{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-07-05_1_StR_74_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-07-05","aktenzeichen":"1 StR 74/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Haftung des Verkäufers beim Fehlen\neiner stillschweigend zugesicherten Eigenschaft.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHZ : Ja\n\nBGB §§ 459 Abs. 2, 463, 480 Abs. 2\n\nZur Frage der Haftung des Verkäufers beim Fehlen\neiner stillschweigend zugesicherten Eigenschaft.\n\nBGH, Urt. v.5. Juli 1972 - VIII ZR 74/71 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nVIII _ZR 74/74 URTEIL Verkündet am\n5. Juli 1972\nScheibl,\nJustizhauptsekretär\nin dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter\n\nder Geschäftsstelle\nder Firma M\n\n- Fensterbau GmbH & Co. KG\nin L ( ‚P\n\nWER :25< & vertreten durch die\n\nGmbH als Komplementärin und diese vertreten durch ihren\nGeschäftsführer Lg,\n\nBeklagten und Revisionsklägerin,\n\n- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. EB -\n\ngegen\n\ndie Firma Hermann ggrEEEEEEn KG in EORR\nStraße ‚ vertreten durch die ae ic\n\nhaftende Gesellschafterin Frau Dr. Ellen\n\nKlägerin und Revisionsbeklagte,\n\n- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. EEE\nund Prof. Dr. -\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\nhat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1972\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger\nsowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger,\nDr. Hiddemann und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom i. März 1971\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten der Revision - an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt eine Lackfabrik, die Beklagte stellt u.a. fabrikmäßig Holzfenster her. 1956\nwollte die Beklagte dazu übergehen, diese Fenster\nauch selbst zu lackieren. Da sie insoweit über keinerlei Erfahrung verfügte, wandte sie sich an die\nKlägerin. Diese erörterte zunächst die auftretenden\nFragen in mehreren Besprechungen mit Vertretern der\nBeklagten, führte an den zu verwendenden Hölzern Ver-\n\nsuche durch und empfahl alsdann der Beklagten die\nVerwendung des von ihr hergestellten Kunstharzlakkes \"DEE: a1s für diesen Zweck am besten geeignet. Zugleich gab sie der Beklagten genaue Anweisungen für die Verarbeitung und überwachte die Durchführung der Lackierungsarbeiten zumindest gelegentlich. Demgemäß bezog die Beklagte in der Folgezeit\nbis 1967 fortlaufend von der Klägerin \"Di\" -\nLack. Diesen Lieferungen lagen die Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die in Abschnitt V\nunter der Überschrift \"Mängelrügen\" folgendes bestimmen:\n\n\"Beanstandungen können nur vor Verwendung\noder Vermischung der Waren, und zwar innerhalb 14 Tagen nach deren Erhalt, geltend gemacht werden; es besteht nur Anspruch auf Wandlung, nicht aber auf Minderung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz.\"\n\nNach einigen Jahren traten an zahlreichen Fenstern, die von der Beklagten hergestellt und mit\n\"DER\" 1ackiert waren, Fäulnisschäden (sog.Braunfäule) auf, die auf einer durch Pilzbefall hervorgerufenen Zerstörung der Zellulose von innen her beruhten und in erheblichem Umfang Ersatzansprüche von\nBauunternehmern gegenüber der Beklagten auslösten.\n\nDie Parteien streiten darüber, wer für diese\nSchäden verantwortlich ist. Die Beklagte ist der\nAuffassung, der von der Klägerin gelieferte und von\nder Beklagten oränungsgemäß verarbeitete Lack habe\nsich zwar als sehr hart und widerstandsfähig nach\naußen erwiesen, gerade dadurch aber verhindert, daß\n\nwernen _\n\ndie - insbesondere bei Räumen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt - von innen in das Holz eingedrungene Feuchtigkeit nach außen habe entweichen können.\nDemgegenüber meint die Klägerin, Konstruktionsfehler und Herstellungsmängel im Holzwerk seien die alleinige, somit von der Beklagten zu vertretende Ursache für das Eindringen der Feuchtigkeit und den\nPilzbefall.\n\nDie Klägerin hat mit der Klage die unstreitig\nnoch offenstehenden Kaufpreisforderungen aus der Zeit\nvon Ende November 1964 bis April 1965 in Höhe von\n149 339,32 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen, die nach ihrer Darstellung die Kaufpreisforderungen um ein Vielfaches übersteigen, aufgerechnet, hilfsweise sich\nauf Wandlung und Minderung berufen. Die Klägerin hält\nihrerseits derartige Ansprüche für verjährt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die\nBerufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,\nerstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe;:\n\nI.:\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts steht der\nBeklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Schadens-\n\nersatzanspruch nicht zu. Sie habe weder dargetan,\ndaß die Klägerin die uneingeschränkte Eignung der\n\"DER\" -Lacke zugesichert oder ein dahingehendes\nunbegrenztes Garantieversprechen abgegeben habe,\nnoch sei ihr der Nachweis gelungen, daß ihr die\nKlägerin etwa bestehende Mängel des Lackes arglistig verschwiegen habe, Zwar sei die Klägerin im\nRahmen des Kaufvertrages zur sorgfältigen und sachgemäßen Beratung der Beklagten verpflichtet gewesen; doch habe sie diese Nebenpflicht schon deswegen nicht schuldhaft verletzt, weil sich die Erkenntnis, daß besonders haltbare Kunstharzlacke angesichts ihres hohen Dampfdurchlaßwiderstandes eine dauernde Durchfeuchtung des Holzes und damit einen Pilzbefall begünstigten, erst nach 1965 allmählich in Wissenschaft und Praxis durchgesetzt habe,\nmithin etwaige schädliche Nebenwirkungen für sie zunächst nicht voraussehbar gewesen seien. Die hilfsweise geltend gemachte Wandlung scheitere schließlich daran, daß der von der Klägerin gelieferte Lack\ndem damaligen Stand der Technik entsprochen habe und\ndamit nicht mangelhaft gewesen sei.\n\nII.\n\nDiese Feststellungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n1. Wie die Revision zu Recht ausführt, hängt\ndie Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie\n\n- A.\n\ndavon ab, ob die Klägerin die uneingeschränkte Geeignetheit der \"DO -Lacke für die Belange der\nBeklagten vertraglich zugesichert hat und damit gemäß § 463 Satz 1,§ 480 Abs. 2 BGB zum Ersatz des\ndurch den schädlichen Lack verursachten Schadens verpflichtet ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es.\nhabe sich insoweit bei den Äußerungen der Klägerin\nlediglich um Angaben über die Beschaffenheit der\nKaufsache und im übrigen um unverbindliche Anpreisungen gehandelt, erweist sich als von Rechtsirrtum\nbeeinflußt (§§ 133, 157 BGB) und beruht überdies auf\neiner unvollständigen Würdigung des Sachverhalts\n\n(§ 286 ZPO).\n\na) Richtig ist allerdings, daß die Klägerin eine Erklärung, der Lack verhindere auch das Entstehen\n‘von \"Braunfäule\" oder begünstige es doch zumindest\nnicht, jedenfalls ausdrücklich nicht abgegeben hat;\nersichtlich haben beide Parteien zumindest bis 1964/\n1965 an die Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts nicht gedacht. Darauf kommt es jedoch nicht\nentscheidend an. In Rechtsprechung und Schrifttum\nist seit langem anerkannt, daß Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB unter Umständen auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden können (RGZ 114, 241; 161, 336;\n\nRGWarn 1910 Nr. 269 = JW 1910, 748; Senatsurteil vom\n20. Dezember 1965 - VIII ZR 220/63 = VersR 1966, 241;\nBallerstedt bei Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 459\n\nAnm. 28 mit weiteren Nachweisen). Dazu genügen allerdings weder eine allgemeine Anpreisung in der Werbung (BGHZ 48, 118) noch der bloße Hinweis auf die\nEignung für den vertragsgemäß vorausgesetzten Ge-\n\nbrauch. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verkäufer\ndie Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft\nübernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen\ngibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt (RGZ 161, 336; Senatsurteile vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 85/57 = LM HGB § 346(C)Nr. 8\n\n= BB 1958, 284 und vom 21. Juni 1967 - BGHZ 48, 118).\nDabei ist jedoch nicht in erster Linie der Wille des\nVerkäufers maßgebend. Vielmehr kommt es - und die-\n\nsem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen - entscheidend darauf an, wie\nder Käufer die Äußerungen des Verkäufers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluß geführt haben, nach\nTreu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte\nauffassen durfte (Senatsurteile vom 12. Mai 1959\n\n- VIII ZR 92/58 = LM BGB § 459 Abs. 2 Nr. 2 = NUW 1959,\n1489 und vom 20. Dezember 1965 - VIII ZR 220/63 aaO).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei den\nErklärungen und dem sonstigen schlüssigen Verhalten\nder Klägerin lediglich um unverbindliche Anpreisungen ohne Verpflichtungswillen gehandelt, aus Rechtsgründen nicht halten. Die Beklagte hatte sich 1956\nim Zusammenhang mit der geplanten innerbetrieblichen\nUmstellung zunächst mit der Bitte um fachkundigen Rat\nan die Klägerin gewandt. Daß sie über keinerlei Erfahrungen mit Lack und Lackierungsarbeiten verfügte,\ndie Übernahme der Lackierung in eigene Regie daher\nfür sie - insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Umfang der beabsichtigten Bestellungen - mit ei-\n\nune\n\n- 8 -\n\nnem großen Risiko verbunden war, wußte auch die Klägerin. Wenn sie bei dieser Sachlage zunächst in verschiedenen Fachgesprächen mit Vertretern der Beklagten deren Wünsche und Bedürfnisse erforschte, anschließend mit mehreren von der Beklagten zur Verfügung gestellten Holzproben Lackierungsversuche\ndurchführte, die Beklagte sodann eingehend über das\npositive Ergebnis dieser Versuche mit \"Dh -Lack\nunterrichtete, ihr genaue Anweisungen für die Lackierung erteilte und später die Einhaltung dieser Richtlinien zumindest gelegentlich überwachte, so konnte\nund durfte die Beklagte diesem Verhalten und insbesondere der Erklärung der Klägerin im Schreiben vom\n12. Februar 1957, sie könne ihr \"mit gutem Gewissen\nzur weiteren Verarbeitung der DEEEEEB-Materialien raten\", hinreichend klar entnehmen, daß die Klägerin\ndie Geeignetheit dieses Lackes für ihre Zwecke zusichern wollte und bei ordnungsgemäßer Einhaltung der\nVerarbeitungsrichtlinien die Gewähr für diese Eignung zu übernehmen bereit war.\n\nDamit ist davon auszugehen, daß die Klägerin\ndie Eignung der \"DER\" -Lacke für die Belange der\nBeklagten zugesichert hat (§ 459 Abs. 2 BGB). Daß\nsich diese Zusicherung nicht nur auf die ersten Lieferungen, sondern auch auf alle Folgebestellungen\njedenfalls bis 1964/65 - dem ersten Bekanntwerden\nder Feuchtigkeitsschäden - bezog, ergibt sich aus\nder Natur der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und entspricht im übrigen der beiderseitigen\nInteressenlage im Rahmen dieses Sukzessivlieferungsvertrages.\n\nc) Die mit der Zusicherung verbundene Gewähr\numfaßte auch die hier streitigen Nebenwirkungen,\ndie nach der Darstellung der Beklagten von dem verkauften Lack ausgingen und zu Feuchtigkeitsschäden\nführten. Zwar mögen die Parteien bei Vertragsabschluß in erster Linie an die Haltbarkeit und Wetterfestigkeit des Lackes selbst und den Schutz des\nHolzwerks gegen Einwirkungen von außen gedacht und\nmit der Möglichkeit anderer Schäden - insbesondere\neiner durch den hohen Wasserdurchlaufwiderstand des\nLackes hervorgerufenen oder jedenfalls begünstigten\nZerstörung des Holzes von innen - nicht gerechnet\nhaben. Der Beklagten, die hinsichtlich der Lackverarbeitung bisher über keine eigene Erfahrung verfügte, mußte es jedoch - für die Klägerin erkennbar -\ndarum gehen, sich möglichst weitgehend gegen Schäden, soweit sie von dem gekauften Lack ausgingen,abzusichern. Demgemäß hat die Klägerin auch die Eignung des Lackes für die Belange der Beklagten, sofern diese die Verarbeitungsrichtlinien einhielt,\nohne jede Einschränkung zugesichert. Ob dabei der\nKlägerin etwaige, sich aus der Zusammensetzung des\nLackes ergebende Nebenwirkungen und damit die Möglichkeit des Eintritts derartiger, durch die forschungsmäßige Weiterentwicklung bedingter sog. \"Entwicklungsschäden\" bekannt waren oder sein konnten,\nist für die sich aus der Zusicherung von Eigenschaften (§§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB) ergebende Haftung ohne Bedeutung. Die Gewährleistung\nberuht insoweit auf einer mit der Zusicherung übernommenen Garantie, dem Käufer für jegliche Folgen\neines Fehlens der fraglichen Eigenschaften einste-\n\nhen zu wollen, ist also von einem Verschulden auf\nseiten des Verkäufers und der Voraussehbarkeit einer etwaigen Schädigung unabhängig (vgl. auch Ballerstedt bei Soergel/Siebert aaO § 459 Anm. 23).\nEntscheidend ist lediglich, daß die verkaufte Ware entgegen der Zusicherung bereits bei Gefahrübergang objektiv einen Mangel aufwies, der später zum Eintritt des Schadens geführt hat. Wer daher uneingeschränkt die Eignung einer Kaufsache\n\nfür einen bestimmten Verwendungszweck zusichert,\nhaftet grundsätzlich auch für solche Schäden, die\nbei Vertragsabschluß noch nicht voraussehbar waren,\n- und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Verkäufer angesichts des damaligen Standes der Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis aus der Empfehlung an\nden Käufer, diese Ware als für seine Zwecke geeignet zu kaufen, ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.\nwill der Verkäufer im Einzelfall ein so weitgehendes Risiko nicht übernehmen, so ist es seine Sache,\ndie Zusicherung entsprechend einzuschränken. Das\naber ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.\n\nad) Daß schließlich die Haftung der Klägerin\n\nim vorliegenden Fall auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfaßt, kann nach der Rechtsprechung des\nerkennenden Senats nicht zweifelhaft sein (BGHZ 50,\n200 mit weiteren Nachweisen). Ersichtlich verfolgte die Zusicherung durch die Klägerin gerade den\nZweck, die Beklagte, der die übrigen gesetzlichen\nGewährleistungsansprüche keinen ausreichenden Schutz\nboten, gegen derartige Mangelfolgeschäden abzusichern. Aus denselben Erwägungen könnte sich daher\n\n- 11 -\n\ndie Klägerin auch nicht auf den in Abschnitt V ihrer\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschluß berufen (BGHZ aa0).\n\n2. Die Beklagte kann hiernach von der Klägerin\ngemäß §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1, 480 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, sofern die von ihr geltend gemachten Schäden auf die von dem gelieferten Lack ausgehenden Nebenwirkungen zurückzuführen sind. Mit Recht\nweist jedoch die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung\ndarauf hin, daß es insoweit bisher an einer ausreichenden tatrichterlichen Feststellung fehlt. Entgegen der\nAnsicht der Revision hat das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit - von seinem Standpunkt aus zu\nRecht - ersichtlich offengelassen; auf die Ausführungen des Sachverständigen Seifert geht es lediglich im\nZusammenhang mit der Frage ein, ob die Klägerin dadurch, daß sie die Entwicklung eines Lackes mit besonders hohem Dampfdurchlaßwiderstand ohne Rücksicht\nauf etwaige Rückwirkungen auf den Feuchtigkeitsgehalt\ndes Holzes vorangetrieben und der Beklagten diesen\nLack zur Verwendung empfohlen hat, schuldhaft gegen\ndie ihr obliegende Beratungspflicht verstieß. Andererseits ergibt sich aus den verschiedentlichen gutachtlichen Äußerungen, die der Sachverständige Seifert\ninnerhalb und außerhalb dieses Rechtsstreits abgegeben hat, daß er die Möglichkeit einer Verursachung\noder Mitverursachung der Schäden durch die Beklagte\nnicht ausschließt. Der Sachverhalt bedarf daher hinsichtlich der Kausalität, für die die Beklagte allein\nbeweispflichtig ist, wie auch zu der von der Klägerin\ngeltend gemachten Verjährungseinrede noch weiterer\nAufklärung.\n\n- 12 -\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war somit aufzuheben\nund die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger\n\nDr.Hiddemann Hoffmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-05/1-str-74-71","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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