{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-08_1_StR_342_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-08","aktenzeichen":"1 StR 342/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 342/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Wilfried vie aus Dun,\ngeboren am EEE 194: ın TB, CSSR,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. August 1972,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Dr. Krauth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 2. März\n\n1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und.\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr un de:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versüchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts; sie hat nur mit der Anfechtung des\nStrafausspruchs Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß Rudolf\nVER trotz seiner Verletzung in der Lage gewesen sei,\nden Eintritt des tödlichen Erfolges zu verhindern; denn\n\"ebensogut wie er ausrufen konnte: Der blöde Hund hat mich\nangeschossen\", hätte er die im gleichen Haus schlafenden\nEltern zur Hilfe herbeirufen können (UA S. 6, 13). Die Revision zieht das in Zweifel und vermißt weitere Erhebungen\ndahin, ob ohne Hilfe des Angeklagten der Erfolg hätte abgewendet werden können. Das kann jedoch dahingestellt\nbleiben. Die Nichtanwendung des § 46 Nr. 2 StGB stützt\nsich nach dem Urteil auch darauf, daß der Verletzte die\nStrafverfolgung veranlassen konnte (vgl. 2 a). Die Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.\n\nb) Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages\nauf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage einer Bewußtseinsstörung mit der Begründung, das Gegenteil\nder unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits erwiesen (§ 24h Abs. 4 StPO), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat als Sachverständigen zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit den Landgerichtsarzt Dr.\nRothammer gehört. Entgegen der Auffassung der Revision entsprechen die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte im allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen\npraktischen Erfahrung den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenfachärztlicher Begutachtung an\n\nden Sachverständigen stellen, auch wenn sie nicht Fachärzte\n\n/\n\nfür Nerven- und Geisteskrankheiten sind (BGHSt 23, 311),\nBesondere Umstände, die im vorliegenden Falle Anlaß zur\nZuziehung eines Facharztes geben, sind nicht in Erscheinung\ngetreten und von der Revision, die die Sachkunde des vernommenen Landgerichtsarztes nur anzweifelt, nicht vorgetragen worden.\n\nDie eigene Einlassung des Angeklagten ist bei der Ablehnung des Beweisamtrages nur zusätzlich berücksichtigt\nworden; sie stellt keinen selbständigen Ablehnungsgrund\ndar.\n\n2. Sachrüge\n\na) Schuldspruch\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, ein strafbefreiender\nRücktritt i.S. des § 46 Nr. 2 StGB scheide aus, ist im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte-nach dem Urteil - seine Eltern geweckt und die\nEinlieferung des Verletzten in das Krankenhaus ermöglicht\nund somit dazu. beigetragen,den möglichen Eintritt des\nTodes zu verhindern; Jedoch war in diesem Zeitpunkt die\nTat bereits entdeckt. Das ist schon dann der Fall, wenn\nein anderer von der Tat Kenntnis erlangt, von dem zu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt des Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung veranlassen wird. Dieser\nandere kann auch der Verletzte, der die Tat unmittelbar\nmiterlebt hat, selbst sein (BGHSt 24, 48). Die von Dreher\n(NJW 1971, 1046) vorgetragenen Bedenken geben dem Senat\nkeinen Anlaß, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.\nHier kann die erfolgsabwendende Tätigkeit des Angeklagten\nnur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß Rudolf vu\nKenntnis von der Tat hatte, bevor der Angeklagte seine\nEltern weckte. Ob er selbst in der Lage gewesen wäre, dies\nzu tun, kann dahinstehen, Denn der Verletzte hat erwartungsgemäß mit seinen belastenden Angaben vor der Polizei die\nStrafverfolgung ausgelöst, Nach dem Urteil hat der Angeklagte auch mit einer Anzeige gerechnet.\n\nAuch die Verneinung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1\nStGB ist nicht zu beanstanden. Andere Rechtsfehler beim\nSchuldspruch sind nicht erkennbar, von der Revision auch\nnicht vorgetragen.\n\nb) Strafausspruch\n\nDagegen ist die Strafzumessung insoweit zu beanstanden,\nals strafersehwerend der Gebrauch eines gefährlichen, typischen Tötungswerkzeuge zur Tat gewertet worden ist. Ein solcher kann aber ein Tötungsdelikt nicht über den Tatbestand\nhinaus in einem besonderen, den Angeklagten belastenden Aus-\n'maße charakterisieren. Nicht unbedenklich ist es auch, wenn\nder Tatrichter den Besitz der auf dem Schwarzmarkt erworbenen\nSchußwaffe straferschwerend wertet, weil darin ein Mitbestrafen für eine Tat (unerlaubter Erwerbı einer Schußwaffe)\ngesehen werden kann, deretwegen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 199).\n\nu Mi\n\nAus diesen Gründen war der Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen,\n\nLoesdau . Mösl Woesner\n\nZipfel Krauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-08/1-str-342-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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