{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-08-01_1_StR_260_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-01","aktenzeichen":"1 StR 260/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 260/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Heinrich R WB , ohne festen\nWohnsitz, geboren an EB :94' ir TED,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nÄ\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. August 1972 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n13. Oktober 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung, die auf\n§§ 42 e Abs. 1 StGB gestützt ist, hält einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\nEine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nerfüllt die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift\nentgegen der Auffassung der Strafkammer nur, wenn eine der\nEinzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr\nerreicht (BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 1 StR 117/72, zur\nVeröffentlichung bestimmt - im Anschluß an BGH, Urteil vom\n18. Mai 1972 - 4 StR 11/72, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten vom 20. Februar 1962\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nGefängnis, der Einzelstrafen bis zur Höhe von 10 Monaten\nGefängnis zugrunde liegen, stellt somit keine Vorverurteilung des Angeklagten \"zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\" im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB da:\n\nDas Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehen:\nRevision, die offensichtlich unbegründet ist, insoweit mit\nden Feststellungen aufzuheben, als die Sicherungsverwahrun\nangeordnet worden ist.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-01/1-str-260-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-01/1-str-260-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.670896+00:00"}}