{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-22_1_StR_359_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-22","aktenzeichen":"1 StR 359/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 359/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Eric 7 immun zus\nDEE, zeoren zrı GEM 1933 ir: KOREEREEEEED ,\n\nderzeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nun als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. WYiefels\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat 000\ns15 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ey :u: EEE |\nals Verteidiger,\nJustizangestellter uw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nzür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n16. Februar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1\n\na) soweit er in den Fällen SEM (II 2 a),\nSC (11 2 Ho), EEE (11 2 c) und\nSCHE (11 2 e) wegen Betrugs verurteilt\n\nworden ist, |\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Rahmen wird die Sache zu neuer\n- Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nMünchen II zurückverwiesen.\n\n7\n\n2.) ie weitorgchende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas. Landgericht hat len Angeklagten wegen Diebstahls,\nHehlerei und wegen Betrugs in fünf Fällen unter Dinbeziehung\neines Urteils des Amtsgerichts Bad Aibling zur Gesamtstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg. |\n\n1. Die Betruesfälle\n\nDer Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen\n\nbei verschiedenen Firmen unter falschen Zusicherungen als\n\nzahlungsfähiger Käufer ausgegeben und die Aushändigung\n\nvon Elektro- uni anderen Geräten ohne sofortige Barzahlung\nerreicht; in vier Fällen (II 2 a, b, ce und e der UA)\nhandelte er auf Veranlassung des inzwischen verstorbenen\nSC. icser Hlante im wesentlichen die Taten,\n\nhielt sich selbst im Hintergrund, ließ sich aber von\nAngeklagten die Geräte oder den aus dem Verkauf erzielten\nYrlös aushändigen, ohne ihn am Gewinn zu beteiligen.\nSB hatte noch dem Urteil den Angeklagten in der\nHand und konnte ihn ohne weiteres zur Durchführung seiner\n\n- Pläne bewegen, da er ihn mit der Anzeige einer bisher noch\n\nnicht entdeckten Tat bedrohte. Die Strafkammer hat ausdrückiich zugunsten des Angeklagten ais wahr unterstellt,\ndaß er von St erpreßt worden sei und keine andere\nMöglichkeit gehabt habe, sich anders zu verhalten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als TÜfiter und\nder bei Durchführung von zwei Betrugsfällen eine unter-Feordnete Rolle spielte, als littäter beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte hebe sämtliche\n\"Merkmale d S 26% BtGB erfüllt und die Tat als eigene\nzewollt, um den Forderungen des St gerecht werden\nzu können. Anhaltspunkte, die den Schluß zuließen, daß\n\ner durch seinen Tatbeitrag eine fremde Tat fördern wollte,\n\n[W)\n\nS\n\nseien nicht ersichtlich.\n\nDiese Ausführungen lassen Zweifel aufkommen, ob der\nfatrichter bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe\nvon ‘ichtigen Erwägungen geleitet worden ist. Maßgebend\nist hierbei die innere \\lillensrichtung des Angeklagten;\n.15ßt sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung\nfremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller\nund dementsprechend die Handlungen der anderen als eine\nürgänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen, so ist\ner Wäter, nicht nur Gehilfe, Ob ein Tetbeteiligter diese\nenge Beziehung zur Tat gehabt haben will, ob er die Tat\nsomit als eigene gewollt hat, ist bei Würdiguns aller\nImstEnde, die von seinen Vorstellungen umfaßt waren,\nwertend zu ermitteln (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12). Zwar\nwird meist die eigenhändige Ausführung aller Tatbestandsmerkmale für die Annahme einer Täterschaft oder Nittäterschaft sprechen. Doch gilt das nicht schlechthin; denn\nauch derjenige kann als bloßer Gehilfe angesehen werden,\nder. alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person erfüllt,\nsofern sein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu\nunterstützen (BCH3t 2, 150, 156; 8, 70, 73; BGH Urteil\nvom 11. Mai 1971 = 1 StR 91/71).\n\nWesentliche änheltspunkte ZÜr die Nest\nder Willensrichtung können neben dem Umfang der Tatbeteiligunr der Grad des eisenen Interes\nWille zur Yatherrscheft sein. Die Strafkemmer sieht\ngas eisene Interesse des Angeklagten darin, Jaß er\näle Tat ausgeführt het, um den Forderungen des ihn\nbedröngenden „teininger nachzuliommen. Diese Deutung\nist möglich, Das Urteil 18ßt jedoch eine Erürterung\ndariiber vermissen, ob der Angeklarte den Geschehensablauf mitbeherrscht hat, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tet madceblich auch von seinem Willen abhingen\n\n-\n\n(BEI IN 1955, 304, 2055 BGHST &, 293, 356) oder ob er\n\nurl!\n\n-.\n\nsich völlig dem Willen des Steininger untergeorcnet\n\nund diesem auch dann die volle Tatherrschaft überlessen\nhat, wenn er bei der unmittelbarer Tatausführung nicht\nzugegen war. Hierzu bestand um so mehr Veranlassung,\nweil der Anreklagte von StB : ır Tatausführung\ngenö Simt worden ist, Zwar steht auch ein Handeln aus\nSurcht vor einem Übel (hier einer Anzeige) der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Ein solches Handeln unter Druck\nkann jedoch als Anzeichen ins Gewicht fallen, daß\n\nes dem Tatbeteiligten nur um die Förderung fremden Tuns\ning (BGH Urteil vom 50. September 1558 - SER 272/58 -\n5. 19/20). oo.\n\n=\n\nNur aus der Gesamtbetrachtung von Tatbeitrag, Wille\nzur Tatherrschaft und Interesse am Erfolg der Tat kann\nhier auf die innere ! illensrichtung ‚geschlossen werden,\nDazu reichen die -Urteilsausführungen in den Fällen 2 a\n\nb, c und e nicht aus. Das Urteil kann daher insoweit\nkeinen Bestand haben. Lediglich im Falle II 2 d hat\nder Angeklagte nach dem Urteil selbständig und unabhängig von St gehandelt; die Annahme eines.\nBetrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Hehlerei und Diebstahl\n\na) Soweit die Revision die Verurteilung wegen\nHehlerei (II: 1 b) angreift, kann sie nicht durchdringen,\nNach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine |\nMittäter die entwendeten Antiquitäten in Kenntnis des\nUmstandes, daß es sich um Diebesgut handelt, angekauft\nund weiterverkauft. Die Möglichkeit, daß sie die Ware.\nvon einem ehrlichen Händler erworben haben, um diese\nmit Gewinn an die vorgesehene Abnehmerin abzusetzen, 5\nhat das Landgericht in rechtlich nicht: angreifvarer Weise\nausgeschlossen,\n\n») Die Überprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls (II 1 a) hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n3. Strafausspruch\n\nDie Strafkammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Recht die durch Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 2. August 1971. wegen eines am 21. ‘Januar\n1971 versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr nicht einbezogen, da diese Tat nach\nder bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Aibling von .\n27. November 1970 begangen worden ist (soweit im,\n\nUrteil vom Antsgericht Rosenheim äie Dede\nein oflensichtliches Schreibversehen vor). Aus den\n\nGrundgedanken der Gesamtstrafenbildung ergibt sick,\n\n&\n\ndaß die im angefochtenen Urteil aufgeführten Taten,\n\ngie zlle vor dem Urteil des Amtsgerichts Bad Aibling\n\nvom 27. November 1970 liegen, als bereits durch dieses.\nUrteil miterfaßt gelten; m.a.W. es ist von der Rechtslage ‚auszugehen, die bestehen würde, wenn bereits im Urteii\nvom 27.. November 1970, wie möglich, eine Gesamtstirafe\n\ngebildet worden wäre, Dann liegen aber die Voraussetzungen\n\n‘einer Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Traunstein\n\nvon 2. August 1971 in die Gesamtstrafe nicht vor, da die\n\ndieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am:20. Januar\n\n193741, also erst nach der maßgeblichen Verurteilung vom\n\nnr\n\n27. November 1970 begangen worden ist (vgl. BCH, Urteil\nvon 3. November 1955 - 4 StR 392/55, mitgeteilt bei\nPfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 79 An. 12).\n\nAuch im übricen sind. die Strafzumessungserilnde -\nnicht zu beanstanden. Mit der Auf\nteilung wegen Betrugs in vier Fällen entfällt allerdings die Grundlage für die gebildete Gesamtstrafe,\n\nso daB diese ebenfalls mit den zugehörigen Festistellungen aufzuheben wer. .\n\nDie weitereehende Revision war dagegen zu verwerfen,\n\nPfeiffer . Wieflels . Loesdavu\nPikart . Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-22/1-str-359-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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