{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-15_1_StR_343_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-15","aktenzeichen":"1 StR 343/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 343/72 URTEIL\nAS: I:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Michael zZ EEE zu:\ngeboren am ED 1952 in mp,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\n| Bundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EB\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8 |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n29. Februar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zehn gemeinschaftlich begangener Diebstähle in einem schweren Fall und\nwegen drei gemeinschaftlich versuchter Diebstähle in einem\n\nschweren Fall zur Jugendstrafe von einem Jahr zwei Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDas Gericht kann Strafsachen gegen Erwachsene und\ngegen Heranwachsende nach §§ 103 Abs. 1, 112 Satz 1 JGG\nverbinden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus\nanderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Tatrichter trifft\ndie Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob er die Grenzen des Ermessens\nverletzt oder die rechtlichen Voraussetzungen fehlerhaft\nangenommen hat (BGHSt 10, 327, 329). Für beides sind hier\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nDas Hauptverfahren gegen den erwachsenen Angeklagten\nSEE und den Heranwachsenden ZU war zunächst vor\ndem Schöffengericht Augsburg eröffnet (Bl. 91). Das\nSchöffengericht verwies die Sache an die Strafkamner,\nweil seine Strafgewalt hinsichtlich Bernkopf's nicht\nausreichte und weil gegen den Heranwachsenden allein nicht\nvor dem Erwachsenen Schöffengericht verhandelt werden\nkonnte (Bl. 99). Beide Entscheidungen gingen ersichtlich\nvon der Erwägung aus, daß das Schwergewicht beim Angeklagten liegt, der erheblich härter bestraft\n. worden ist. Darin liegt kein Ermessensmißbrauch,.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nWidersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze sind\nnicht ersichtlich. Daß der Angeklagte sich am 18. September 1970 unter Alkoholeinfluß der Wahrheit zuwider vor\nder Polizei des Diebstahls bezichtigte (UA S. 9), schließt\ndie Annahme der Strafkammer, sein Geständnis in der vorliegenden Sache sei glaubhaft, nicht aus. Die Derlegung\nder Revision, der Angeklagte habe allenfalls wegen zweier\nfortgesetzter Diebstahlstaten bestraft werden können,\nist mit den Feststellungen unvereinbar,\n\n.2. Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchsreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Strafkammer wendet gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG\nauf den Angeklagten ZUEEMB Jugendstrafrecht an, weil nicht\nausgeschlossen werden kann, daß er in seiner sittlichen\nund charakterlichen Entwicklung zurückgeblieben ist\n(UA S. 21). Sie verhängt Jugendstrafe wegen der in den\nTaten hervorgetretenen schädlichen Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG).\nDie dazu gegebene ausführliche Begründung (UA S. 21) läßt\nerkennen, daß der Erziehungszweck ausschlaggebenden Einfluß auf die Erwägungen des Tatrichters gewonnen hat.\n\nb) Das gilt auch für die Strafhöhe. Die Strafkamner\nberücksichtigt hier ausdrücklich die ungünstigen \"erziehlichen Verhältnisse\" und die Tatsache, daß es sich beim\nAngeklagten ZMillBnoch um einen \"unfertigen und labilen\njungen Mann\" handelt (UA S. 22). Damit ist in knapper Form\n\ndargetan, daß der Tatrichter sich bei der Bemessung der\nStrafe das gesamte Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden vor Augen gehalten und unter dem Gesichtspunkt der\nerforderlichen erzieherischen Einwirkung gewürdigt hat\n(vgl. BCH, Urteil vom 7. März 1972 - 1 StR 26/72). Die\nAusführungen des angefochtenen Urteils zum Entwicklungsgang, zum Grad der Reife und zu den schädlichen Neigungen\ndes Angeklagten stützen diese Annahme,\n\nDie volle Verbüßung der Jugendstrafe von einem Jahr\naus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Augsburg von\n26. Januar 1971 (UA S. 8) und der teilweise Schadensausgleich sind ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt\n(UA S. 22). Die Strafkammer hat danach die etwaige erzieherische Auswirkung dieser Strafe nicht übersehen,\nDas gleiche gilt für die vom Tatrichter festgestellte\njetzige Arbeitswilligkeit des Angeklagten (UA S. 9).\n\nFür gewichtiger als sie hält die Strafkammer ersichtlich\nden Umstand, daß der Angeklagte bereits drei Tage nach\nEntlassung aus einer viermonatigen Untersuchungshaft und\nalsbald nach Verkündung eines Urteils, das eine Jugendstrafe zur Bewährung aussetzte, weitere gleichartige\nStraftaten beging (UA S. 21, 22). Diese Erwägung offenbart keinen Rechtsfehler.\n\nc) Ebensowenig ist die auf § 21 Abs. 2 JGG gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nrechtlich zu beanstanden. Das Landgericht verneint\nunter Hinweis auf die bisherige Lebensführung des Angeklagten, der bereits eine Bewährungsfrist ungenutzt\nließ, in rechtlich unangreifbarer Weise eine günstige\n\nSozialprognose (UA S. 22). Damit entfällt die Möglichkeit\n\nder Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG. Die zusätzliche.\n\nErörterung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die die\n\nRechtsprechung entwickelt hat (BGHSt 24, 3 zu § 23 Abs. 2\n\nStGB; BGH, Urteil vom 21. Juni 1972 - 3 StR 24/72).\n\nPfeiffer Wiefels Loesdau\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-15/1-str-343-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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