{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-11_1_StR_207_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"1 StR 207/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 207/72 URTEIL\nANFTAG-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Josef ME », ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 9:3 ir vi,\n\nwegen Betrugs u.a. |\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat gg»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n8. April 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt begangen,\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe\n\nzu fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtfreihsitsstrafe\nvon drei Jahren und zu einer Gesamtgeldsirale von 700,-- DM\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer\nunterliegt dem Auslieferungsrecht, da er nach Seiner\nFestnahme in Spanien in die Bundesrepublik Deutschland\nausgeliefert worden ist. |\n\nEs muß daher von Amts wegen geprüft werden, ob die\nStrafkammer bei ihrem Urteilsspruch die Schranken beachtet\nhat, die sich aus der von der spanischen Regierung erteilten\nAuslieferungsbewilligung ergeben (RGSt 70, 282; BGHSt 19,\n448, 119; BGH NIW 1960, 2201 Nr. 17; 1965, 1672 Nr. 12).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch insoweit nicht,\nauch nicht zu der Frage, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers unter Wahrung des - eine allgemeine Regel des\nVölkerrechts bildenden (BGHSt 15, 125, 126; BGH Urteile\nvom 9. Februar 1971 - 1 StR 260/70 - und 9. November 197%\n\n- 1 Str 509/71) - Grundsatzes der Spezialität erfolgt ist.\n\nDer Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang lediglich\nder Schuldspruch in den Fällen Fo und ve.\n\n1. Im Fall Fleck (II BA der Urteilsgründe) ist die\nAuslieferung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 28. August 1968 (Bä III Bil. 372 d,.A.)\n\nzur Strafverfolgung wegen Betruges bewilligt, der Angeklagte\naber wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden.\n\nDem steht der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen,\ndenn er schließt es nicht aus, daß die Tat im Strafverfahren\nvon dem Gericht der ersuchenden Regierung letztlich unter\neinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt wird\nals dies in dem Auslieferungsersuchen geschehen ist, sofern\ndie Tat auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung nach den\nJeweils bestehenden Vereinbarungen auslieferungspflichtig\nist (BGH,Urteill vom 25. März 1969 - 1 StR 626/68 - ; Mettgenberg/\nDoerner, Deutsches Auslieferungsgesetz 2. Aufl. § 6 Anm. 68\n\nSs. 528, 329; Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\nStrafsachen II S 7 Vorbem.).\n\nNach Art.\ndem Deutschen R\nist die Auslief\nErpressung in d\nHandlungen von\nmit Strafe bedr\n\nNr. 17 des Auslieferungsvertrages zwischen\nich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl. 5. 213)\nrung \"wegen Unterschlagung, Untreue und\nn Fällen\" zu bewilligen, \"in welchen diese\n\ner Gesetzgebung beider vertragenden Teile\nht sind\",\n\nDas Spanische Strafgesetzbuch vom 23. Dezember 1944\nkennt zwar keinen gesonderten Straftatbestand der Untreue,\ndoch wird die dem Angeklagten im Fall FW zur Last gelegte Tat von Art. 529 Nr. 1 dieses Gesetzes erfaßt, der\nBetrug und ander Schwindeleien unter Strafe stellt.\n\n2. Im Fall Wi (II B 4 der Urteilsgründe) ist die\nAuslieferung auf der Grundlage des bereits unter 1 erwähnten\n\nHaftbefehis zur Strafverfolgung wegen Untrewe bewilligt,\nder Angeklagte aber wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug\nverurteilt worden.\n\nHierzu ergeben die Akten: Der Haftbefehl geht lediglich davon aus, daß der Angeklagte einer Untreue zum Nachteil\ndes Zeugen WgWiringeni verdächtig ist. Nach dem ihm\nzugrunde liegenden Sachverhalt standen der Beschuldigte und\nAuer seit Frühjahr 1966 mit dem Geschädigten Otto WWW aus\nKO ixrs. VER in Geschäftsverbindung. Sie sollten\nihm größere Darlehen besorgen und hatten ihm auch bereits\nKredite verschafft. Im September 1966 übernahmen sie von\nihm die Verpflichtung, eine Eigentümergrundschuld im Nennbetrag von 30.000,-- DM für ihn zu verwerten und ihm den\ndafür erlangten Geldbetrag in Höhe von mindestens 15.000,-- DM\nauszuhändigen. Auer nahm am 30. September 1966 von der\nZeugin Sieglinde WiBein Darlehen in Höhe von 15.000,-- DM\nauf, das am 15. Oktober 1966 in Höhe von 20.000,-- DM\nzurückbezahlt werden sollte. Den erlangten Betrag händigten\nAM und der Beschuldigte nicht an Wi aus, sondern\nverwendeten ihn für sich (Bd. III Bl. 374 d.A.).\n\nWenn die Strafkammer in diesem Fall den Angeklagten\nnicht nur der Untreue zum Nachteil der Eheleute Wi,\nsondern auch eines damit in Tateinheit stehenden Betruges.\n‚gegenüber der Zeugin JB schuldig erachtet, dann handelt\nes sich auch insoweit lediglich um eine andere rechtliche\nBeurteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat,\ndie im Auslieferungsrecht im prozeßrechtlichen Sinn des.\n§ 264 StPO zu verstehen ist, nämlich als einheitlicher\n\n‘\n\ngeschichtlicher Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte\neinen Straftatbestand verwirklicht hat (BGHSt 22, 307,\n308). Ein Gericht kann somit, ohne gegen den Grundsatz\nder Spezialität zu verstoßen, in seinem Urteil einen\ngegenüber dem Auslieferungshaftbefehl abweichenden Sachverhalt feststellen, sofern sich dieser im Rahmen des\nhistorischen Vorgangs hält (BGH NJW 1965, 1672 Nr. 12;\nBGH,Urteil vom 25. März 1969 - 1 StR 626/68 - ). Selbst\ndie Feststellung eines wesentlich anderen Sachverhalts\nverletzt diesen Grundsatz nicht, wenn die Tat auch unter\nZugrundelegung des neuen Sachverhalts nach dem Recht\n\ndes ersuchten Staates zur Auslieferung verpflichtet (RGSt 29,\n63, 64; 65, 106, 112; BGHSt 22, 307, 309).\n\nDie Strafkammer hat sich hier mit der Wertung des\nFalles Weg .1s auch eines tateinheitlich begangenen\nBetruges zum Nachteil der Zeugin I innerhalb des\nhistorischen. Vorganges gehalten, der der spanischen\nRegierung in dem Auslieferungsersuchen unterbreitet\nworden ist.\n\nNach Art. I Nr. 18 des deutsch-spanischen Auslieferungsvertrages bestent im iibrigen eine Auslieferungsverpflichtung\nbei Betrug \"in denjenigen Fällen, in welchen derselbe nach\nder Gesetzgebung beider Teile als Verbrechen oder Vergehen\nstrafbar ist\". Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der\nZeugin MB ist nach Art. 529 Nr. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches als Betrug zu beurteilen.\n\nIII. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Revision macht eine Verletzung des § 338 Nr. 3\ni.V.m. § 24 StPO geltend, weil der Antrag, den Vorsitzenden\nder Strafkammer, Landgerichtsdirektor FW, wegen Besorgnis\nder Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht als unbegründet verworfen worden Sei.\n\nDiese Rüge greift nicht durch.\n\na) Der Vorsitzende hat am 2. Verhandlungstag, dem\n24. März 1971, gegenüber dem einen der beiden Verteidiger\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. St, die Äußerung\ngetan: \"Wenn es Ihnen hier nicht paßt, können Sie ja gehen\".\n\nIm Hinblick auf den Zusammenhang, in dem diese\nÄußerung gefallen ist, kann der Angeklagte allein aus\nihr keinen Ablehnungsgrund herleiten.\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der\nBefangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt,\nwenn der Angeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der\nAnnahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine\ninnere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Ob diese Annahme\nberechtigt ist, muß von dem Standpunkt eines vernünftigen\nAngeklagten aus beurteilt werden (BGHSt 21, 354, 341 mit\nweiteren Nachweisen).\n\n. Hier hatte sich in der Hauptverhandlung folgende\nSituation ergeben: Als der Vorsitzende Zeugen vernahnm,\nhaben beide Verteidiger zweimal durch eindeutige Handbewegungen\nihr Mißfallen zum Ausdruck gebracht. Im Rahmen der Vernehmung\n\nder Zeugin RWhat der Vorsitzende dann das Fragerecht\nzunächst dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und anschließend\nden Verteidigern erteilt. Als Rechtsanwalt Dr. St die\nZeugin befragte, hat der Vorsitzende das Fragerecht wieder\nan sich gezogen, um zu Tinzelfragen eine Ergänzung und\nVertiefung der Aussage zu erreichen. Hierzu bemerkte\n\nDr. StB deutlich hörbar zu seinem Mitverteidiger, daß\n\nes so nicht gehe. Kurze Zeit später war diese Bemerkung\nAnlaß zu einer Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und\n\nDr. St, in deren Verlauf die beanstandete Äußerung fiel,\ndie auf Antrag des Verteidigers wörtlich in das Protokoll\n\n. aufgenommen wurde.\n\nDer Angeklagte, der die Entwicklung der Situation\nriterlebte, mußte vernünftigerweise erkennen, daß der\nVorsitzende sich hier aus Verärgerung über die Kritik\ndes Rechtsanwalts Dr. St ar seiner Verhandlungsführung\nals solcher zu einer Äußerung hat hinreißen lassen, die\nvon keinem der Beteiligten als eine ernstgemeinte Aufforderung des Vorsitzenden an den Verteidiger, den Sitzungssaal zu verlassen, verstanden worden ist.\n\nSchon aus diesem Grunde geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, daß er, falls Rechtsanwalt Dr. Ste\nsich aus dem Sitzungssaal entfernt hätte, allein durch Rechtsanwalt Dr. ICE nicht mehr ausreichend vertreten\ngewesen wäre, da dieser vereinbarungsgemäß der Verhandlung\nnur als Beobachter beiwohnen sollte.\n\nAus der Gesamtsituation konnte der Angeklagte\nvernünftigerweise nur den Schluß ziehen, daß hier zwar\n\nein Streit zwischen dem Vorsitzenden und einem seiner\nVerteidiger über Fragen der Verhandlungsführung entstanden\nwar, der ihn aber nicht ohne weiteres befürchten lassen\nkonnte, daß der Vorsitzende nunmehr ihm gegenüber nicht\nmehr unbefangen sein würde. |\n\nb) Der Vorsitzende soll am 1. Verhandlungstag, den\n23. März 1971, gegenüber dem Angeklagten im Rahmen der\nVernehmung zur Sache sinngemäß erklärt haben: |\n\n\"Ich frage Sie hier nur, weil ich gesetzlich\ndazu verpflichtet bin. Wenn es nach mir ginge,\nbrauchte ich keine Fragen mehr zu stellen\".\n\nSoweit der Ablehnungsamtrag hierauf gestützt wird,\nist er bereits unzulässig, da der Ablehnungsgrund entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht unverzüglich geltend\ngemacht worden ist. Ä\n\nIm Sinne dieser Vorschrift ist ein Ablehnungsamtrag\nnur dann rechtzeitig gestellt, wenn er ohne schuldhafte,\nd.h. eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung.\nangebracht wird (BGHSt 21, 334, 339; BGH VRS 34, 200; |\nBGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - ). Das muß\ndann, wenn die Ablehnung - wie hier - erst in der Hauptverhandlung nach dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten\nzur Sache erfolgt, gemäß § 26 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht\nwerden. |\n\n- 10 -\n\nDer Angeklapte hat weder dargetan noch ist ersichtlich, aus welchem Grund der Vorfall, der sich am\n1. Verhandlungstag (23. März 1971) ereignete, nicht\nspätestens am nächsten (24. März 1971), sondern erst\nam übernächsten Verhandlungstag (25. März 1971) zum\nGegenstand eines Ablehnungsamtrages gemacht worden ist.\nDas war jedenfalls nicht mehr unverzüglich.\n\nc) Der Vorsitzende soll \"des öfteren in lauten,\nunbeherrschtem Ton, der drohenden Charakter annimmt und\nProzeßbeteiligte einzuschüchtern geeignet\" sei, gesprochen\nhaben.\n\nDer Ablehnungsamtrag ist, soweit er hiermit begründet\nwird, schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Angeklagte\nnicht darlegt, wann und unter welchen Umständen der Vorsitzende im einzelnen einen solchen Ton ihm gegenüber\nangeschlagen hat, so daß jegliche Grundlage für die Beurteilung der Frage fehlt, ob der Angeklagte mit Recht\ndie Unbefangenheit des Vorsitzenden bezweifeln konnte.\n\n2. Die Revision rügt eine Verletzung des § 244\nAbs. 2 und 3 sowie des § 338 Nr. 8 StPO, weil der Antrag,\ndie wirtschaftliche und finanzielle Lage der Finanzierungsund Immobiliengesellschaft AIG durch einen Wirtschaftssachverständigen untersuchen zu lassen, als Beweisermittlungsamtrag gewertet und daher als unzulässig abgelehnt\nworden ist.\n\nDiese Rüge ist nicht begründet.\n\n—- 11 -\n\nDie Ablehnung des Antrages verstößt nicht gegen\n§ 244 Abs. 3 StPO, denn es ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer ihn mangels einer\nbestimmten Beweisbehauptung nicht als Beweis- , sondern\nals Beweisermittlungsamtrag angesehen hat.\n\nDie Verteidigung ist daher durch die Ablehnung\ndes Antrages auch nicht im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig\nbeschränkt worden.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme\nzu der Überzeugung gelangt, daß zur Tatzeit der Angeklagte\nund sein Geschäftspartner Auer vermögenslos waren und\nSchulden von mindestens 95.000,-- DM hatten (UA S. 23),\nIm Hinblick hierauf brauchte sich der Kammer die Einholung\neines Gutachtens über die wirtschaftliche und finanzielle\nLage der AIG, -die allein von den beiden Genannten betrieben\nwurde, nicht aufzudrängen.\n\nIll. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat insbesondere ohne Rechtsirrtum\ndargelegt, daß der Angeklagte in allen Fällen vorsätzlich\nund in den Betrugsfällen in Täuschungsabsicht gehandelt\n“ hat. Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte ist von\nBeruf Melker. Der Sachverständige bescheinigt ihm eine\ndurchschnittliche bis gute Intelligenz und rasche Auffassungsgabe. Die Kammer, die sich dem angeschlossen hat,\n\nist auf’ Grund der Aussage des Zeugen ABB überzeugt gewesen,\ndaß der Angeklagte in den einzelnen Fällen \"verstanden hat,\nworum es gegangen ist und daß er sich bemüht hat, sich\nKenntnisse auf dem Gebiet der Immobilien- und Finanzierungsgeschäfte anzueignen\" (UA S. 21). Inwieweit die Kammer hierbei, wie der Beschwerdeführer vorträgt, \"gegen allgemeine\nBrfahrungen\" verstoßen haben soll (Rev.Begr. S. 13), ist\nnicht ersichtiich.\n\nAuch die „Sstrafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision war somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.\nPfeiffer | Loesdau | Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/1-str-207-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/1-str-207-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.942472+00:00"}}