{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-18_1_StR_196_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-18","aktenzeichen":"1 StR 196/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 16/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Günter FEB zus vB, geboren am\nGE '925 ir Hamm,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von p aus\nals Verteidiger,\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fgpwird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n28. Oktober 1971, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rggp wegen Sachhehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt; die\nim Urteil des Landgerichts Hamburg ausgesprochenen Geldstrafen und das darin verhängte Berufsverbot hat es aufrechterhalten.\n\nDer Mitangeklagte Lo ist freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Fe (im folgenden als\nder Angeklagte bezeichnet) rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts; sie führt lediglich zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nI. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind - soweit nicht unzulässig -\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verurteilung wegen Hehlerei wird allein schon\ndurch die Feststellung getragen, daß der Angeklagte den\nwertvollen Schmuck, den er von CE erworben hatte,\non SB kommissionsweise weitergab, nachdem er\nzweifelsfrei erfahren hatte, der Schmuck stamme aus dem\n\nCB -Raub\" in ME (UA S. 6).\n\n53. Das Landgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler\nfestgestellt, der Angeklagte habe schon beim Erwerb des\nSchmucks von CE erkannt, daß die Gegenstände aus\neiner strafbaren Handlung stammten; er erkannte, daß die\nSchmuckstücke mehrere Hunderttausend DM wert waren, und\nkaufte sie trotz des Hinweises, daß „die Ware noch sehr\nheiß\" sei, von CB für 40.000,- DM (uUA S. 5/6).\n\nBei dieser Sachlage konnte der Tatrichter davon ausgehen,\ndaß gegen den Angeklagten nicht nur die Beweisregel des\n§ 259 StGB sprach, sondern daß er mit direktem Vorsatz\ngehandelt hat.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, greift die Beweiswürdigung vergeblich an. Die Strafkammer wußte, daß Gum\nals Mittäter bereits abgeurteilt war; daß sie diesen Umstand bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit übersehen\nhätte, kann ausgeschlossen werden. Zu weiteren Beweiserhebungen in dieser Richtung mußte sie um so weniger gedrängt sein, als sie ihre Feststellungen im wesentlichen\nauf das Geständnis des Angeklagten - der sich selbst bei\nder Staatsanwaltschaft gestellt hatte - und im übrigen\nauf sein eigenes Verhalten bei und nach dem Ankauf von\n\nCEEEEEEEBB sesründet hat (UA S. 7).\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch aus Rechtsgründen\nnicht bestehen bleiben.\n\n1. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er „auch\nin vermögensrechtlicher Hinsicht bereits vorbestraft ist,\nwenn auch diese Vorstrafen schon lange zurückliegen\" (UA S. 10\n\n|\n\nüber diese Vorstrafen teilt das angefochtene Urteil nur mit,\nder Angeklagte sei „bis 1954 mehrfach vorbestraft u.a. wegen\nDiebstahls und Betrugs\" (UA S. 4). Damit könnte bereits nach\nbisherigem Recht das Revisionsgericht nicht hinreichend\nnachprüfen, ob eine Strafschärfung begründet ist. Sind an\nsich schon bei der strafschärfenden Berücksichtigung von\nVorstrafen Art und Schwere der früheren Taten und die Wirkung der Strafverbüßung auf die Rückfälligkeit zu beachten\n(BGH bei Dallinger MDR 1954, 18; 1967, 898), so ist besondere Zurückhaltung bei weit zurückliegenden Taten geboten (BGHSt 5, 124, 131; BGH MDR 1963, 331), vor allem\nwenn sich der Täter anschließend längere Zeit straffrei\ngeführt hat (BGH bei Dallinger MDR 1967, 898).\n\nNunmehr begründet aber das am 1. Januar 1972 in Kraft\ngetretene Bundeszentralregistergesetz - BZRG - vom\n18. März 1971 (BGBl I 243), das im Revisionsverfahren zu\nberücksichtigen ist (§ 354 a StPO), ein ausdrückliches\nVerwertungsverbot für solche Vorstrafen, die im Register\ngetilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2\nBZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden\n(88 60, 61, 49 BZRG). Da der Senat mangels genauerer\nAngaben nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten Vorstrafen berücksichtigt hat,\ndie bei dieser Rechtslage nicht mehr verwertet werden\ndürfen, muß der gesamte Strafausspruch schon aus diesem\nGrunde aufgehoben werden.\n\n2. Damit erledigen sich alle Angriffe, die die\nRevision im einzelnen gegen den Strafausspruch erhebt\nund die im wesentlichen unbegründet wären. Der neue Tat-\n\nrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Bildung\neiner Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 noch in Betracht\nkommt, ob insbesondere die Freiheitsstrafe erlassen ist\nund die Geldstrafen bezahlt sind. Bei ihren Angriffen\n\nauf das in jenem Urteil verhängte Berufsverbot übersieht\ndie Revision, daß der über die nachträglich zu bildende\nGesamtstrafe entscheidende Tatrichter. die Maßnahme nicht\nmehr sachlich nachprüfen kann (§ 76 Abs. 2 StGB).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-18/1-str-196-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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