelikts, sondern er ist im weitesten Sinn zu verstehen;\ner umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb\ndessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21.\n147, 148; 10, 65, 69; 4, 255, 256).\n\nDemnach genügte der Verdacht, daß der Zeuge Hg\nbewußt bei dem Versuch mitgewirkt habe, die vom Angeklagten OEM nachgeprägten Goldmünzen einer Schweizer\nBank als Originalmünzen zu verkaufen, um das Vereidigung\nverbot zu begründen.\n\nDaneben kann es unerörtert bleiben, ob HB auch als\nVerletzter nicht vereidigt werden sollte (§ 61 Nr. 2 Sti\ndas Landgericht hat ihn als Geschädigten angesehen, aber\n\nnicht geprüft, ob es aus diesem Grunde von der Vereidigu\nabsehen wollte.\n\n2. Ferner ist der Beschluß, die Niederschrift über d\nkommissarische Vernehmung der Zeugin Maria AUEEB zu v\nlesen, nicht ausgeführt worden; das Sitzungsprotokoll er\ngibt (GA Bl. 847), daß — unzulässigerweise - die Niederschrift zweier polizeilicher Vernehmungen dieser Zeugin\n(GA Bl. 33 bis 35, 88/89), nicht aber ihre kommissarisch\n\nVernehmung durch den Richter (GA Bl. 752/753) verlesen\nworden ist,\n\n3, Obne Erfolg weist die Revision hingegen darauf häh\ndaß der Beschluß des Gerichts, die Protokolle über die\npolizeilichen Vernehmungen des — inzwischen verstorbenen\nSosef A zu verlesen, nicht vollständig ausgeführt\nworden sei, da die Protokolle über die Einvernahmen vor\nder Bundespolizeidirektion IB (cA B1. 19/20, 27 bis 32)\n\n-6 -\n\nund vor dem Büro des Spezialdienstes in St. Ca\n(GA Bl. 98/99) ausweislich der Sitzungsniederschrift\n(GA Bl. 835/836) nicht verlesen worden sind. Denn es\nbrauchen, wenn der Zeuge mehrmals vernommen worden\nist, nicht notwendig alle Niederschriften verlesen\nzu werden (RGRsepr 7, 153, 154; Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. § 251 Ann. 7 3). |\n\n4. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkamnmer\nhabe die frühere Ehefrau des Angeklagten, Thekla Oi;\nnach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen, sei also zu\nUnrecht von einem bestehenden Vereidigungsverbot ausgegangen.\n\nDas Sitzungsprotokoll enthält dazu den Vermerk (GA\nBl. 822): \"Die Zeugin bleibt als ehemalige Ehefrau des\nAngeklagten OEM gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt\".\nInsoweit besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung der Nichtbeeidigung, die dem Wortlaut des § 61\nNr. 2 StPO entspricht, und der Angabe der Gesetzesvorschrift, so daß diese nicht an der Beweiskraft des Proto-.\nkolls (§ 274 StPO) teilhat (BGHSt 16, 306, 308); vielmehr\nist angesichts dieses Widerspruchs der Sinn des Protokolls\ndurch Auslegung zu ermitteln (RG JW 1933, 2397), wobei\ndem Wortlaut der Begründung vor der — offensichtlich\nirrigen - zahlenmäßigen Angabe der Gesetzesvorschrift\nder Vorzug zu geben ist.\n\n5. Soweit die Revision Verfahrensverstöße aufzeigt\n(vgl. oben 1 und 2), beruht das Urteil auf ihnen allerdings nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle II 1\nder Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug durch Nachprägen\nder deutschen Münzen zu 20 Goldmark und der Schweizer\n\n- 17 -\n\nGoldmünzen zu 20 Franken). Denn nur auf diesen Vorgang\nbeziehen sich die Aussagen der Zeugen Adolf Ha und\n\nMaria A, nicht aber auf das davon unabhängige\nTatgeschehen im Zusammenhang mit der Nachprägung der\nSchweizer Goldstücke zu 100 Franken (Fälle II 2 und\n\nII 3 der Urteilsgründe).\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten OB mu daher\naufgehoben werden, soweit er im Falle II 1 verurteilt\nworden ist; die Aufhebung ergreift auch den Ausspruch\nüber die Einziehung der in diesem Falle verwendeten\nWerkzeuge; aufzuheben ist endlich der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nII. Die Sachrüge deckt zu den Fällen II 2 und II 3\nder Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Da die vom\nAngeklagten nachgeprägten Goldmünzen nicht mehr zum |\nUmlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel\nsind (vgl. BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231), hat das\nLandgericht zutreffend den Tatbestand des Betrugs und\nnicht der Münzdelikte (§ 146 StGB) angenommen.\n\n1. Die Feststellungen des Tatrichters tragen die\nVerurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug im Falle II 2.\n\nDer Angeklagte fertigte für Otto Kg Nachprägungen\nvon Schweizer Goldmünzen zu 100 Franken. Die Münzen haben\nje einen Goldwert von rund 200,-— DM; die Originale wurden\naber wegen ihres Seltenheitswertes im Jahre 1968 für etwa\n4.500,-- bis 5.500,-— PM gehandält. Zwar wußte der Angeklag!\nbis September 1968 nicht, wo und wie KB die von ihm\n\n-8-\n\ngelieferten Nachprägungen absetzte; er rechnete jedoch\ndamit und war damit einverstanden, daß Kg oder Mittelsmänner die Nachprägungen als Originalmünzen verkaufen\nwürden. Dies ergab sich - so führt das angefochtene\nUrteil weiter aus - für den Angeklagten schon daraus,\n\ndaß er für jede Nachprägung bei einem Goldwert von\n\n200,-— DM einen Prägelohn von 1.000,-- DM erhalten\nsollte.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß damit der Vorsatz\ndes Angeklagten nicht hinreichend dargetan sei. Zum inneren Tatbestand der Beihilfe gehört Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGHSt 2, 279, 281). Der Vorsatz ist\nein doppelter: der Gehilfe muß den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65);\ner muß ferner die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen,\nwobei aber nicht erforderlich ist, daß er auch eine Vorstellung davon hat, wie die Haupttat in ihren Einzelheiten\nausgeführt werden soll (BGHSt 11, 66; BGH GA 1967, 115,\n\n116; RGSt 67, 343, 344). Diese Voraussetzungen sind hier\nerfüllt. Es genügt, daß der Angeklagte billigend in Kauf\nnahm, K@WPwerde die von ihm hergestellten Nachprägungen\nselbst oder durch einen Mittelsmann einem oder mehreren\n\n- noch unbekannten - Käufern als Originalmünzen zu dem\n\nnur für Originale erzielbaren Preis verkaufen; mehr brauchte\ner nicht zu wissen, um sich der Beihilfe zum Betrug schuldig zu machen.\n\n2. Zu Unrecht zieht die Revision die Annahme der Mittäterschaft für den Angeklagten im Falle II 3 in Zweifel.\n\nf\n\n-9-\n\nDer Angeklagte vereinbarte mit U uri ra\ndie Herstellung und den Absatz nachgeprägter, 100 Franken-Goldmünzen als Originalmünzen (UA S. 10), Er leistete\nmit der Herstellung der Münzen einen wesentlichen Tatbeitrag; daß er selbst alle Tatbestandsmerkmale des\nBetrugs verwirklichte, ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich, vielmehr genügt ein Tatbeitrag,\nder für die Tatbestandsverwirklichung mit ursächlich ist\n(BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - 4 StR 138/67) und auch\nin einer vorbereitenden Tätigkeit bestehen kann (BGHSt 14,\n123, 128; 16, 12). Der Endverkäufer Al sollte an\nTED und Por Stück 3.200,-—- DM bezahlen, von\ndenen 1.000,-- bis 1.200,-- DM als Prägelohn an den\nAngeklagten gehen sollten (UA S. 17), so daß im Endergebnis jeder der drei Beteiligten etwa ein Drittel\ndes Erlöses erhalten sollte; bei dieser Interessenlage\nist es angesichts des gemeinsam gefaßten Tatplanes\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\nin tatrichterlicher Beweiswürdigung den Angeklagten\nOB als Mittäter ansieht.\n\n3, Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\n- hier kommen nur die Einzelstrafen in den Fällen II 2\nund II 3 der Urteilsgründe in Betracht - sind offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil bietet keinen\nAnhalt dafür, daß die Höhe dieser Einzelstrafen durch\ndie Einzelstrafe im Falle II 1 beeinflußt worden wäre.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Tg\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n- 10 -\n\n1. Die Revision rügt, die Strafkamner habe zu Unrecht angenommen, daß der ehemalige Mitangeklagte und\nJetzige Zeuge RW in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden könne (§ 251 Abs. 2 StPO) und\nhabe daher rechtsiehlerhaft die Verlesung von dessen\npolizeilicher Aussage angeordnet.\n\nDie Frage nach den Voraussetzungen des § 251\nAbs. 2 StPO ist im wesentlichen tatsächlicher Art und\nvon dem Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob\ndabei Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob\ndas Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist (BGH, Urteile vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52 - und vom\n11. August 1970 - 1 StR 129/70). Die Strafkammer hat\nin der Hauptverhandlung veranlaßt, daß Rausch durch\ndie Landgerichtsärztin auf seine Vernehmungsfähigkeit\nuntersucht wird (GA Bl. 831), nachdem der behandelnde\nArzt mit einem Attest vom 1. Februar 1972 die Vernehmungsunfähigkeit bestätigt hatte; die Landgerichtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 16. Februar 1972 (GA\n\nBl. 794 bis 797), das sich auf eine eigene Untersuchung\n\nund die Untersuchungsergebnisse der Deutschen Klinik\nfür Diagnostik in VE stützte, zu dem Ergebnis,\ndaß eine Vernehmung zu einer möglicherweise lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könne. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter davon ausging, der Zeuge könne in absehbarer Zeit nicht\nrichterlich vernommen werden. Dabei ist es unschädlich,\ndaß der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines\nKontrollgutachtens nicht förmlich verbeschieden worden\n\n2\nun,\n\ner\n\nist; denn die Beweiserhebung bezog sich nicht auf die\nSchuld- oder Straffrage, sondern auf verfahrenserhebliche Tatsachen und unterlag daher nicht den Regeln\ndes Strengbeweisverfahrens.\n\n2. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten,\ndaß Rausch im Hauptverfahren als Zeuge gehört werden\nsollte, während er zur Zeit der Vernehmung, deren Niederschrift verlesen worden ist, die Stellung eines Beschuldigten hatte. Maßgebend für die Zulässigkeit der\nVerlesung einer früheren Vernehmung ist die Stellung\nder vernommenen Person, die sie einnähme, wenn sie im\ngegenwärtigen Verfahren vernommen würde; die Verlesung\nwäre daher unzulässig, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, über das er bei der früheren\nVernehmung nicht belehrt worden ist (BGHSt 10, 186,190\nfür den Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ein solches\nRecht stand R@ilWaber nicht zu. Dagegen steht es einer Verlesung der Vernehmung nicht entgegen, wenn der\nZeuge bei seiner früheren Vernehmung als Beschuldigter\nnicht über ein setwaiges Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO belehrt worden ist, da dieses Recht\nnicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern ein den\nZeugen zustehendes Persönlichkeitsrecht ist (BGHSt aa0).\n\nDas Landgericht hat auch bei der Würdigung der ver-.\nlesenen Aussage nicht übersehen, daß RW nicht als\nZeuge, sondern als Mitbeschuldigter vernommen worden ist;\nes hebt an mehreren Stellen des Urteils die Angaben als\ndie des \"Mitangeklagten\" (UA S. 12) oder \"Mitbeschuldigten\" (UA S. 16) RB hervor, so daß ausgeschlossen\nwerden kann, es habe bei der Beweiswürdigung die Aussagen als die eines Zeugen gewertet (vgl.BGH aaO S. 191).\n\nII. Die Sachrüge ist offensichtlich unbezründet;\ndemnach ist die Revision des Angeklagten insgesamt\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner\n\nLt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-03/1-str-352-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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