{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-12_1_StR_324_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"1 StR 324/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 324/72 | URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Umschüler Peter K ED zus LEW, geboren\nam EEE 1942 in ra,\n\nwegen Notzucht\n\nUhl\n\nUL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 12. September 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Dr. Krauth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n25. Februar 1972 wird auf Kosten des\nBeschwerdeführers verworfen. Jedoch wird\nder Urteilssatz dahin ergänzt, daß dem\nWort \"Notzucht\" der Zusatz \"(§ 177 StGB)\"\nangefügt wird.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ü nde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nim Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen\nVerbrechens der Notzucht (§§ 177, 51 Abs. 2, 44 StGB)\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil\nmit der allgemeinen Sachbeschwerde im ganzen an. Die\nNachprüfung der Entscheidung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Sein Rechtsmittel ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\n2. Dagegen erweist sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und in zulässiger Weise auf Strafausspruch und Anordnung der Strafaussetzung beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, im Ergebnis als begründet.\n\nNach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht allerdings nur\nverpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Zumessung\nder Strafe bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen\n\nvo\n\nist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH, Urteil\nvom 27. Februar 1951 - 1 StR 14/51; BGHSt 3, 179). Daran hat § 13 n.F. StGB nichts geändert (BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 -\n\n1 StR 613/70). Zu einer rechtlich einwandfreien Strafbemessung gehört Jedoch, daß sie auf widerspruchsfreien\nErwägungen beruht und daß sie in ausreichender Weise\ndie Berücksichtigung der wesentlichen und bestimmenden\nEntscheidungsfaktoren erkennen läßt. In beiden Richtungen gibt das Urteil Anlaß zu durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 3, 180).\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zwar keine\nmildernden Umstände in Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zu-\n‚gebilligt, ihm aber als strafmildernd zugute gehalten,\ndaß er gegen das Tatopfer - ein 15jähriges Mädchen -,\ndas ihm keinen besonders heftigen Widerstand entgegensetzte, nicht mit ausgesprochen brutaler Gewalt vorgegangen sei (UA S. 12). Diese Erwägung 1äßt sich nicht\nmit den Feststellungen zum Tathergang vereinbaren,\ndie langanhaltende und erhebliche Gewalteinwirkungen\nauf das Mädchen ausweisen (UA S. 3/4, 5/6) und daher\nJedenfalls insoweit für die Annahme eines im Vergleich\nzum Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Normalfälle des § 177 StGB milderen Handlungsablaufs keinen\nAnhalt bieten. Dem steht auch der Hinweis der Strafkammer\nauf den vorzeitigen Abbruch des - immerhin 20 Minuten\nlang gewaltsam vollzogenen - Geschlechtsverkehrs nicht\nentgegen.\n\nWeiter leidet der Strafausspruch daran, daß seine\nBegründung festgestellte bestimmende Umstände nicht erörtert. So fehlt einmal eine Auseinandersetzung mit der\n\nTatsache, daß das Gewaltverbrechen bei Dunkelheit auf\nöffentlicher Straße eingeleitet wurde (UA S. 3). Zum\nanderen läßt das Urteil jede Stellungnahme zu der auffallenden Besonderheit des eigentlichen Tatorts vermissen. Nach den Feststellungen wurde die Notzuchtshandlung\nin einer Kirche vollendet (UA S. 3/4). Diese das Rechtsgefühl der Allgemeinheit schon auf den ersten Blick\nbesonders berührenden Umstände boten Anlaß zu der Überlegung, ob nicht das Erfordernis der Verteidigung der\nRechtsordnung, nach wie vor ein leitender Gesichtspunkt\n\nder Strafzumessung (BGH, Urteil vom 30. November 1971 -\n\n1 StR 534/71), hier wegen möglicher Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung eine schärfere Bestrafung nahelegte. Ob sich das Landgericht bei der Strafzumessung\nhierüber Gedanken gemacht hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insoweit kann auch der kurzen Erwähnung\n\ndes Begriffs \"Verteidigung der Rechtsordnung\" im Zusammenhang mit der Behandlung der Aussetzungsfrage (UA S. 13)\nkein sicherer Anhalt entnommen werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafe für\ndas Notzuchtverbrechen trotz Anwendung der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB erheblich höher ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer den vorbezeichneten Gesichtspunkten Rechnung getragen hätte, unterliegt der Strafausspruch samt der\nAnordnung der Strafaussetzung schon aus diesem Grunde\nder Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die Einwendungen\n\nLU\n\nder Revision zur Anwendung des § 23 StGB braucht\nsomit nicht eingegangen zu werden. Es wird gegebenenfalls Sache des neuen Tatrichters sein, die hierzu\nvorgetragenen Bedenken zu berücksichtigen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel . Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-324-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-324-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.614495+00:00"}}