{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-19_1_StR_423_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-10-17","aktenzeichen":"1 StR 423/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGäist: Ja\n\nBZRG § 8 45 Abs. 3, 49 Abs. 1\n\nFür die Hemmung der Tilgungsfrist durch eine neue\nVerurteilung nach § 45 Abs. 3 BZRG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung maßgebend,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGäist: Ja\n\nBZRG § 8 45 Abs. 3, 49 Abs. 1\n\nFür die Hemmung der Tilgungsfrist durch eine neue\nVerurteilung nach § 45 Abs. 3 BZRG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verkündung maßgebend,\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 1972 - 1 StR 423/72 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 423/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus MED, dort geboren am ED 1944, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Zipfel in der Sitzung vom 17,\nOktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter\nam Landgericht WW a1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L. EEE au: EEE E15 Vertei-\n\ndiger, Justizangestellter &WPals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Hecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ve gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n10, Februar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten VB sowie\ndie Mitangeklagten CB und MEN wesen je zweier\nVergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls von Kunstgegenständen aus bayerischen Kirchen (u.a. der \"Blutenburger Madonna!) und wegen je eines Vergehens der gemeinschaftlichen versuchten Erpressung, VB auserdem noch wegen unerlaubter Führung von Schußwaffen, zu\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar Wizu\n\n6 Jahren 6 Monaten, CE zu 6 Jahren und Mi zu\n3 Jahren 9 Monaten.\n\nDie Revision des Mitangeklagten MW ist inzwischen durch Beschluß des Senats vom 19. September 1972\ngemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Der Mitangeklagte CE hat\nkein Rechtsmittel eingelegt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten VB, über die nunmehr noch zu entscheiden ist, rügt Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält der\nBeschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung die Ablehnung eines in der Hauptverhanädlung gestellten Beweisamtrags. Wie die Revision\nim einzelnen darlegt, hatte der Verteidiger die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geltend\ngemacht und beantragt, hierüber durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens der Universitätsnervenklinik München und durch Vernehmung des Regierungsrats\nFEB 21s sachverständigen Zeugen Beweis zu erheben.\nDieser Antrag ist von der Strafkammer durch Beschluß\nmit der Begründung abgelehnt worden, daß das Gericht\nsich durch das in jeder Hinsicht einwandfreie Gutachten des Sachverständigen Dr. Sue vom Gegenteil\nder behaupteten Tatsache überzeugt habe und daß auch\nweder dargetan noch ersichtlich sei, daß weitere Sachverständige bei Beurteilung des einfach gelagerten Falles über überlegene Forschungsmittel verfügen würden.\nDie beantragte Vernehmung des sachverständigen Zeugen\nhabe abgelehnt werden müssen, weil insoweit eine bestimmte Beweisbehauptung nicht vorliege und auch die\n\nBehandlung des Antrags als Beweisermittlungsamtrag keinen Anlaß zur Vernehmung des Zeugen biete. Diese Ablehnungsbegründung ist, gemessen an den Anforderungen des\n§ 244 Abs. 2 StPO, entgegen der Meinung der Revision\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist mit Recht\n\nvon der Sachkunde des mit der Begutachtung beauftragten landgerichtsarztes ausgegangen (vgl. BGHSt 23,311).\nSie hat dessen Ausführungen eingehend gewürdigt und die\nGründe für ihre Überzeugung,daß der Angeklagte für seine Taten voll verantwortlich ist, ausführlich dargelegt\n(VA S. 32-34); dabei haben die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Besonderheiten des vom Angeklagten\ngeschilderten Lebenslaufs bereits volle Berücksichtigung gefunden (UA S. 32). Auf die Möglichkeit des Vorhandenseins umfangreicherer Kenntnisse und Erfahrungen\nbei anderen Sachverständigen kam es nicht an (BGH GA\n1961, 241; BGHSt 23, 176, 186). Anhaltspunkte für die\nNotwendigkeit von Spezialuntersuchungen, deren Durchführung besondere Hilfsmittel erfordert hätte, bestanden dagegen nicht; insbesondere fehlte es, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, an jedem Anzeichen für\ndas Bestehen der vom Angeklagten behaupteten \"Zwangsneurose\" und für die Auswirkung einer derartigen krankhaften Fehlhaltung auf das Tatgeschehen (UA S. 34).\nHiernach bestand für das Gericht keine dringende Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung im Sinne des Revisionsvorbringens (vgl. BGHSt 3, 169).\n\nII, Der Strafausspruch hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen des Beschwerdeführers stand.\n\nl. In erster Linie rügt die Revision eine Verletzung des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 BZRG. Sie\nmeint, das Landgericht hätte zwei jugendgerichtliche\nVorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1962 und\n1963 nicht strafschärfend verwerten dürfen, weil es\nsich bei beiden Verurteilungen — von denen die eine\nauf 4 Wochen Dauerarrest und die andere auf 1 Jahr\nJugendstrafe lautete - um tilgungsreife Eintragungen\ngehandelt habe. Träfe letzteres zu, wäre dem Revisionsvortrag grundsätzlich zu folgen (BGH, Urteil vom\n19. Juli 1972 - 3 StR 66/72 = MDR 1972, 879 = JZ 1972,\n635; s. hierzu auch Dreher JZ 1972, 618, 620), wobei\neine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 BZRG auf\ndie Eintragung von Zuchtmitteln (vgl. BayObL6G, Beschluß vom 29. Juni 1972 - RReg. 2 St 2/72) - ohne abschließende Entscheidung insoweit - unterstellt werden\nkönnte. Das Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG kam\njedoch hier deshalb nicht in Betracht, weil der Eintritt der Tilgungsreife hinsichtlich der genannten Vorstrafen jedenfalls durch eine weitere, zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1\nBZRG gehemmt worden war.\n\nDas Lanägericht hat \"strafschärfend\" berücksichtigt, daß der Angeklagte VgWäreimal wegen nicht\nunerheblicher Straftaten belangt werden mußte: 1961\nhabe er bei einem Einbruch in ein Geschäft 900.- DM\nerbeutet, 1962 habe er in zwei Fernsprechzellen selbstangefertigten Sprengstoff zur Explosion gebracht und\n1967 habe er beim Abtransport eines gestohlenen Panzerwürfels mitgewirkt, sich außerdem an der Entwendung\nvon 63.000.- DM beteiligt und schließlich versucht,\neinen gestohlenen Scheck über 19.450.- DM einzulösen.\n\nAus alledem ergebe sich, daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Gelegenheitstäter handele, sondern\num eine gefährliche Person, die günstige Gelegenheiten\nzu besonders einträglichen Straftaten suche (UA S. 38,\n39). Dabei bezieht sich die Strafkammer, wie aus dem\nUrteilszusammenhang ersichtlich ist, im einzelnen auf\neine Verurteilung zu 4 Wochen Dauerarrest durch das\nJugendschöffengericht Traunstein am 26. April 1962,auf\ndie Verhängung einer Jugenästrafe von 1 Jahr durch ÜUrteil des Jugenäschöffengerichts München vom 4. Februar\n1963 und auf Urteile des Schöffengerichts München vom\n24. Januar 1968 und 13. August 1968, aus deren Strafen\ndurch Beschluß des Amtsgerichts München vom 2. Mai\n1969 eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 5 Monaten Gefängnis\ngebildet wurde (UA S. 6-8). Hiernach besteht kein Zweifel daran, daß die Strafkammer insbesondere Auch die\nbeiden Vorstrafen aus den Jahren 1962 und 1963 strafschärfend verwertet hat.\n\nDer die Verurteilung des Angeklagten vom 26.April\n1962 betreffende Vermerk in der Erziehungskartei war\ngemäß Nr. 7 der AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955 (abgeär. bei Hartung, Strafregister 2. Aufl. Anm. 5 zu § 94 JGG) am 29. Februar\n1968 zu entfernen, da der Angeklagte an diesem Tage\nsein 24. Lebensjahr vollendete. Bezüglich der Verurteilung vom 4. Februar 1963 lief die Tilgungsfrist gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 JGG a.F. am 4. Februar 1968 ab. Inzwischen war jedoch der Angeklagte erneut registerpflichtig verurteilt worden, nämlich am\n24. Januar 1968 vom Schöffengericht München zu 11 Monaten Gefängnis wegen gemeinschaftlichen versuchten\n\nBetrugs (VA S. 7). Für solche Fälle bestimmt § 45 Abs.3\nSatz 1 BZRG — entsprechend der früheren Regelung des\n\n§ 2 Abs. 1 StrTilgG -, daß dann, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.\n\nDie Revision meint nun allerdings, der Verurteilung vom 24. Januar 1968 könne keine tilgungshemmende\nWirkung beigelegt werden, weil sie erst am 25. Novenber 1968, also nach Ablauf der Tilgungsfristen, Rechtskraft erlangt habe und demnach auch erst nach diesem\nZeitpunkt im Strafregister eingetragen worden sei. Diesem Umstand kann indessen keine entscheidende Bedeutung zukommen.\n\nBereits § 2 Abs. 1 StrTilgG hatte keine nähere\nBestimmung darüber getroffen, in welchem zeitlichen\nVerhältnis mehrere Verurteilungen einer Person zueinander stehen müssen, um sich gegenseitig am Ablauf\nder Tilgungsfristen zu hindern. Bei wörtlicher Auslegung konnte es so scheinen, als ob jede neue Verurteilung die Wirkung habe, bis zu ihrer eigenen Tilgungsreife nicht nur den Ablauf der für die voraufgegangenen Verurteilungen in lauf gesetzten Fristen zu\nhemmen, sondern dem Verurteilten sogar die Berufung\nauf bereits abgelaufene Tilgungsfristen abzuschneiden. Eine solche Lösung war indessen vom Gesetzgeber\noffensichtlich nicht beabsichtigt. In der amtlichen\nBegründung zu § 2 StrTilgG (auszugsweise abgedruckt\nbei Hartung aaO Anm. 2 zu § 2 StrTilg6) heißt es hierzu, es müsse eine Gewähr dafür geschaffen werden, daß\n\ndie Vergünstigungen des § 1 StrTilgG (beschränkte Auskunft und Tilgung) nur eintreten, wenn das staatliche\nInteresse an der Kenntnis der Verurteilungen wirklich\nstark vermindert oder erloschen sei. Das sei \"nich der\nFall, wenn für eine Verurteilung zwar die Frist für die\nbeschränkte Auskunft oder die Tilgung abgelaufen ist,\ninzwischen aber im Strafregister eine neue Verurteilung vermerkt worden ist, für welche die Fristen noch\nlaufen\". In einem solchen Fall müßten beide Verurteilungen gleich behandelt werden; andernfalls käme man\n\nzu Auskünften aus dem Strafregister, die lückenhaft und\nirreführend wären. Alledem kann, wie insbesondere -\ndie Wahl des Wortes \"inzwischen\" ausweist, nur entnonmen werden, daß eine neue Verurteilung lediglich auf\nnoch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluß haben\nsollte. Dagegen war nicht daran gedacht, eine einmal\neingetretene Tilgungsreife, die nach allgemeiner Rechtsansicht sachlich der Tilgung gleichzusetzen ist (RGSt\n64, 146, 147; BGHSt 7, 58, 60; BGHSt 20, 205, 207; Hartung JR 1952, 42, 45), gegebenenfalls nachträglich in\nFrage zu stellen (vgl. Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl., D5, Anm. 1 zu§ 2\nStrTiig6).\n\nZweifelhaft blieb somit nur noch, was unter \"neuer Verurteilung\" zu verstehen sei. Sicherlich sollte\n- nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - der\nfrist für sich gesehen noch keine Hemmungswirkung zukommen. Andererseits zwang die Fassung des Gesetzes\nkeineswegs zur Annahme des Erfordernisses einer vor\nFristablauf erfolgten Eintragung der neuen Verurteilung im Strafregister (a.A. Schultheis, Recht 1921 Sp.\n\nEn\n\n119, 122). Vielmehr konnte eine sinngemäße Auslegung\nen Verurteilung entscheidende Bedeutung beizumessen,\nweil sich allein damit eine klare, von nicht vorhersehbaren Verzögerungen der Registereintragung unabhängige und vor allem auch dem Verurteilten deutlich erkennbare Lösung abzeichnete, Hiernach kam aber bereits\nfür den alten Rechtszustand als maßgebendes Datum der\nneuen Verurteilung grundsätzlich nur das Verkündungsdatum der verurteilenden Entscheidung in Betracht und\nnicht erst der mehr oder weniger zufällig vom weiteren\nVerfahrensverlauf bestimmte Tag, an dem diese Entscheidung Rechtskraft erlangte (vgl. Hartung aa0 Anm. 3 ec\nzu § 2 StrTilgG; Burchardi/Klempahn, Strafregister,\nFührungszeugnis und Karteien, 3. Aufl. Anm. I 5). Das\nergab sich nicht zuletzt auch aus § 13 Abs. 4 StrRVO,\nwonach als das -— allein ins Register aufzunehmende -\nEntscheidungsdatum der Tag der Entscheidung erster Instanz galt, sofern diese nicht in höherer Instanz in\nder Hauptsache geändert wurde.\n\nDie einschränkende Regelung des § 2 Abs. 1 Str-TilgG ist in § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG \"im Interesse der\nWahrheit und Vollständigkeit\" der Registereintragungen\nsachlich übernommen worden (vgl. den Entwurf eines Gesetzes über das Zentral- und das Erziehungsregister,\nBT-Drucksache V1/477 S. 21/22, 23 in Verbindung mit\ndem Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform, BT-Drucksache VI1/1550 S. 17,21).\nSomit muß jetzt auch für den neuen Rechtszustand davon ausgegangen werden, daß eine neue Verurteilung nur\ndann, aber auch jedenfalls schon dann dem Eintritt der\n\n- 10 -\n\nTıiigungsreife vorausgegangener Bestrafungen entgegensteht, wenn sie vor Ablauf der Tilgungsfrist verkündet worden ist, während es insoweit auf äas Datum des\nEintritts der Rechtskraft ebensowenig änkommt (vgl.\nGötz, BZRG § 45 Anm. 6), wie es auf eine nachträgiiche Modifizierung der verurteilenden Entscheidung ankommen dürfte. Dem entspricht § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 BZRG, wonach die Tilgungsfristen neuerdings stets mit dem Tag des ersten Urteils beginnen\n(vgl. Götz aa0 § 34 Anm. 2, 3). Ist hiernach jedenfalis auch der Zeitpunkt der ersten Verurteilung für\n\nun un sun ar nern Be\n\nOb für die Aufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis geräß § 36 BZRG beim Vorhandensein mehrerer Verurteilungen durchweg dasselbe gilt (vgl. hierzu Götz, aaO § 36 Anm. 7; BT-Drucksache V1/477 5. 22\nzu. 8 34 des Entwurfs; BT-Drucksache V1/1550 S. 17),bedarf hier keiner Iintscheidung.\n\nDa nach alledem bereits die am 24. Januar 1968\nverkindete und unter diesem Datum in das Strafregister aufgenommene neue Verurteilung den Eintritt der\nTilgungsreife für die beiden Bestrafungen aus den Jahren 1962 und 1963 verhindert hat, scheidet schon hierwegen der von der Revision gerügte Verstoß gegen das\nVerwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG aus. Zs kommt\ndaher nach Sachlage auch nicht mehr darauf an, ob der\nAblauf der Tilgunesfristen im vorliegenden Fall etwa\nnoch anderweitig gehemmt worden ist.\n\n- 11 -\n\nDer Umstand, daß der Eintrag der ersten Verurteilung nicht in das Zentralregister, sondern gemäß § 63\nBZRG in das Erziehungsregister zu übernehmen ist und\nim Hinblick auf das Vorhandensein der weiteren Verurteilungen nach § 58 Abs. 2 BZRG dort zu verbleiben hat,\nrechtfertigt keine andere rechtliche Betrachtung. Ein\nzusätzliches Verwertungsverbot ergibt sich insoweit\nauch nicht aus § 61 BZRG.\n\n2. Einen weiteren Rechtsfehler bei der Strafzumessung glaubt die Revision darin zu finden, daß die\nStrafkammer für das Vergehen des unerlaubten Führens\nvon Schußwaffen eine Einzelstrafe von 3 Monaten verhängt hat, ohne sich ausdrücklich mit § 14 StGB auseinanderzusetzen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem\nAngeklagten ist bei dieser Tat strafschärfend zur last\ngelegt worden, daß er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt zwei Schußwaffen geführt hat (UA S, 40,\n41). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß das Landgericht besondere Umstände angenommen hat, welche die\nVerhängung einer kKreihsitsstrafe auch in diesem Fall\nzur Einwirkung auf den Angeklasten unerläßlich im Sinne von § 14 3tGB machten (vgl. BGH MDR 1969, 1022; BGH\nbei Dallinger MDR 1970, 196).\n\n3, Ebensowenig kann die Begründung der Gesamtstrafe beanstandet werden, Sie ist zwar kurz, enthält aber die wesentlichen Zumessungserwägungen und\ngenügt deshalb den gestvellten Anforderungen (vgl.\nBGHSt 24, 268).\n\n= 12 -\n\n4. Die weiteren Ausführungen der Revision zur Bemessung der Strafe enthalten nur Angriffe auf die tat-\n\nrichterliche Würdigung, ohne auch hierbei Rechtsfehler\naufzuzeigen.\n\nNach alledem unterliegt die Revision der Verwerfung.\n\nPfeiffer lLoesdau Mösl\n\nFikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/1-str-423-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-10-17/1-str-423-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.762543+00:00"}}