{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-25_1_StR_252_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-25","aktenzeichen":"1 StR 252/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 252/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Albert FD aus on\ngeboren am NEED 1951 in SEE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: HB u.a. - .\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Juli 1972,\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n_ Bundesrichter\n\nan der teilgenommen haben:\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FEB wird.\ndas Urteil der Jugendkammer beim Landgericht\n\nWürzburg vom 5. Oktober 1971, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die Jugend-\n\nkammer beim Landgericht Schweinfurt zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAU\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall\nbegangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und\nwegen Bandendiebstahls in zwei Fällen zur Jugendstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Sie hat Verurteilungen des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Mai 1970 und vom 4, Mai 1971 in\ndie erkannte Strafe einbezogen. Das Einbeziehen einer neun-\n'monatigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nWürzburg vom 12. Oktober 1970 und einer dreimonatigen\nFreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1971 hat sie abgelehnt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise\nErfolg. |\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. .\n\n1. Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls (§ 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) sind rechtsirrtunsfrei festgestellt.\nFEB und die Mitangeklagten verbanden sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen, die in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt waren (UA S. 5, 34). Sie\nplanten und begingen eine Reihe selbständiger Taten.\nDaß die Jugendkammer Einzelakte zu mehreren fortgesetzten Handlungen zusammengefaßt hat, schließt die Annahme\ndes Bandendiebstahls nicht aus.\n\n2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe\nder Revision gehen fehl. Die Ausführung, die Angeklagten\nhätten \"bestenfalls\" nur einen fortgesetzten Diebstahl,\nnicht aber mehrere selbständige Taten geplant, ist mit\nden Feststellungen unvereinbar. Rechtlich unangreifbar\nbejaht das Landgericht auch die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten trotz Genusses alkoholischer Getränke (UA S. 6).\n\nII. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben.\n\n1. Die Jugendkammer wendet auf den Angeklagten, der\nzur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG\nwar, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG Jugendstrafrecht\nan. Jugendstrafe hält sie wegen schädlicher Neigungen für\nerforderlich. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Urteil ergibt, daß bei Auswahl und Bemessung der\nStrafe erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund standen.\n\n2. Die Kammer verweigert das Einbeziehen der Jugendstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts\nwürzburg vom 12. Oktober 1970 aus erzieherischen Gründen.\nZur Erläuterung nimmt sie auf Teile ihres Urteils vom\n9. Juli 1971 Bezug, ohne deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben (UA S. 52). Diese Art der Verweisung ist unzulässig.\nDie Urteilsgründe dürfen nicht durch Bezugnahme auf andere\nSchriftstücke ersetzt werden. Sie haben das Ergebnis der\neigenen Feststellungen und Wertungen des Tatrichters in.\nsich geschlossen wiederzugeben. Das gilt, abgesehen von\nFall des Berufungsurteils, auch für Strafurteile, die\ngegen denselben Angeklagten ergangen sind (RGSt 4, 367, 370).\n\nDie Benennung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein genügt nicht, weil das Revisionsgericht so nicht erkennen\nkann, ob der Tatrichter ihn zutreffend angewendet hat.\n\nDa die Jugendkammer bei Einbeziehen der neunmonatigen\nJugendstrafe die bisher verhängte Jugendstrafe überschreiten\nkann, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen (BGHSt 16, 335, 337), ist der gesamte Strafausspruch\naufzuheben.\n\n3. Für das Einbeziehen der Freiheitsstrafe von drei\nMonaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom\n26. Februar 1971 ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Raum, weil Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verschiedenartig und selbständig sind und deshalb\neine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ausscheidet.\nDie in BGHSt 14, 287 entwickelten Gründsätze gelten sinn-\n‚gemäß auch hier. Der Wortlaut der §§ 31, 32 JGG gestattet\nkeine Auslegung, die die Wesensverschiedenheit der Sanktionen beider Bereiche in Frage stellt. Der Gesetzgeber\nhat mit Vorbedacht die Verbindung derartiger Sanktionen\nauf den Fall der gleichzeitigen Aburteilung beschränkt.\nDen im Schrifttum (Dallinger-Lackner, JCGG 2. Aufl. 1965\n§ 32 Anm. 5; Grethlein NW 1954, 1397; Potrykus, JGG\n4. Aufl. 1955 § 31 Anm. 16) geäußerten Bedenken, die\nvor allem die Härte des unverkürzten Vollzuges der Einzelstrafen betonen, ist dadurch zu begegnen, daß dem Tatrichter aufgegeben wird, diesen Umstand bei der Bemessung\nder neu zu verhängenden Jugendstrafe strafmildernd zu\nberücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung\neiner Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht (§ 76 StGB)\nerfüllt sind.\n\nDas ist hier entgegen der Annahme der Jugendkammer\nder Fall. Die verhängte Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht gemildert. Sie kann demgemäß auch\naus diesem Grunde keinen Bestand haben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner : Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-252-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-252-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.407228+00:00"}}