{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-25_1_StR_244_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-25","aktenzeichen":"1 StR 244/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nfsStR_244/72 | | _ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmut PD zu: CE,\ngeboren am EEE 195: ir ve,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juli 1972 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 29. Februar 1972 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die gegen den\nAngeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweimaliger Unzucht mit seiner 7-jährigen Stieftochter\nGabriele, die ihm zur Erziehung anvertraut war, gemäß\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1 Nr. 1, §§ 73, 74 StGB\n‚unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamt-\n\n_ freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung des durch Anrechnung der Untersuchungshaft\nnoch nicht verbüßten Strafrests zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie in zulässiger Weise auf Strafausspruch und Gewährung der Strafaussetzung beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde nur teilweise Erfolg.\n\n1. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer davon\nausgegangen, daß. der Angeklagte zwar vielfach vorbestraft _\nist und insgesamt über fünf Jahre seines Lebens in Strafanstalten verbracht hat, aber in letzter Zeit, offensichtlich unter dem günstigen Einfluß der Eheschließung mit\neiner als charakterfest bezeichneten Frau, ein Nachlassen\nseiner verbrecherischen Energie und den Beginn eines\nsozialen Eingliederungsprozesses erkennen läßt. Dabei\nhat der Tatrichter insbesondere auch berücksichtigt, daß\nder Angeklagte sich einschlägiger Verfehlungen bisher\nnicht schuldig gemacht hatte und daß er sein Verhalten\ngegenüber der Stieftochter aufrichtig bereut. Zu lasten\ndes Angeklagten ist erwogen worden, daß es sich vorliegend\num die wiederholte Begehung schwerwiegender Unzuchtstaten\nhandelt. Nach alledem hat das Landgericht in beiden Fällen\n\n-4-\n\ndie Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 StGB als gegeben\nerachtet und sich von der Angemessenheit zweier Einzelstrafen von neun Monaten überzeugt, woraus sich bei erneuter Würdigung der wesentlichen Strafzumessungsgründe,\nvor allem \"der durch die Verlängerung der Strafzeit bewirkten höheren Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit\" eine Gesamtfreiheitsstrafe in der erkannten\nHöhe ergab.\n\nWas die Revision hiergegen vorträgt, vermag Rechtsfehler nicht aufzudecken. Ihre Ansicht, daß die verbrecherische Energie des Angeklagten in Wirklichkeit\nnicht nachgelassen, sondern sich im Gegenteil erweitert\nhabe, geht daran vorbei, daß der Angeklagte nach den\ngetroffenen Feststellungen während der Jahre 1962 - 1969\ninsgesamt nur zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr\nund 11 Monaten verurteilt worden ist (UA S. 3), während\nes sich in den Jahren 1953 - 1959 immerhin um Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren und acht Monaten handelte,\ndie überwiegend wegen schwerer Eigentumsdelikte verhängt\nworden waren (UA S. 2/3). Dem konnte die Strafkamnmer in\nVerbindung mit der erst nach der vorzeitigen Entlassung\ndes Angeklagten aus der letzten Strafhaft (5. Juni 1970)\nerfolgten Eheschließung vom 28. Juli 1971 selbst bei Berücksichtigung seiner Straffälligkeit in der vorliegenden\nSache - nach straffreier Führung in der Zwischenzeit -\nohne Rechtsverstoß entnehmen, daß im allgemeinen ein\nfortschreitender Abbau der bei dem Angeklagten vorhandenen\nRechtsfeindschaft zu verzeichnen sei, zumal er nunmehr\nauf einem für ihn neuen Gebiet mit dem Gesetz in Konflikt\ngeraten ist. Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn\n\nsie einen Widerspruch darin findet, daß bei Begründung\nder Gesamtstrafenbildung auf die mit der Verlängerung\n\nder Strafzeit verbundene erhöhte Strafempfänglichkeit\nhingewiesen, zugleich aber Aussetzung gewährt worden ist.\nDie Aussetzung der Strafe enthebt den Tatrichter nicht\nder Notwendigkeit, die Höhe der Strafe unabhängig von\n\nder Aussetzungsfrage nach allen denkbaren Richtungen\n\nhin zu prüfen und entsprechend festzusetzen. Soweit die\nRevision Zweifel an der Wirksamkeit eines von der Ehefrau\ndes Angeklagten ausgehenden günstigen Einflusses äußert,\nbewegt sie sich auf dem der tatrichterlichen Beweiswürdigung vorbehaltenen Gebiet. Im Hinblick auf die Strafzumessung kann rechtlich auch nicht beanstandet werden,\ndaß die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, daß die\nvorliegende Straftat in die bis zum. 1. Juni 1973 reichende\nBewährungsfrist fällt, die dem Angeklagten bei vorzeitiger\nEntlassung aus der letzten Strafhaft gesetzt worden war\n(UA S. 3). Daß der Angeklagte die letzte Bestrafung und\ndie mit der vorzeitigen Entlassung verbundene Androhung\nder Vollstreckung des Strafrests bei schlechter Führung\nsich nicht hat zur Warnung dienen lassen, bildete einen\nUmstand, der so offensichtlich zu seinen Ungunsten sprach,\ndaß er von der Strafkammer als Element der Strafzumessung\nnicht übersehen werden konnte. Jede Strafzumessungserwägung braucht indessen im Urteil nicht ausdrücklich angeführt zu werden.\n\n2. Dagegen hält die Begründung der Strafaussetzung\nzur Bewährung dem Revisionsangriff nicht stand.\n\nZwar kann die Annahme der Strafkammer, daß auf\nGrund der günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse\ndes Angeklagten mit seiner völligen Resozialisierung\nzu rechnen sei, aus den schon behandelten Gründen rechtlich nicht beanstandet werden. Insbesondere war die\nNichtbewährung des Angeklagten für den Tatrichter kein\nzwingender Anlaß zu der Annahme, daß nunmehr auch die\nneue Verurteilung für sich allein nicht ausreichen werde,\n. den Verurteilten ohne Einwirkung des Strafvollzugs von\nweiteren Straftaten abzuhalten. In besonderen Fällen\nkönnen vielmehr die Voraussetzungen für die Anwendung\ndes § 23 Abs. 1 StGB selbst bei Fehlschlagen einer früheren\nBewährungserwartung bejaht werden. Ob die Strafkammer\nsolche Umstände angenommen hat, läßt das Urteil aber\nnicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen. Die Begründung der Strafaussetzung ist insoweit zumindest lückenhaft. Wenn das Urteil anführt, eine weitere Vollstreckung\nwürde die für den Angeklagten erkennbare Gefahr in sich\nbergen, daß die Ehe zerbreche und damit auch vier kleinen\nKindern das gerade erst gesicherte Heim wieder genommen\nwerde (UA Ss. 9), so drängt sich außerdem die Frage auf,\nob diese Gefahr nicht nun durch die Vollziehung der - aus\nden Urteilsgründen der Höhe nach nicht ersichtlichen -\nReststrafe aus der Vorverurteilung nach etwaigem Widerruf gemäß § 25 StGB ohnehin verwirklicht würde. Ein\nsicherer Schluß auf unbedingtes Wohlverhalten des Angeklagten konnte demnach aus seiner Furcht vor den möglichen familiären Folgen einer Vollstreckung der vorliegend erkannten Strafe nicht ohne weiteres gezogen\nwerden. Da sich die Strafkammer mit alledem nicht auseinandersetzt, vermag das Revisionsgericht nicht nachzu-\n\n- T-\n\nprüfen, ob sie bei Entscheidung der Aussetzungsfrage\n\nvon rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nInsoweit unterliegt das Urteil mithin der Aufhebung\nund Zurückverweisung, während die weitergehende Revision\nzu verwerfen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDoesdeu | Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-244-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-244-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.387287+00:00"}}