{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-12_1_StR_241_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"1 StR 241/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 241/72 BESCHLUSS\nHUTRU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula K aus AU Zetoren ar EEE 9.2\nin SWostrr.,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1972\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Verurteilten vom\n\n4. Juli 1972 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1972 und ihr erneuter\nWiedereinsetzungsamtrag werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Antragstellerin hatte ihr Wiedereinsetzungsbegehren\ndamit begründet, daß ihr Pflichtverteidiger Rechtsanwalt\nMax-Klaus FBsie nicht über die Frist- und Formerfordernisse der Revisionseinlegung unterrichtet habe und daß\ndie Versäumung der Revisionsfrist deshalb für sie einen\nunabwendbaren Zufall darstelle. Da diese Behauptungen\nin der Erklärung des Rechtsanwalts Fvom 12. April 1972\nkeine Stütze fanden, hat der Senat das Wiedereinsetzungsgesuch am 6. Juni 1972 als unbegründet verworfen.\n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin nunmehr mit\ndem neuen Vorbringen, ein näher genannter Zeuge könne be-\n. stätigen, daß sie von Rechtsanwalt Fg@ - entgegen seiner\nErklärung vom 12. April 1972 - nach der Urteilsverkündung\nkeine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Damit kann die\nangefochtene Entscheidung jedoch nicht in Frage gestellt\nwerden.\n\nLA\n\nBeschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfüunz o:: >\nWiedereinsetzungsgesuchs sowie eines Antrags auf Entscheiduns\nnach § 346 Abs. 2 StPO werden mit ihrem Erlaß rechtskräftig\n(§ 304 Abs. 4 StPO). Inwieweit von diesem Grundsatz entsprechend der für § 349 Abs. 1 StPO anerkannten Regelung\n(RGSt 59, 419; BGH NJW 1951, 771 Nr. 18) Ausnahmen zuzulass«,,\nsind, wenn sich herausstellt, daß die Entscheidung erwieser:.. -\n\nmaßen auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - 1 StR 86/60 -\nund vom 22, Januar 1965 - 1 StR 339/64) kann auf sich beruhen.\nDenn abgesehen davon, daß es sich um Vortrag von Tatsachen\nhandelt, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätten\ngeltendgemacht werden müssen, kann vom Nachweis einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage hier nicht die Rede sein.\n\nGegenvorstellung und neuer Wiedereinsetzungsamtrag sind\ndaher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-241-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-241-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.598153+00:00"}}