{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-09-12_1_StR_203_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-09-12","aktenzeichen":"1 StR 203/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 203/72 URTEIL\nNENNT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt und Sägewerksbesitzer Ludwig v ED\naus DE 1Xrs. VER, enoren an 1915 in\n\nEEE. Lxrs. DD,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\ntechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr, Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nDr. Krauth\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGE 2: GEREEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Passau vom 17. Dezember 1971 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht beim\n\nLandgericht Landshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLo\n\nWi\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt vertreten wird -\n\nund der Nebenkläger rügen die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts,\n\nI. 1. Von den Verfahrensrügen dringt die Beanstanäung\nder Revisionen durch, der Tatrichter habe zu Unrecht den\nHilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger abgelehnt, ein Obergutachten für den Fall zu erholen,\ndaß dem Angeklagten volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1\nStGB) zugute gehalten werde.\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache - der\nAngeklagte sei nicht zurechnungsunfähig gewesen - sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiederholt\nerwiesen, dessen Sachkunde nicht zweifelhaft sei (§ 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO) - UA S, 22 f. -. Nach Sachlage konnte\ndas Schwurgericht jedoch für diesen besonderen Fall nicht\nvon einer unzweifelhaften Sachkunde des Gutachters ausgehen.\n\nDr. Wiederholt hatte den Angeklagten vom 14, bis\n27. August 1971 in der Universitätsnervenklinik in Vs\nstationär untersucht und war in seinem vorbereitenden\nschriftlichen Gutachten (GA Bl. 408 ff) zum Ergebnis sekommen, daß die Verletzung, die der Angeklagte kurz nr\nseiner Tat am Kopf erlitten hätte, nur in einen Thmaten\n\nder Augenhöhle bestanden hatte, daß aber weder der Schädel\nnoch das Gehirn beschädigt worden waren (GA Bl. 487);\n\nder hohe Erregungszustand, in dem sich der Angeklagte bei\nAbgabe des tödlichen Schusses auf WWW befunden habe,\nsei durch Wut und Zorn wie auch durch Furcht und Schrecken\ngekennzeichnet gewesen, und habe die Fähigkeit, nach der\nzweifellos vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt (§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nIn seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten\nGutachten sprach Dr. Wiederholt hingegen von dem \"sicher\nauf die Fußtritte an den Kopf zurückzuführenden Hirntrauma'\"\ndes Angeklagten, das zu einem \"totalen Kontrollverlust\" geführt haben könne (UA S. 21); möglicherweise habe auch eine\nintermittierende Bewußtseinslage bestanden, bei der kurze\nZeiten eines wachen Zustandes mit solchen einer abermaligen\nBewußtseinstrübung abgewechselt hätten. Zurechnungsunfähigkeit könne daher nicht ausgeschlossen werden.\n\nZwar müssen verfahrensrechtliche Folgerungen nicht\nschon aus dem Umstand gezogen werden, daß ein Sachverständiger im Laufe des Verfahrens seine Auffassung ändert.\nIn einem solchen Falle muß aber der Sachverständige Gründe\nfür seine Meinungsänderung angeben können, die dem Gericht -\ndie eigene Überzeugungsbildung auf Grund der durch den Gutachter vermittelten Sachkunde ermöglichen. Daran fehlt es\nhier. Denn die Gründe, die Dr. Wiederholt für den Wandel\nseiner Auffassung angegeben hat, sind sachlich bedenklich _\nund lassen damit auch Zweifel an der Sachkunde aufkommen.\n\nArt und Folgen der Verletzung, die der Angeklagte vor\nseiner Tat durch den Soldaten M@Werlitten hatte, standen\n\ndurch ärztliches Attest (GA Bl. 217), durch Zlektroencenphalogramm, durch Röntgenaufnahmm und durch Laborwerte schon |\nvor Erstellung des schriftlichen Gutachtens fest; der Anblick des - dem Angeklagten körperlich überlegenen - Zeugen\nMB in der Hauptverhandlung konnte diese objektiven Refunde nicht in dem von Dr. Wiederholt angenommenen Maße\nentwerten und konnte entgegen den objektiven Befunden vor\nallem nicht zur Annahme eines Hirntraumas führen. Ferner\nist es unzutreffend, daß die schon im schriftlichen Gutachten hervorgehobenen Erinnerungslücken des Angeklagten\n\n(GA Bl. 430) in der Hauptverhandlung verstärkt zutage getreten wären. Der Angeklagte hatte sich vielmehr schon\n\nvon den ersten Vernehmungen an auf Erinnerungslosigkeit\nberufen und hat demgegenüber in der Hauptverhandlung eingehendere Angaben gemacht (vgl. UA S. 13 f). Da der Sachverständige auf Frage weitere Gründe für seine Meinungsänderung nicht angeben konnte, ist es rechtsirrig, wenn\n\ndas Schwurgericht für die gewandelte Auffassung Dr. Wiederholts von dessen unbezweifelbarer Sachkunde und Zuveriässigkeit ausging. |\n\n2. Da das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde\naufgehoben werden muß, kommt es auf die weiteren, insbesondere von den Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen nicht\nmehr an. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das\nSchwurgericht zu Recht das gegen den Sachverständigen Dr. Wiederholt gerichtete Ablehnungsgesuch der Nebenkläger abgelehnt hat, mit dem diese vorgetragen haben, Dr. Wiederholt\nhabe sich persönlich stark für den Angeklagten eingesetzt\nund sei bei seiner Tätigkeit insoweit über den ihm vom\nSchwurgericht gesetzten Rahmen hinausgegangen.\n\nII. Auf die mit den Sachrügen geltend gemachten\n- an sich durchgreifenden - Bedenken muß danach nicht\nmehr eingegangen werden. Hier wird nur auf folgendes\nhingewiesen:\n\n1. Die Tochter des Angeklagten, Ennae SE.\nhat den Angeklagten, nachdem er von Madl niedergeschlagen\n. worden war, aufgehoben und in die Wirtsstube zurückgeführt; sie hätte also am besten über die Bewußtseinslage\ndes Angeklagten kurz vor Abgabe des tödlichen Schusses\nAngaben machen können. Sie hat sich jedoch bei ihren\nverschiedenen Aussagen in Widersprüche verwickelt, so\ndaß das Schwurgericht ihr \"keine Beweiskraft in dem Sinn\nzugemessen hat, daß es allein auf Grund ihrer Aussage\neine bestimmte Tatsache als feststehend angenommen hat!\n(UA S. 14). Gleichwohl geht es davon aus, daß \"ein Kern\n- Wahrheit .. immer irgendwo stecken\" werde und man der\nAussage Emma SB \"einen kleinen Rest\" von Glaubwürdigkeit beimessen müsse, und legt dann seinen Feststellungen offenbar die dem Angeklagten günstigste der\nwidersprechenden Aussagen zugrunde. Das ist keine hinreichende Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage hätte vielmehr dargelegt werden müssen, worin die Widersprüche in\nden verschiedenen Aussagen bestanden haben und warum die\neine Aussage den Vorzug vor der anderen verdient.\n\n2. Zur Frage, ob der Angeklagte in Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat - auch dazu hat\nübrigens der Sachverständige seine Meinung ohne sachlich\nerkennbaren Grund geändert -, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, wie die Feststellung, der\n\nAngeklagte habe mit Verteidigungswillen gehandelt, mit\n\nder Annahme einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Bewußtseinsstörung zu vereinbaren ist. Ebenso deutet es auf\neinen möglichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin,\nwenn das Schwurgericht von einem \"unzweifelhaft gezielten\nSchuß\" des Angeklagten spricht (UA S. ?1), dem es andererseits einen \"totalen Kontrollverlust (UA 5. 20) und \"anhaltende Desorientiertheit\" (UA S. 21) zubilligt, die\nmöglicherweise zum Ausschluß der Einsichtsfähigkeit\n\n(UA S. 22) geführt hätten.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der\nBundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nZipfel Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-12/1-str-203-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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