{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-11_1_StR_186_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"1 StR 186/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 186/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Georg B EB aus BED, geboren am\nEEE 1915 irn Tun\n\nwegen Betruges.\n\nY\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up, GEEEEEEENED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WW\n\nfür Recht erkannt:\n\n_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 13. Dezember 1971\n\n1. im Schuldspruch in den Fällen II3a\n(ICE), : (VE) Lund 10\n( SCHEINEN) ,\n\n2. im gesamten Strafausspruch\n\n_ jeweils mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 11 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Der Schuldspruch hält in den Fällen II 1, 2, 5,\n6, 7, 8, 9, 11 des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. In den Fällen II 3 a, 4 und 10\nwird er durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. .\n\n1. In den Betrugsfällen zum Nachteil Hp, ID,\n\nLö, Dep, Ic, SCHNEE , Ko un: Ku\nsind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB hinreichend\n\nherausgearbeitet. Die Ausführungen insbesondere zum inneren\nTatbestand sind kanpp. Sie unterscheiden nicht ausdrücklich\nzwischen dem Vorsatz, der sich auf Irrtumserregung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden erstreckt, und der\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. Immerhin lassen sie jedoch erkennen, daß die\nStrafkammer die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite .\nals gegeben ansieht.\n\nIm Fall KB (II 11), in dem die Strafkammer bedingten Vorsatz annimmt, ist die Darlegung, der Angeklagte\nhabe bewußt in Kauf genommen, daß er die Schuld nicht\nzurückzahlen werde (UA 5. 12, 13), unter Berücksichtigung\nder weiteren Feststellungen dahin auszulegen, daß er |\ndiesen Umstand billigend in Kauf genommen hat.\n\nDurch die Art der Behandlung des § 51 StGB, die\ndie Erfordernisse der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit kurzerhand \"als wahr unterstellt\" (UA S. 15),\n‚ist der Angeklagte nicht beschwert. Anhaltspunkte dafür,\ndaß Zurechnungsunfähigkeit in Betracht kommt, sind nicht\nerkennbar.\n\n2. Zum Fall IB (11 3 a) führt die Strafkammer\naus, der Angeklagte habe mit dem Fehlen der Vollmacht\ndes Karı IWW, auf Gie Darlehensforderung des Friedrich\nTED zu verzichten, \"zumindest gerechnet\" (UA S. 6).\nDiese Feststellung reicht zur Annahme des bedingten\n Schädigungsvorsatzes nicht aus. Zwar genügt diese Forn\ndes Vorsatzes hinsichtlich des Eintritts des Vermögensschadens (RGSt 20, 3; 55, 257). Zum bedingten Vorsatz\n\ngehört aber, daß der Täter mit dem Erfolgseintritt nicht\n\nnur rechnet, sondern den Erfolg für den Fall seines Eintritts auch billigt (RGSt 72, 36, 41; BGH, Urteil vom\n\n18. Januar 1966 - 1 StR 558/65). Durch die Billigung\nunterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 1966 - 2 StR 524/65). Beim\nbedingten Vorsatz bedarf der Billigungsakt besonders sorgfältiger Prüfung (BGH, Urteil vom 4. März 1952 - 1 StR 625/51).\nDiese ist hier zu vermissen. 2\n\n3. Entsprechendes gilt für den Fall WED (11 : a).\nDort legt die Strafkammer dar, der Angeklagte habe bei\nder Zusicherung der Rückzahlung \"zumindest mit deren Nichteinhaltung gerechnet\" (UA S. 7). Ob er den Schadenseintritt\nauch gebilligt hat, bleibt offen,\n\n4. Im Fall 10 (SC) ist die Dariegung,\ndie Bank hätte den Überweisungsbetrag an den Darlehensgeber ausgezahlt, wenn das Konto des Angeklagten nicht\nschon zu sehr überzogen gewesen wäre, unvereinbar mit\ndem festgestellten Kontostand von 16,60 DM \"Soll\" und\nder weiteren Ausführung, Rentenkonti würden teilweise\nbis zur Höhe von zwei bis drei Rentenbeträgen bevorschußt.\nUngeklärt ist auch, ob der Angeklagte diese Gepflogenheit\nder Bank kannte.\n\nIII. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben. Die sachliche Voraussetzung des § 17 StGB, daß\nder Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht\nhat zur Warnung dienen lassen, ist nicht festgestellt.\n\nBei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, hinsichtlich der Einzelstrafe zu\nFall II 2 (IM auf § 14 StGB einzugehen und die in\nBGHSt 24, 257 entwickelten Grundsätze für die Bildung\nder Gesamtstrafe zu berücksichtigen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/1-str-186-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/1-str-186-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.921186+00:00"}}