{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-27_1_StR_230_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"1 StR 230/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 230/72 URTEIL\n6\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Werner H EB zu: : ED.\ngeboren am EP 1950 in nugmppei ZEEEER\n\n2. den Hilfsarbeiter Meinnerd PD aus\n\nEEE. ©°7t geboren am u 1545,\n\nwegen schweren Räubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\n_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg von\n17. Dezember 1971 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder den Angeklagten insoweit erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt. |\n\n: Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls\nund gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung zu\nFreiheitsstrafen verurteilt und sie von der Anklage der\nVerabredung eines Verbrechens freigesprochen. Gegen die\nFreisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe\nbedrohten Handlung im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB ist\nrechtsirrtumsfrei bejaht. Die Angeklagten vereinbarten,\nin Schweinfurt gemeinschaftlich einen Geldboten zu überfallen, der abends nach Geschäftsschluß eine Kassette\nmit den Tageseinnahmen zur Bank bringt, um sie in den\nNachttresor zu werfen. Sie wollten ihm das Geld unter\nAnwendung von Tränengas wegnehmen (UA S. 15, 16). Zu\ndiesem Zweck trafen sie Vorbereitungen. Sie entwendeten\neinen Pkw und erwarben eine Tränengassprühdose, einen\nkünstlichen Bart und ein Beil zum Öffnen der Kassette.\nGegenstand der Verabredung war ein schwerer Raub (§§ 249,\n250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB). Die Tat war hinreichend bestimmt (vgl. BGHSt 15, 276).\n\nII. Die Ausführung der geplanten Tat unterblieb. Die\nZubilligung des Strafausschließungsgrundes des freiwilligen Rücktritts von der Verabredung (§ 49 a Abs. 4 StGB)\nist bei beiden Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPi Fa\n\nf\n\n!\n\n1. Die Straiham oo wenn 0 4) a Abe. RK StöB und\nnicht § 49 a Abs. 3 Nr 2 9 an, well nicht des Tun\ndes einzelnen Angeslapien dir Niraltat verhindert habe,\nsondern die Tatsache, «daß jeder der Betsiligten chichin\nnach dem Überfail zu! Frau Sc en 5ch>ssen zewesen\nsei, den Raub der Geläkassette nicht auszuführen (UA S. 38).\n\nJeder der beiden\n\nkiagten hat danach ledlisiich versucht,\n\n£\n\nden Partner an der Tai zu hirderm, Wei chen vor Ein-\n\nwirkung des anderen die Wst nicht mehr beget will und\n\net\nER\n\nsich so innerlich von\n\nYaralredung losgesagt hat, kann\nan der Tatausführung nicat mehr gehindert werden, Demit\n\nist Raum für die Anveudina des % 40 a Abs. 4 StC®, der\n\nnur\n\na Verhinderung der geplanten\nTat nicht stattgefunden hat. In diesem Fall steht schon\ndas ernsthafte, freiwillige Bemühen den tatsächlichen\nVerhindern gleich. Der Zurücktretende soll nicht dadurch\nschlechter gestellt werden, daß sein ernsthaftes Bemühen\nohne Erfolg blieb, sofern nur die zgeplante Tat entweder\nüberhaupt nicht oder doch urabhängig von seinem Tatbeitrag ausgeführt worden ist.\n\n2. Die Annahme ernsthaften Bemühens läßt keinen\nRechtsfehler erkemnen.\n\na) § 49 a Abs. 4 StGB setzt voraus, daß der Beteiligte seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes\ngerichtete Tätigkeit aufgibt und sich aktiv für die\nVerhinderung des Erfolges einsetzt. Blohe Imtätigkeit\nreicht nicht aus (BUH GA 1965, 283). \"ann die Tat aus\nder Sicht des Zurücktretenden ohr- Jessen Mitwirkung\nnicht begangen werden, so gen'igt die ernsthafte Weigerung,\n\nweiterhin mitzumachen (LK 9. Aufl. § 49 a Anm. 42). Wer\nnach seiner Vorstellung schon durch das Lossagen von der\nVerabredung die Ausführung der Tat hindert, bemüht sich\nallein durch die Rücktrittserklärung ernsthaft darun,\ndaß die Tat nicht verwirklicht wird. Zusätzlicher Handlungen des Zurücktretenden bedarf es in einem solchen\nFalle erst, wenn er erkennt, daß seine Weigerung nicht\ndie für sicher gehaltene Wirkung hat.\n\nDer Beteiligte, der sich Straflosigkeit verdienen\nwill, muß seinen Rücktritt dem anderen zur Kenntnis\nbringen. Dabei genügt schlüssiges Verhalten, wenn es\ndie Weigerung, sich weiter zu beteiligen, unmißverständlich zum Ausdruck bringt.\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Polster\nrief dem Angeklagten Fly nach dem Überfall auf\nFrau SEE zu \"Mensch, hau ab\" und ließ damit seine\nvon der Strafkamner festgestellte Absicht erkennen,\nunter Aufgabe des Tatplanes so schnell wie möglich nach\nHause zu fahren (UA S, 23). HlllBerklärte dem Mitangeklagten FW, während sie nach Sp Hinein-\n\nfuhren, jetzt seien sie gleich auf der großen Straße\n\nnach Erlangen. FB entnahm dieser Äußerung erleichtert,\n\ndaß auch HÜREB heimfanren wolle und von dem Plan, den\nGeldboten zu überfallen, Abstand genommen habe (UA S. 24,\n25).\n\n3. Auch gegen die Bejahung des Merkmals der Freiwilligkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nPr\nZar\n\na) Freiwillig handelt der Täter, der das verabredete\nTatvorhaben von sich aus nicht mehr durchführen will, obwohl er es nach seiner Vorstellung noch könnte. Voraussetzung ist, daß er Herr seiner Entschlüsse bleibt und\nkraft dessen den ihm noch erreichbar erscheinenden strafrechtlichen Erfolg nicht mehr verwirklichen will (BGH,\nUrteil vom 19. Januar 1960 - 1 StR 624/59 zu § 46 StGB).\nEr darf weder durch eine äußere Zwangslage noch durch\nseelischen Druck an der Tatausführung gehindert worden\nsein (BGHSt 7, 296; 21, 216 zu § 46 StGB).\n\nDie Strafkammer erblickt das Motiv für den Rücktritt\nvon der Verabredung bei beiden Angeklagten in dem Mitleid\nmit dem \"Tränengasopfer\", Mutlosigkeit und Schrecken, die\ndurch das Verhalten der Klara Sc ausgelöst worden\nsind (UA S, 31, 41, 42). Sie schildert den Angeklagten\nPER als warmherzig, mitleidig, gutmütig und schüchtern\n(UA S. 30), den Mitangeklagten HB hält sie für gefühlsbetont, in sich gekehrt und leicht erregbar. Der\nTatrichter hebt ausdrücklich hervor, daß die Gefühlsamtriebe nur so stark waren, daß sie die Überlegungen der\nAngeklagten auslösten (UA S. 31). Eine Schockwirkung\nverneint er bei beiden Angeklagten.\n\nDiese Erwägungen liegen im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Innere Hemmungen\nhindern die Annahme der Freiwilligkeit nicht, wenn sie\nbewirken, daß sich die besseren seelischen Regungen\ndurchsetzen (RGSt 47, 79; BGHSt 9, 53 zu § 46 StGB).\n\nNur wenn der seelische Druck so stark ist, daß er eine\n\nfreie Entschließung verhindert, z.B. beim Schock, fehlt\ndie Freiwilligkeit. Diese Möglichkeit scheidet hier jedoch aus.\n\nb) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ndringen nicht durch. Daß neben Mitleid, Mutliosigkeit\nund Schrecken auch noch andere Motive mitgewirkt haben\n\n. können, ist nicht entscheidend. Maßgebend sind diejenigen\n\nUmstände, die bei der Entschließung den Ausschlag gaben\nund diese deshalb als frei oder erzwungen kennzeichnen.\nDiese sind im vorliegenden Fall eindeutig festgestellt.\n\nDaß die Aktion zur Beschaffung von Benzingeld nicht\nreibungslos verlief, war in der Tat für den Rücktritt\nbeider Angeklagten motivierend. Aber dieses Ereignis\nbedeutete nach den Feststellungen keinen Zwang zu ihrem\nEntschluß, es löste nur ihre Überlegungen aus (UA S. 31).\nDabei ist nicht bedeutungslos, daß die Angeklagten beim\nÜberfall auf Frau SP immerhin 10,-- DM erbeutet\nhatten (UA S. 23). Mit der von der Revision erneut\nherausgestellten Frage, ob die Angeklagten etwa aus\nFurcht vor alsbaldiger Festnahme von ihrer Verabredung\nzurücktraten, hat sich die Strafkammer eingehend auseinandergesetzt (UA S. 30, 31). Sie verneint diese\nMöglichkeit, weil die Angeklagten sich für unentdeckt\nhielten und \"objektiv ihre Situation nicht ungewöhnlich\nungünstig war\". An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nPe 2 GE\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/1-str-230-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/1-str-230-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.549157+00:00"}}