{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-11_1_StR_236_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"1 StR 236/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 236/72 \\ URTEIL _\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Josef SC zus Ce,\ndort geboren am EEE 1906, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n. wegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau .\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat u\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkemmer des Landgerichts\nAugsburg vom 21. Dezember 1971 mit ‚den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen Arnin Ha\nund Ingrid SC (Anschnitt II A\nund B der Urteilsgründe),\n\nb) im gesamten Strafausspruch einschließlich .\n\n“ der Anordnung der Unterbringung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer\ndes Landgerichts München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetz-\n\nter Unzucht mit Armin HB (55 176 Abs. 1 Nr. 3, 175\n‚Abs. .1 Nr. 1, 73 StGB), wegen fortgesetzter Unzucht mit\nIngrid Sc (5 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unter-\n\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen\nzum Schuldspruch. Jedoch zwingt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung in den Fällen II A und B der\nUrteilsgründe. Zwar ist die Annahme fortgesetzter Handlungen noch von den Feststellungen getragen. Im Falle\nArmin HM ist allerdings die Mindestzahl der Teilakte\nnicht angegeben; jedoch ist der Schuldumfang und damit\ndie Rechtskraftwirkung dadurch hinreichend begrenzt, daß\ndas Urteil mehrmalige Unzuchtshandlungen in der Woche\nwährend der Sommerferien (Juli und August) 1971 feststellt (UA S. 4).\n\nBedenken bestehen hingegen, soweit die Jugendkammer\n Tatmehrheit zwischen den beiden fortgesetzten Hand-Jungen annimmt. Nach den Feststellungen (UA S. 5) schaute\nIngrid SCHE zweimal zu, während sich der Angeklagte\nan Armin verging. Darin könnte - bei entsprechender\nWillensrichtung des Angeklagten - eine Verleitung Ingrids\n\nu)\n\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen liegen, wenn sie,\n\nwie nach den bisherigen Feststellungen naheliegend, geflissentlich die Vorgänge betrachtete (BGHSt 1, 168, 171).\nDie \"anschließend\" (UA S. 5) an Ingrid selbst (in Abwesenheit Armins) vorgenommenen Unzuchtshandlungen, die Teil-\n'akte des an ihr verübten fortgesetzten Verbrechens nach\n\n8 176 Abs. ı Nr. 3 StGB waren, könnten hiermit in natürlicher Handlungseinheit stehen. Wenn das der Fall war\n\n- was das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen\nkann -, so wären damit die beiden fortgesetzten Handlungen\nzur Tateinheit verbunden (BGHSt 6, 81).\n\n2. Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Jedoch muß er\ninsgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen\nist, daß sich die aufgehobenen Schuldsprüche auf die\nBemessung der Einzelstrafen in den weiteren Fällen II C\nund D der Urteilsgründe ausgewirkt haben. Auch die\nGesamtstrafe und die Unterbringung können nicht bestehen bleiben.\n\n3, Gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich\naußerdem. die Revision mit Erfolg. Sie erhebt insoweit\n‚eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde.\n\nDie Jugendkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen in zwei Punkten nicht gefolgt. Nach ihrer Auffassung wird die Erforderlichkeit der Maßregel nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß eine Dauerbehandlung mit\nAntiandrogenen die Triebhaftigkeit des Angeklagten\ndämpfen könnte. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage,\n\nda der Angeklagte selbst sich gegen eine solche Behandlung\nsträubt (UA S. 10). Weiterhin hatte der Sachverständige\naber die Ansicht vertreten, der zur Zeit des Urteils\n65-jährige Angeklagte werde sich nach Vollzug der Strafe\nu.a. wegen seines dann fortgeschrittenen Alters straffrei\nführen (UA S. 10). Demgegenüber führt das Landgericht aus,\nauch das Alter biete mindestens auf die Dauer von fünf\n\nbis zehn Jahren keine genügende Sicherheit; die Jugendkammer beruft sich insoweit auf ihre Erfahrung mit älteren\nSittlichkeitstätern und hält die Heranziehung eines weite- .\nren Sachverständigen wegen eigener Sachkunde nicht für\nerforderlich (UA S. 11). |\n\nHierin liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\nund zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler. Allerdings\nist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig zu beurteilen. Das .\ngilt auch dann, wenn das Gesetz - wie im vorliegenden\nFall - die Heranziehung eines Sachverständigen vorschreibt\n(§ 246 a StPO). Allgemeine Erwägungen reichen jedoch nicht\naus, in dem vorliegenden speziellen Grenzfall die Auf-\n. fassung des Sachverständigen zu widerlegen; auch die\nSachkunde der Jugendkammer wird damit nicht ausreichend\n dargetan (BGH, Urteile vom 29. Januar 1953 - 5 StR 830/52 -,\n\n' vom 26. Juni 1962 - 1 StR 174/62 - und vom 29. Mai 1970\n\n-6-\n\n- 3 StR 60/70). Das Landgericht hätte deshalb hier einen\n\nweiteren Sachverständigen zuziehen müssen.\n\nPfeiffer Loesdau\nWeser Strickert\n\n. Mösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/1-str-236-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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