{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-19_1_StR_5_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-10-29","aktenzeichen":"1 StR 5/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat die Polizei vor Inkrafttreten des Waffengesetzes vom\n\n19. September 1972 (1. Januar 1973) eine unerlaubt erworbene\nSchußwaffe sichergestellt, so kann der Erwerber keine Straffreiheit dadurch erlangen, daß er die noch verwahrte Waffe\nnachträglich gemäß § 59 WaffG anmeldet.\n\nBGH - Beschl. v.29.Oktober 1974 - 1 StR 5/74 - AG. Kempten\nLG Kempten\nBayObLG. (Vorl.sache)","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nWaffG 1972 § 59\n\nHat die Polizei vor Inkrafttreten des Waffengesetzes vom\n\n19. September 1972 (1. Januar 1973) eine unerlaubt erworbene\nSchußwaffe sichergestellt, so kann der Erwerber keine Straffreiheit dadurch erlangen, daß er die noch verwahrte Waffe\nnachträglich gemäß § 59 WaffG anmeldet.\n\nBGH - Beschl. v.29.Oktober 1974 - 1 StR 5/74 - AG. Kempten\nLG Kempten\nBayObLG. (Vorl.sache)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 5/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Händler Arno DD aus OMiEREEE,\ngeboren am EEE 19:5 ir Ve Kreis\nFON CSS, |\n\nwegen unerlaubten Waffenerwerbs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. November 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1975 beschlossen:\n\nHat die Polizei vor Inkrafttreten des\nWaffengesetzes vom 19. September 1972\n\n(1. Januar 1973) eine unerlaubt erworbene Schußwaffe sichergestellt, so kann\nder Erwerber keine Straffreiheit dadurch\nerlangen, daß er die noch verwahrte Waffe nachträglich gemäß § 59 WaffG anmeldet.\n\nDer Angeklagte erwarb in den Jahren 1967 bis 1969\nzu einem nicht näher festgesteilten Zeitpunkt einen\nRevolver Smith & Wesson Kal. 38 und einen weiteren Revolver Smith & Wesson Kal. 357 von einem Unbekannten.\nEr war im Zeitpunkt des Erwerbs weder im Besitz eines\nWaffenerwerbscheins noch eines Waffen- oder Jagdscheins.\nAm 17. November 1969 ordnete das Amtsgericht Kempten\n(Allgäu) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume\ndes Angeklagten an. Bei der am 20. November 1969 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden neben anderen Waffen\nauch die beiden genannten Revolver in der Wohnung des\nAngeklagten vorgefunden und sichergestellt.\n\nAm 28, September 1972 wurds der Angeklagts nach\nvoraufgegangenem Strafbefehlsverfahren vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) wegen zweier rechtlich zusanmentreffender Vergehen des Erwerbs einer Schußwaffe\nohne Waffenerwerbschein nach § 11 Abs. 1, § 26 Abs. 1\nNr. 1 Waf£fG 1938, § 73 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; die zwei beschlagnahnten Revolver wurden eingezogen.\n\nMit Schreiben vom 27. März 1973 meldete der Angeklagte hierauf die beiden Waffen gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt Kempten unter Bezugnahme auf § 59\nWaffG 1972 (im folgenden WaffG) an.\n\nAm 6. April 1973 hat das Landgericht Kempten\n(Allgäu) die Berufung des Angeklagten verworfen. Dabei hat die Strafkammer sowohl den Eintritt der Strafverfolgungsverjjährung als auch die Anwendbarkeit der\nin § 59 WaffG enthaltenen Straffreiheitsvorschrift\nverneint.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision. Er rügt u.a. die Nichteinstellung des Verfahrens nach § 59 Abs. 1 Satz 2 WaffG.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die\nEntscheidung des Landgerichts zur Straffreiheit übernehmen, gleichwohl aber das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zurlickverweisen, weil es den Ausschluß der Verfolgungsverjährung für rechtsfehlerhaft\nhält. Da eine Zurückverweisung jedoch ausscheidet,\n\nwenn. das Verfahren bereits auf Grund der Amnestie\nendgültig einzustellen ict, sieht sich das Revisionsgericht an der beabsichtigten Entscheidung durch ein\nUrteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. September\n1973 (NJW 1973, 1986) gehindert; dort wird für einen\nähnlich gelagerten Fall die Meinung vertreten, daß\ndie Amnestievorschrift des § 59 Abs. ? Satz 2 WaffG\nauch dann eingreife, wenn eine beschlagnahmte Waffe\nvom Eigentümer angemeldet werde.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht vermag sich\nder Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht anzuschließen. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\nKann jemand durch die rechtzeitige Anmeldung von Waffen, die er ohne die erforderliche Erlaubnis erworben hat, auch dann in\nden Genuß der Amnestie nach § 59 Abs, 1\nSatz 2 WaffG gelangen, wenn die Waffen bereits vor dem Inkrafttreten des WaffG sichergestellt worden sind und auch noch im\nZeitpunkt der Anmeldung von der Polizei\nverwahrt werden?\n\nDer Generalbundesanwalt tritt der Ansicht des\nvorlegenden Gerichts im wesentlichen bei. Das\nBayerische Oberste Landesgericht stütze seine Rechtsauffassung vor allem auf zwei Gründe. Unter der in\n§ 59 Abs. 1 WaffG vorausgesetzten Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über Schußwaffen könne nur die\nRechtsposition des unmittelbaren Besitzers verstanden werden, nicht dagegen die des nur mittelbar besitzenden Eigentümers; der mittelbare Besitzer -\n\nalso auch der Eigentümer einer in öffentliche Verwahrung genommenen Waffe - sei daher nicht berechtigt, eine mit Straffreiheitswirkung ausgestattete\nAnmeldung vorzunehmen. Außerdem bestehe der Sinn\n\nder Amnestievorschrift darin, den Behörden eine Übersicht über bisher amtlich nicht erfaßte Schußwaffen\nzu ermöglichen; dieses Ziel sei mit einer Sicherstellung erreicht, so daß der gesetzgeberische Zweck in\neinem solchen Fall weder eine Anmeldung erfordere\nnoch die Gewährung einer Amnestie rechtfertige. Von\ndiesen beiden Gründen hält der Generalbundesanwalt\nden ersten für bedenklich, den zweiten jedoch für\nüberzeugend. Entscheidend sei, daß die tatsächliche\nVerfügungsmacht des Waffeneigentümers durch die polizeiliche Sicherstellung eine wesentliche Einschränkung erfahren habe. Zwar sei die rechtsgeschäftliche\nVerfügungsbefugnis durch den staatlichen Zugriff nicht\nberührt worden; die sichergesteliten Waffen seien jedoch mit der Inverwahrnahme in die unmittelbare Obhut\nder Behörde genommen und damit der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Berechtigten entzogen worden.\nAbgesehen davon ergebe sich aus Sinn und Zweck des\n\n§ 59 WaffG, daß Straffreiheit nur beanspruchen könne,\nwer aktiv dazu beitrage, daß eine umfassende Registrierung der Waffen erfolgen könne; für einen solchen Beitrag sei jedoch kein Raum, wenn die Erfassung\nder Waffe mit der Sicherstellung bereits erreicht sei.\n\nII,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nBayerische Oberste Landesgericht nimmt mit Recht an,\ndaß es sich mit der von ihm beabsichtigten Aufhebung\ndes landgerichtlichen Urteils in Widerspruch mit der\nangeführten Entscheidung des OLG Celle setzen würde.\n\nIII.\n\nDer Senat schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an.\n\nDie Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt davon\nab, wie der in § 59 WaffG verwendete Begriff \"Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen\" zu verstehen ist,\n\nDas WaffG selbst definiert diesen - auch in anderen Vorschriften des Gesetzes wiederkehrenden und insbesondere den Merkmalen des Erwerbens, Überlassens und\nFührens (§ 4) zugrunde gelegten - Begriff nicht näher.\nNur aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß an\ndas Gegebensein tatsächlicher Möglichkeiten gedacht\nworden ist, Über den Gegenstand nach eigenem Willen zu\nverfügen (vgl. Amtl. Begründung zu § 4 WaffG, BT-Drucks.\nvI/2678, S. 26; ebenso Nr. 4. 1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG vom 22.5.1973 (Wa£ffVwV),\nBeilage Nr. 15/73 zum BAnz Nr. 100 vom 29.5.1973).\n\nEs erscheint daher zunächst notwendig, auf gleichartige Formulierungen in anderen Gesetzen zurückzugreifen. Der Gewahrsamsbegriff des StGB kommt insoweit, obwohl er sich ebenfalls auf tatsächliche Sachherrschaft\nbezieht, schon wegen der abweichenden Wortwahl nicht in\nBetracht. Dagegen bietet sich zum Vergleich die Begriffsbestimmung an, die das BGB in § 854 Abs. 1 und § 856\nAbs. 1 für den Besitz gibt; hiernach wird der Besitz\neiner Sache durch die Eriangung der \"tatsächlichen Gewalt über die Sache\" erworben und dadurch beendigt, daß\nder Besitzer die \"tatsächliche Gewalt über die Sache\"\naufgibt oder in anderer Weise verliert, Daraus kann entnommen werden, daß jedenfalls der unmittelbare Besitzer.\neiner Schußwaffe im Regelfall auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 59 BWaffG anzusehen ist.\nNr. 59. 3 WaffVwV stellt klar, daß das auch für den\nFremidbesitzer gilt. Inwieweit von dieser Regel Ausnahmen zu machen sind - etwa im Falle des § 857 BGB oder\nbei Lockerung eines bestehenden Besitzverhältnisses durch\nräumliche Entfernung -, kann hier unerörtert bleiben.\n\nJedoch bestehen von vornherein erhebliche Zweifel\nhinsichtlich einer möglichen Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 59 WaffG auf den mittelbaren Besitzer\n(§ 868 BGB). Die hierüber bestehenden grundsätzlichen\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem vorlegenden Gericht und OLG Celle NJW 1973, 1986 bedürfen indessen keiner abschließenden Entscheidung, Denn dem BayObLG - und\ndem Generalbundesanwalt - ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß die nach polizeilicher Beschlagnahme möglicherweise verbliebene besitzrechtliche Beziehung des Eigentümers zu der beschlagnahmten Waffe nicht mehr als\n\ntatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 59 WaffG\nangesehen werden kann.\n\nWird eine illegal erworbene Waffe im Laufe eines\nErmittlungsverfahrens von der Polizei sichergestellt\nund in amtliche Verwahrung genommen (vgl. §§ 94 Abs. 1,\n107 S. 2, 109 StPO; § 133 StGB), so verliert der Betroffene dadurch nicht nur den unmittelbaren Besitz,\nsondern auch jede tatsächliche Möglichkeit, auf die\nWaffe einzuwirken. Selbst wenn man ein durch öffentliche Verwahrung begründetes Besitzmittlungsverhältnis |\nim Sinne von § 868 BGB annähme und damit lediglich\nein befristetes Recht der Behörde, Über die Waffe die\nunmittelbare Sachherrschaft auszuüben, so hätte es\nder Betroffene doch in einem solchen Falle nicht in\nder Hand, das Verwahrungsverhältnis von sich aus zu\nbeenden und die Waffe zurückzuerlangen. In einem solchen Fall kann von einer Fortdauer einer irgendwie gearteten tatsächlichen Gewalt im Sinne des Waffenrechts\nnicht mehr die Rede sein, Davon geht ersichtlich auch\ndas Gesetz aus, wenn es in § 48 Abs. 2 der Ausübung\nder tatsächlichen Gewait im Falle der Rücknahme, des\nWiderrufs oder des Erlöschens von Erlaubnissen oder\nAusnahmebewilligungen die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung entgegenhält.\n\nNur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck\ndes WaffG gerecht. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Anmeldepflicht eine Offenlegung des gesamten, amtlich nicht erfaßten Waffenbestandes erreichen\n\n(vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks. VI/2673 S. 44/U5;\nebenso Schriftl. Bericht des Innenausschusses, Anlage zu BT-Drucks, VI/3566 S. 8). Das war nur möglich,\nwenn den Betroffenen die Furcht vor Strafe und - gegebenenfalls - vor Verlust der Waffe genommen wurde.\nDaher wurde die Straffreiheit bewußt und ausdrücklich\nauf diejenigen beschränkt, die ihrer Sachherrschaft\nunterliegende Waffen durch eigenes Handeln zur Kenntnis der Behörde brachten und damit einen positiven\nBeitrag zur Erfassung des Waffenbesitzes leisteten,\nFür eine in diesem Sinne fördernde Eigenleistung ist\naber kein Raum, wenn der Waffeneigentlümer deshalb keinerlei Möglichkeit mehr hat, auf die ehedem in seinem\nunmittelbaren Besitz befindliche Waffe einzuwirken,\nweil sie sich bereits in der Obhut der sicherstellenden\nBehörde befindet und weil sie infolgedessen auch nicht\nmehr durch Unterlassung der Anmeldung verheimlicht werden\nkann. Einer anderen Auffassung würde zudem das unannehmbare Ergebnis entgegenstehen, daß der unbefugte\nErwerber sich auch über den Zeitpunkt der Sicherstellung hinaus - bis zur rechtskräftigen Einziehung der\n\n- 10 -\n\nWaffe - durch fortdauernden unbefugten Waffenbesitz\nstrafbar machen würde (vgl. §§ 59 Abs. L S, 1, 53\nAbs. 3 Nr. 7 WaffG), ohne die Zeit der öffentlichen\nVerwahrung durch eigene Einflußnahme abkürzen zu\nkönnen.\n\nPfeiffer Mösl Pikert\n\nWoesner ‚ Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-5-74","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-10-29/1-str-5-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.789958+00:00"}}