{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-25_1_StR_175_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-25","aktenzeichen":"1 StR 175/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 175/72. . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin Ilora SEE =.: Sum,\nseboren am EEE 1952 ir A, |\n\nwegen Autostraßenraubs\n\nAM\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart _\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt Dr. EBD\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt wEEEEEEB:.: GE als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftasteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten SED\nwird das Urteil der Jugendkammer beim Land-\n\ngericht Augsburg vom 18. November 1971\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n5 die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht München II zurück-\n\n‚verwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagte SHE\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichem schwerem Raub zur Jugendstrafe\nvon einem Jahr neun Monaten verurteilt. Strafaussetzung\nist abgelehnt worden.\n\nDie Revision rügt. Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Eine\nAufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, das\nGericht habe es unterlassen, die Mitangeklagten zu bestimmten Punkten zu befragen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351,\n352). Nach Sachlage mußte die Jugendkammer Arno Tee\nnicht als Zeugen vernehmen; denn eine über die von der\nRevision im übrigen nicht beanstandete Wahrunterstellung\nhinausgehende weitere Aufklärung darüber, ob das, was.\nFEED dei den Unterredungen der Mitangeklagten mitgehört hatte, auch den Tatsachen entsprach, konnte sie\nnicht erwarten,\n\n2. Der Schuldspruch, den die Sachrüge im einzelnen\nnicht angreift, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch\nder Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung\n\nu stand,\n\nDie Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende. Das\n\n. Landgericht hat Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1\nNr. 1 JGG),. jedoch wegen der Schwere der Schuld auf Jugend-\n. strafe erkannt (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer hat\n\nu-\n\ndabei - wenn auch mit knappen Worten, jedoch erkennbar -\n\n. zum Ausdruck gebracht, daß sie erzieherische Gesichtspunkte mitberücksichtigt. hat. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nJedoch kann die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung nicht aufrechterhalten werden. Der Tatrichter\nhat diese Frage nach § 25 StGB, nicht nach § 21 JGG beurteilt. Zwar stimmt die Fassung dieser Vorschrift weitgehend mit § 23 StGB überein; auch nach § 21 Abs. 2 JGG\nmüssen außer der günstigen Sozialprognose, deren Ver-\n\n' neinung die Jugendkammer schon nach §§ 23 Abs, ‘ StGB\n\nnicht hinreichend begründet hat, sowohl in der Tat als\nauch in der Persönlichkeit des Jugendlichen besondere\nUmstände (vgl. zu § 23 Abs. 2 StGB: BGHSt 24, 3) vorliegen,\n\n- „um die Aussetzung einer. Jugendstrafe von mehr ais einem Jahr\n\nzu rechtfertigen. Jedoch werden bei der Bewertung der in\nBetracht zu ziehenden Faktoren bei einen Jugendlichen oft\nandere Maßstäbe anzulegen und andere Gesichtspunkte zu\nberücksichtigen sein als bei einem Frwachsenen (BGH, Urteil\nvom 21. Juni 1972 - 3 StR 24/72, zum Abdruck in BGHSt\nvorgesehen). Auch wird bei Ausübung des dem Gericht in\n\n'§ 21 Abs. 2 JGG eingeräumten Ermessens der das Jugendstrafrecht. beherrschende Erziehungsgedanke zu einer anderen\nBeurteilung führen können als bei Erwachsenen in sonst\n\ngleichgelagerten Fällen.\n\nIm vorliegenden Falle wird die Jugendkamner besonders\n. zu berticksichtigen haben, daß die bisher nicht vorbestrafte\nAngeklagte, die sich unter dem schlechten Einfluß eines\n\nSL\n\nFreundes dem Elternhaus entfremdet hatte, in der\nZwischenzeit wieder den Weg zu ihren Eltern zurückgefunden hat. Auch das Tatmotiv wird von Bedeutung. sein\nkönnen. |\n\nDie Versagung der Strafaussetzung mußte daher aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen werden.\n\nLoesdau Mösl | Fikart\n| Woesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-175-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-25/1-str-175-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.368984+00:00"}}