{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-22_1_StR_378_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-22","aktenzeichen":"1 StR 378/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 378/72 URTEIL\n\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Steinhauer Josef FH ip zus BJ\nKrs. VER, dort geboren am EB '91:,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n- 2_ EN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter. zipfel\nals beisitzende Richter,\nLanägerichtsrat =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WW\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landge-\n\nricht Deggendorf vom 31. Mai 1972 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ er\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes (§§ 211, 43 StGB). und verbotener Schußwaffenführung\n(§ 8 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe von\n\n- 3.\n\n200,-— DM verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt uneingeschränkt\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die\nFeststellungen zum Tathergang wendet, enthalten seine\nAusführungen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere\nfür die Versuche der Revision, den beim Angeklagten\nfestgestellten Grad der alkoholischen Beeinflussung\nzur Tatzeit in Frage zu stellen.\n\n2. Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Vor allem hat das Schwurgericht seine\nÜberzeugung, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt und dabei die Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers bewußt ausgenutzt hat, mit fehlerfreien\nErwägungen begründet (UA S. 12 - 15).\n\n3. Ebensowenig lassen die Strafzumessungsgründe\nRechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat nicht\nnur von der Milderungsmöglichkeit bei Versuch (§ 44\nStGB) Gebrauch gemacht, sondern auch mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat\n(88 51 Abs. 2, 44 StGB). Es ist danach vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen (UA S. 16) und im gegebenen\nBereich unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu einer nicht angreifbaren Strafhöhe gelangt.\n\n-4-\n\n4. Schließlich hält das Urteil der rechtlichen\nNachprüfung auch insoweit stand, als es die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB anordnet.\nDas Schwurgericht hat, sachverständig beraten, die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte eine die\nUnterbringung erfordernde Gefahr für die öffentliche\nSicherheit darstelle, weil zu befürchten sei, daß er\ndie ihn belastenden Aussagen seiner Frau und seiner\nTochter nicht hinnehmen und sich nach seiner Strafverbüßung an ihnen rächen werde. Hierzu führt das\nUrteil aus, der Angeklagte trage sich, wie sich aus\neiner Äußerung gegenüber seiner Schwägerin entnehmen\nlasse, schon jetzt mit entsprechenden Rachegedanken,\nso daß das Gericht für die insoweit aus der gegenwärtigen Sicht sehr naheliegende Gefahr eines neuerlichen\n\nTötungsverbrechens nach Ablauf der Strafzeit die Verantwortung nicht übernehmen könne (UA S. 19, 20). Diese\nBegründung ergibt, daß das Schwurgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten sowohl für den Zeitpunkt der Urteilsverkündung als’ auch für das Ende der Strafverbüßung bejaht\nhat. Unter diesen Umständen bedarf es hier keines Eingehens\nauf die Frage, ob bei vermindert Schuldfähigen die Prüfung\nder von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 42 b StGB grundsätzlich nach wie vor auf den\nZeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen ist\n(so Dreher StGB 33. Aufl. § 42 b Anm. 2 B; vgl. auch BGH\nJz 1971, 788 sowie BGH, Urteil vom 14. Dezember 1971\n\n- 5 StR 581/71 zu § 42 c StGB) oder ob es nach Einfügung\ndes § 42 g Abs. 1 StGB durch das 1. StrRG entsprechend\n\nder Neufassung des § 42 e Abs. 1 StGB (\"für die Allgemeinheit gefährlich ist\") nunmehr bei allen Maßregeln\nder Sicherung und Besserung nur noch auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Urteilszeitpunkt ankommt\n\n-5-\n\n(so zweifelnd Schönke/Schröder StGB 16. Aufl., § 4? a\nVorbem. 7 c; Iackner/Maaßen StGB 6. Aufl., § 42 b Ann.\n20,8 42 g Anm. 3; vgl. auch Schröder JZ 1970, 92).\nAuch die sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung\ndes § 42 b StGB liegen vor. Insbesondere ist der erforderliche Zusammenhang zwischen dem krankhaften\nGeisteszustand des Angeklagten (UA S. 16) und dem\nTatgeschehen sowie den zu befürchtenden neuen Straftaten (vgl. hierzu BGHSt 7, 35; 10, 57) bedenkenfrei\nfestgestellt. Mildere Maßnahmen kamen hier nach Sachlage nicht in Betracht. Einer möglichen späteren Abschwächung der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr wird,\nworauf der Tatrichter mit Recht hingewiesen hat, im\nRahmen des § 42 g StGB Rechnung zu tragen sein.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Dr. Wiefels Bundesrichter Loesdau ist\nbeurlaubt und dadurch an\nder Unterschrift verhinder\n\nPfeiffer\nPikart . Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-22/1-str-378-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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