{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-28_1_StR_364_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-09-28","aktenzeichen":"1 StR 364/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 364/72 BESCHLUSS\n692, 2)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Ferdinand S gun\naus SCHE bei MED, geboren am GEB 1956\nin Mi, |\n\n2. die Sekretärin Gudrun S EEE,\ngeborene MB aus ME, geboren am\nEEE 1942 in uCsR),\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nvt\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführemwin der Sitzung vom 28. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Feräinand\nSCHE wirä das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 26. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\n1. der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung\ngegen ein Gewerbeverbot nach § 146 Abs. 1\nNe. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GewO\nverurteilt worden ist,\n\n2. die Mitangeklagte Gudrun SEE verurteilt worden ist.\n\nInsoweit verbleibt es bei der durch das Antsgericht München ausgesprochenen Einstellung\ndes Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO).\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt insoweit die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht München hat mit Beschluß vom 30. September 1968 das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit den Angeklagten Ferdinand und Gudrun SCEEED\n\n-3-\n\nstrafbare Handlungen in Verbindung mit § 35 Abs. 1,\n\n§ 146 Abs. 1 GewO zur last liegen, da die insoweit\n\nzu erwartenden Strafen neben der Strafe, die wegen\n\nBetrugs verhängt werden kann, nicht ins Gewicht fallen\n(Bd. II d Bl. 150). Die Strafkammer hat mit Beschluß\n\nvom 26. Mai 1971 die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen\nwieder einbezogen (Band VI Bl. 227) und der Verurteilung\nzugrunde gelegt. Die Strafkammer war jedoch zur Wiedereinbeziehung nicht befugt; diese fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, das die Einstellung angeordnet\nhat. Die Strafkammer konnte den Einstellungsbeschluß des\nAmtsgerichts nicht dadurch außer Kraft setzen, daß sie\nauch den von der Einstellung umfaßten Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Nur der dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts-Schöffengerichts vom\n\n7. Oktober 1970 zugrunde liegende Sachverhalt (Band IV\n\nBl. 65) ist rechtshängig geworden. Das Landgericht hätte\ndaher auf eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten\nVerfahrens durch das Amtsgericht und eine Abgabe der Sache\nan sich hinwirken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21 Februar\n1957 - 4 StR 3/57; Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl.\n§ 154 Anm. 9). |\n\nInsoweit ist auf die Revision das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von\nhier aus festzustellen, daß die vom Amtsgericht angeoränete\nvorläufige Einstellung fortbesteht (§ 354 Abs. 1 StPO).\nDiese Entscheidung war auch auf die Mitangeklagte Gudrun\n\nSCHE zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\n4 “\n\nÜber die Frage der Verjährung hatte der Senat nicht\nzu entscheiden, um so weniger als das Landgericht abweichend von der Anklage vom 19. April 1968 (Band II db\nBl. 135) Tateinheit mit den Betrugstaten zum Nachteil\nder Zeugen KW und IB angenommen und sich insoweit an einem Freispruch bezüglich dieser Taten gehindert gesehen hat (UA S. 101).\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung\n\nhat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner | Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-28/1-str-364-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-28/1-str-364-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.870095+00:00"}}