{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-22_1_StR_163_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-22","aktenzeichen":"1 StR 163/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR 163/72 . : URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Alfreä DV ED zu: -EEED,\ngeboren am EEE 1925 in NEE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Loesdau\nBunädesrichter Pikart\n\nBundesrichter zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WMWbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WEEEED:.: u\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nAmberg vom 5. November 1971 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen fortgesetzter Unzucht mit abhängigen Kindern in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n- 3.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über.\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährliche\nKörperverletzung seiner Ehefrau, sowie wegen fortgesetzter\nUnzucht mit seinen Stieftöchtern Brigitta und Ingrid (88 17\nAbs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer Gesar\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrügen gehen fehl.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Ehescheidungsakten nicht herangezogen worden seien und daß das\nGericht Roland WEB nicht als Zeugen über seine ehewidrigen Beziehungen zur Frau des Angeklagten vernommen\nhabe. Die Revision gibt jedoch keine Tatsachen an, die\naus den Scheidungsakten hätten entnommen werden sollen.\nDie intimen. Beziehungen der Frau Dazu vi nat\ndas Schwurgericht festgestellt und strafmildernd bewertet\n(VA S. 5, 29, 30).\n\n.- tr\n\n2. Außerdem vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, wann die beiden Stieftöchter die ersten\ngeschlechtlichen Erlebnisse mit anderen Männern hatten.\nDie Revision stellt insoweit jedoch weder bestimmte Behauptungen auf, noch gibt sie weitere Beweismittel an;\ndie beiden Mädchen sind in der Hauptverhandlung vernonmen worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Revision macht keine Ausführungen zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten. Auch der Einzelstrafausspruch\nist rechtlich unbedenklich.\n\n2. Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung\nwegen Unzucht mit seinen beiden Stieftöchtern vorträgt,\nkann seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die\nRevision greift insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Jedoch kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, weil\ndie Annahme zweier fortgesetzter Taten nach den bisherigen\nFeststellungen nicht gerechtfertigt erscheint.\n\na) Zum erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1,\n313, 315) stellt das Schwurgericht nur fest, daß der\nAngeklagte im April 1960 den Entschluß faßte, an Brigitta unzüchtige Handlungen vorzunehmen, und zwar zunächst in Form einer \"Ersatzbefriedigung\", später des\nnormalen Geschlechtsverkehrs (UA S. 3). \"Denselben Entschluß\" faßte er nach den Feststellungen (UA S. 3) spätestens im Jahr 1963 bezüglich seiner Stieftochter Ingrid.\n\nZum Gesamtvorsatz gehört, dad sich der Täter - abgesehen\nvon der Person des Opfers — auch Ort, Jeit und ungefähre\nArt der Tatbegehung schon beim ersten Teilakt vorgestellt\nhat. Bei Unzuchtstaten ist jedoch zu beachten, daß eine\ngeschlechtsbezogene Handlung eher der plötzlichen Eingebung, als einem früher gefaßten Entschluß entspringt.\nDeshalb hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlichen\nFall ausgesprochen, daß bei Sittlichkeitsdelikten Zurückhaltung bei der Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten ist; allenfalls liegt dieser bei späteren Handlungen\nvor, wenn sie Gewohnheitscharakter angenommen haben (so\nausführlich BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - 3 ätR 82/7!\nbei Dallinger MDR 1972, 197). Gerade die Verfehlungen der\nAnfangszeit werden meist noch nicht von einem Gesamtvorsatz getragen sein.\n\nBei dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber\nBrigitta hat der Tatrichter überdies außer Acht gelassen,\ndaß sie nach Beendigung ihrer Schulzeit Anfang September\n1964 ihr Elternhaus verließ und erst Ende Juli 1965 zurückkehrte. Eine solche elfmonatige Unterbrechung legt zumindes\ndie Annahme nahe, daß die Wiederaufnahme der Beziehungen au\neinem neu gefaßten Entschluß beruhte (vgl. xıGh aa0).\n\nb) Durch die hiernach möglicherweise rechtsfehlerhafte\nAnnahme von fortgesetzten Taten ist der Angeklagte beschwer'\nweil rechtlich selbständige Handlungen teilweise wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. Erst die Termin:\nbestimmung vom 1. April 1971 (Bl. 61 der Sachakten) unterbrach die Verjährung, so daß selbständige Verbrechen nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit sie vor dem 1. April 1961\nbegangen waren, und vor dem 1. April 1966 liegende selbständige Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährt sir\n\n-6-\n\nVerfolgbar blieben hiernach, soweit Brigitta in\nBetracht kommt, Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nin der Zeit vom 1. April 1961 bis 20. Mai 1964 und Vergehen gegen § 174 StGB in der Zeit vom 1. April 1966\nbis Oktober 1967; zwischen beiden Delikten könnte\nalso hier — bei Annahme selbständiger Handlungen -\naus rechtlichen Gründen keine Tateinheit bestehen.\nHinsichtlich Ingrid dürfte, wenn selbständige Handlungen festgestellt werden, eine tateinheitliche Verfehlung gegen § 174 StGB erst für die Zeit ab 1. April\n1966 angenommen werden.\n\nc) Nach den Feststellungen (UA S. 4) nahm der Angeklagte Ende Juli 1965 zuweilen Unzuchtshandlungen mit\neinem der Mädchen in Anwesenheit des andern und hintereinander mit beiden vor. Soweit der Angeklagte hierbei\ndie jeweils \"unbeteiligte\" Stieftochter zu geflissentlichem Zusehen veranlaßte, konnte darin dieser gegenüber ein Vergehen gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen\n(BGHSt 7, 48, 52), und, soweit Ingrid in Betracht kam,\nzugleich ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n(BGHSt 1, 168, 171). Eine solche an der \"Unbeteiligten\"\nbegangene Straftat stände in Tateinheit mit der Verfehlung gegen die andere Stieftochter (BGHSt 1, 20).\nDas hätte bei Annahme fortgesetzter Taten die Folge,\ndaß diese insgesamt zur Tateinheit verbunden wären\n(BGHSt 6, 81).\n\n- 7-\n\n3. Soweit der Tatrichter wiederum fortgesetste\nHandlungen annimmt, wird er -— auch wenn sich, wie\nbisher (UA S. 3), die Abstände zwischen den linzel-\n\n' akten nicht ermitteln lassen - jedenfalls deren\n\nMindestzahl feststellen müssen.\nPfeiffer | Dr. Wiefels Loesdau\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-22/1-str-163-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-22/1-str-163-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.170080+00:00"}}