{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-27_1_StR_180_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-27","aktenzeichen":"1 StR 180/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 str 180/72 URTEIL\n2%.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Karl-Heinz n EEE aus\n\nICE, zebvoren an ED 19:5 in HB, Kreis\nICE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\n8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au s ED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht.\nKempten (Allgäu) vom 16. September 1971\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\n‚Landgericht Memmingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, gegen den die\nStaatsanwaltschaft den Vorwurf des Totschlags und des\nversuchten Totschlags erhoben hatte, wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit (§ 330 a StGB) zur Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. | | N\n\nI. Auf die Verfahrensrügen - die im übrigen offensichtlich unbegründet wären - kommt es nicht an, da das\nangefochtene Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden\n\nII. 1. Der Tatrichter hat festgestellt, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von\n2,5 %o aufgewiesen habe, die für sich allein schon zu\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) geführt habe; daß er dabei irrig angenommen hat,\nbeim Angeklagten sei allein auf Grund der Wirkung des\n.Alkohols sowohl die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner\n\nTat einzusehen, äls auch die Fähigkeit, nach dieser\nEinsicht. zu handeln, erheblich vermindert gewesen (vgl.\nBGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279), beschwert den\nAngeklagten im Ergebnis nicht.\n\nZu dieser Alkoholbeeinflussung kamen nach den\nFeststellungen des Tatrichters weitere Umstände, die\nes im Zusammenwirken mit dem Alkohol nicht als ausge-\n\nschlossen erscheinen lassen, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) war; als solche\nUmstände führt das angefochtene Urteil beträchtliche Übermüdung durch schwere Arbeit von 12 bis 13 Stunden, Verärgerung über die lange Arbeitszeit und die Erregung\ndarüber an, daß die beiden Tatopfer Ge und Ze\nzusammen mit zwei weiteren jungen Männern den Angeklagten auf dessen Heimweg in provozierender Weise tätlich\nangegriffen hatten.\n\n2. Die Übermüdung und die Verärgerung schließen eine\nVerurteilung nach § 330 a StGB nicht aus; denn diese\nVorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem\nGenuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder\nseelischen Verfassung zurechnungsunfählg gemacht hat\n(BGHSt 22, 8).\n\nDer Anwendung des § 330 a StGB steht an sich auch\nnicht entgegen, daß zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit die Erregung beigetragen hat, in die der Angeklagte infolge des tätlichen Angriffs durch die später\nVerletzten geraten war; denn auch ein auf solche Weise\neingetretener Zustand der Zurechnungsunfähigkeit kann\nein Rausch im Sinne des § 330 a StGB sein (BGH NJW 1967,\n298; BGH, Urteil vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65;\nBayObLG GA 1959, 19; OLG Köln GA 1959, 380). Indessen\nsind in einem solchen Fall an die Feststellungen zur\ninneren Tatseite besondere Anforderungen zu stellen,\ndenen das angefochtene Urteil nicht gerecht wird.\n\nEs\nFaikge)\n\n3. Das Schwurgericht führt hierzu aus (UA S. 35),\nder Angeklagte hätte damit rechnen können und müssen,\ndaß er auf dem Heimweg auf Grund einer Provokation in\n‚einen Erregungszustand geraten könne; denn er habe nach\nden Erfahrungen bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen\ngewußt, daß er in angetrunkenen Zustand äußerst reizbar\nsei und bei den geringsten Anlässen, wenn er sich angegriffen fühlte, erregt werde und zu Schlägereien neige.\n\nDiese Ausführungen berücksichtigen die Besonderheiten\ndes Falles nicht genügend. Da der Alkoholgenuß nicht\n‚allein, sondern nur in Verbindung mit der durch den\nunprovozierten Angriff einer Übermacht hervorgerufenen\nErregung zum Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit geführt\nhat, muß sich die Voraussehbarkeit auch hierauf mit er-.\nstrecken. Dem Angeklagten kann mithin nur vorgeworfen\nwerden, daß er sich fahrlässig in den die Zurechnungs-.\nfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, wenn er\nauch voraussehen konnte, daß er in einen Erregungszustand\ngeraten werde, der die bereits vorhandene Wirkung des\nAlkoholgenusses bis zur Zurechnungsunfähigkeit steigern\nwerde (BGH GA 1967, 281; BGH NJW 1967, 298; BGH, Urteil\nvom 24. November 1965 - 2 StR 331/65). Das ist hier\nnicht hinreichend dargetan. Die Erfahrung, daß er in\nder Trunkenheit zu Schlägereien neigt, besagt noch\nnicht, daß der Angeklagte als Folge einer Auseinandersetzung der Art, wie sie hier in Frage steht, mit einem\nzum Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit führenden\nErregungszustand rechnen mußte.\n\nDer Tatrichter stellt nämlich fest (UA S. 33), daß\nsich der vorliegende Fall wesentlich von den Vorkommnissen\nunterscheidet, bei denen der Angeklagte bisher in Gasthausschlägereien verwickelt war. Der Angeklagte hat sich den\nganzen Abend friedlich verhalten; selbst Spielverluste\nhatten ihn nicht aus der Ruhe gebracht; irgendwelche\nAnzeichen von Streitsucht hatten sich an diesem Abend\nnicht gezeigt. Er hat sich ein Brathähnchen gekauft, das\ner zu Hause verzehren wollte, hat sich auf dem Heimweg\nbefunden und hat sich, selbst als er aus der Gruppe der\nspäteren Angreifer heraus angesprochen wurde, seine Ruhe\nausgebeten. Der ganze Vorgang ist für den Angeklagten\n\"nicht konkret vorhersehbar\" gewesen.\n\nInsofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders\nals das vom 5. Strafsenat abgeurteilte Geschehen (BGH,\nUrteil vom 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66), bei dem der\nebenfalls durch Erregung zurechnungsunfähig gewordene\nTäter gegenüber dem getöteten Stiefsohn schon vorher\nmehrfach tätlich geworden war.\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben\nwerden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\n4. Zur Strafzumessung sei ergänzend bemerkt, daß\n- sich der Schuldvorwurf des § 330 a StGB auf das Sichberauschen beschränkt und nicht auf die Begehung der\nRauschtat erstreckt; es ist lediglich zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat,\n\nwie deren Schwere oder den angerichteten Schaden, als\nAnzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens strafschärfend mit zu verwerten (BGH VRS 34, 349; BGH bei\nDallinger, MDR 1971, 722). Da das Schwurgericht bei\nAnnahme bloßer Fahrlässigkeit nahe an die Obergrenze\ndes auch für das vorsätzliche Sichberauschen geltenden\nStrafrahmens gegangen ist, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß es diesen Gesichtspunkt verkannt hat.\n\nLoesdau 0 Mösl | ' Pikart\n_ Woesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/1-str-180-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-27/1-str-180-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.526752+00:00"}}