{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-27_1_StR_235_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"1 StR 235/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR 235/72 URTEIL\n1.4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Gregory Bruce J PER aus\nVER, zeboren arı EEE 1950 in \"EBD USA\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht.\n\ni\nKers\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau _\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende. Richter,\n‚Bundesanwalt Dr.\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n- Justizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n14. Dezember 1971 wird verworfen.\n\n| Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkanner hat den Angeklagten vegen Notzucht\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt.\n\nSeine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n4.) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer\nzunächst, daß bei der Verhandlung: die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beachtet worden\nseien (§ 338 Nr. 6 StPO). Das. Gericht habe die Ötkentlichkeit bis nach der Vernehmung der Zeugin Lilli U)\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, In\nWirklichkeit habe sich. der Ausschluß der Öffentlichkeit u\n\njedoch auf weitere Verfehrensabschnitte erstreckt; 80 -\nseien nach Vernehmung der Zeugin Lilli U) ohne\ni ‚Wiederherstellung der Öffentlichkeit noch die Zeugen\nResi TED, Send EREEEED vernommen worden, man\nhabe die Aussage eines weiteren Zeugen verlesen, der\n\nSachverständige Dr. Schulz sei gehört und ‚außerdem seien\n\n=. ebenfalls noch in nichtöffentlicher. Verhandlung 00.\nBeweisamträge ‚gestellt und verbeschieden worden. Die DE\n| Öffentlichkeit sei schließlich erst nach Beeidigung der.\n. Zeugin Lilli HERE wiederhergestellt worden. Nach\nalledem sei die Öffentlichkeit länger ferngehalten\nworden, als durch Gerichtebeschluß angeordnet. war. u\n\nana, au\n\nMit diesem Vorbringen vermag die Revision keinen\nVerfahrensmangel aufzudecken,\n\nWie sich aus dem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Inhalt des Gerichtsbeschlusses in Verbindung mit\nden angeführten Stellen der Sitzungsniederschrift klar\nergibt, war die Öffentlichkeit bereits unmittelbar nach\nVerlesung des Anklagesatzes nicht etwa nur für die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin Lilli Hp, sondern in\nzulässiger und von der Revision insoweit auch nicht beanstandeter Weise (§ 172 GVG) \"bis nach Vernehmung der\nZeugin\" ausgeschlossen worden. Das hatte zur Folge, daß\nder Sitzungssaal sofort nach Verkündung des Beschlusses\ngeräumt und abgeschlossen wurde und daß anschließend in\nnichtöffentlicher Sitzung - von der Revision ebenfalls\nnicht bemängelt - die Vernehmung des Angeklagten zur\nSache und die Anhörung der Zeugen EB und Ri\nerfolgte, worauf dann die Vernehmung der Zeugin Lilli\nHE einsetzte. Es geht daher hier nicht um die in\nder Rechtsprechung wiederholt behandelte Frage, inwieweit der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer eines bestimmten Abschnitts der\nBeweisaufnahme auch andere Prozeßvorgänge deckt, die\nzeitlich zweifelsfrei in diesen Abschnitt fallen (vgl.\nRGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110; BGH bei Dallinger MDR\n1957, 142), sondern es kommt im vorliegenden Fall allein\n\n. darauf an, ob sich die von der Revision hervorgehobenen\n\nVorgänge, insbesondere also die Vernehmungen weiterer\nZeugen, vor dem Endternin der Ausschließung, hier also\nvor Abschluß der Vernehmung der Zeugin Lilli Tui,\noder erst nachher abspielten. Diese Frage ist nach Wort-\n\nlaut und Inhalt des Ausschließungsbeschlusses, der als\neine nur für einen Teil der Verhandlung geltende Anordnung -\nder Auslegung zugänglich war (vgl. RG HRR 1939, 449; BGH,\nUrteil vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58), eindeutig\n\nim erstgenannten Sinne zu beantworten. Ein Ende der Vernehmung der von der Tat des Angeklagten betroffenen Zeugin\nLilli HB kam nach Sachlage erst in Betracht, nachden\nsie Gelegenheit zu ergänzenden Erklärungen erhalten hatte\nund über die Frage ihrer Vereidigung abschließend entschieden war (s. hierzu auch die dienstlichen Äußerungen\nder beteiligten Richter). Bis dahin handelte es sich\nnotwendigerweise um Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung der Zeugin in enger Verbindung standen oder sich\naus ihr entwickeln Konnten (vgl. BGH aa0). Bei dieser\nSachlage waren die beanstandeten Prozeßvorgänge durch\n\nden Ausschließungsbeschluß gedeckt. Es hätte allenfalls\n\nim Ermessen des Tatrichters gelegen, während der nichtöffentlichen Sitzung von Fall zu Fall zu prüfen, ob die\nÖffentlichkeit jeweils vorübergehend für einzelne neutrale\nPhasen der Verhandlung wiederhergestellt werden könne;\nabgesehen davon aber, daß der Ausübung eines solchen\nErmessens durch das Erfordernis einer ordnungsgemäßen\nVerhandlungsführung Grenzen gesetzt sind,ist jedenfalls\nder Mißbrauch einer solchen Ermessensfreiheit weder behauptet noch dargelegt.\n\n2.) Einen weiteren verfahrensrechtlichen Verstoß\nsieht die Revision in der Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen\nFloyd Jo gegebenenfalls im Wege der Rechtshilfe.\n\nDiese Rüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt\ndes gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt\nund damit auch die Tatsachen, die eine Fehlerhaftigkeit\ndieses Beschlusses ergeben sollen, nicht ausreichend bezeichnet (BGHSt 3, 213). Die Beanstandung wäre aber auch\noffensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts\nund die darauf beruhende Strafzumessung.\n\nDie Revision ist nach alledem - entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts - als unbegründet zu\nverwerfen. |\nLoesdau — | Mösl Pikart\n\n\" Woesner . 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