{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-12_1_StR_391_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"1 StR 391/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 391/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Franz S ED =: NEE ve: TED,\ngeboren am NED 1935 ir Nam,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a. .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nDr. Krauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäfsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Februar\n1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr\n\nvon Haschisch sowie wegen versuchter Abgabenhinterziehung\nund versuchter unerlaubter Einfuhr von Haschisch nach\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1d, § 3 Abs. 1, 8 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\nOpiumgesetz, den §§ 392, 393 AO, 88 43, 47, 73, 74 StGB\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer\nGesamtgeldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist unbegründet.\n\nintgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche\nBeurteilung der Strafkammer nicht zu beanstanden. Der\nBegriff Haschisch wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch\nwie auch in wissenschaftlichen Abhandlungen vielfach in\neinem doppelten Sinne verwendet; einmal für die getrockneten\nSpitzen blühender Pflanzen von Cannabis sativa var. indica\nund in einem engeren Sinne für das aus deren Blättern und\nBlütenständen gewonnene Sekret, das Cannabisharz (vgl.\nReallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und\n‚Schwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 587;\nvölksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge, Deutsche\nApotheker-Zeitung 1970, 1869 und Haag, Zum Nachweis von\nRauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1874). In letzterem Sinne ist der Begriff\nauch in § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstanden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus\nindischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt. Gemäß den im Urteil angezogenen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 1 Abs. I Nr. 1d\ndes Opiumgesetzes ist die Einfuhr von indischem Hanf |\nerlaubnispflichtig.\n\nDer Tatrichter hat ausdrücklich ausgeführt, was\n\ner unter Haschisch verstanden wissen wollte, nämlich\nindischen Hanf, und zwar Pflanzenteile mit einem Gehalt\nan Wirkstoffen, den Tetrahydrocannabinolen, der einem\nHaschischmuster von guter Qualität entspricht (UA S. 6,\n7). Diese Feststellung trägt die Verurteilung nach dem\nOpiumgeset2z,\n\nFür den vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, daß\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 d und § 9 des jetzt geltenden Betäubungsmittelgesetzes vom 10. Januar 1972 anders formuliert sind\nund die Bezeichnungen Indischer Hanf und Haschisch nicht\nmehr verwendet werden. Der festgestellte Sachverhalt läßt\nsich auch unter den neu gefaßten § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des\nBetäubungsmittelgesetzes einordnen. Das neue Gesetz ist nicht\ndas mildere; es verbleibt daher bei der Anwendung des zur\nTatzeit geltenden Opiumgesetzes (§ 2 Abs. 2 StGB).\n\nIm Ergebnis ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß\nsich das Landgericht bezüglich der hinterzogenen Abgaben\nauf Kapitel 13, Tarifnumner 15 C des Zolltarifgesetzes von\n1960 für Haschisch (Cannabisharz) beruft. Auf den Zolltarif\nkommt es hier nicht an. Die dem Urteil allein zugrunde gelegte Einfuhrumsatzsteuer von 11 % ergibt sich aus dem\nUmsatzsteuergesetz (8 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1),\ndas zwischen Pflanzenteilen und Harz nicht unterscheidet.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\nDie Annahme von Mittäterschaft auch bezüglich der Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz ist kein Rechtsfehler.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-391-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-391-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.632484+00:00"}}