{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-20_1_StR_60_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-20","aktenzeichen":"1 StR 60/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 60/72 URTEIL\n20 h\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Hans No zus SEE,\n\ndort geboren am EEE 1921,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20.\n\nJuni 1972, an der teilgenommen haber::\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n\nvom 14. Juli 1971 im Ausspruch über die\nStrafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ..\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsnmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung‘\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Jer Angeklagte\nrügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die\nStaatsanwaltschaft wendet sich gegen die Strafaussetzung\nzur Bewährung. Nur die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat ürfolg.\n\nA Die Revision des Angeklagten\n\n1. Formellen Rügen\n\na) Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\nEine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden,\n‘daß das Gericht an den Angeklagten oder an Zeugen noch\nweitere bestimmte Fragen hätte stellen müssen (BGHSt 4,\n125, 126; 17, 351, 352). Zu einer Anfrage beim Stiftungsregister Liechtenstein bestand keine Veranlassung, nachdem die dort registrierte Stiftung nach den Feststellungen\nbereits Anfang 1964 von den Behörden aufgelöst worden\n. war; die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten begannen erst im Dezember 1964. Folgerungen im Rahmen\nder Beweiswürdigung hat der Tatrichter auch nur aus\nder Stiftung mit dem Sitz in Zürich (Einmannunternehmen)\ngezogen. |\n\nFr\n\n-UuU-\n\niinen weiteren Sachverständigen zur Schätzung der\nüdelsteinsammlungen zuzuziehen, mußte sich dem Land-\n‚gericht um so weniger aufdrängen, als es zutreffend\ndavon ausging, daß die Edelsteinsammlungen (wegen der\nschwierigen Verwertbarkeit) keine gleichwertige Sicherheit darstellten, auch wenn der Schätzwert höher als\nangenommen gelegen hätte.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das\nLandgericht von der Vereidigung der Zeugen KBni\nMg nicht aus dem Grunde absehen, weil einer von beiden die Unwahrheit gesagt haben müßte (§ 60, 61 StPO).\n\n2, Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch, Die Strafkammer hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise in\ndem Abschluß der Darlehensverträge eine bewu3te vermögensgefährdende Verfügung gesehen. Bei den festgestellten schlechten Vermögensverhältnissen des Angeklagten - im Juni 1963 und im September 1967 leistete\ner jeweils den Offenbarungseid, zahlreiche weitere\nAnträge liefen in der fraglichen Tatzeit - erhielten\ndie Darlehensgeber als Gegenleistung für das hingegebene Bargeld nur einen Zins- und Rückzahliungsanspruch von erheblich gemindertem Wert. Die Edelsteinsammlungen stellten keine ausreichende und gleichwertige Sicherheit dar, weil sie - wie auch die praktische Erfahrung in den Fällen 2, 8, 10 und “1 zeigte -\nkeinesfalls dazu geeignet waren, den Darlehensgebern\nbei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierig-\n\nkeiten und Aufwendungen alsbald zu ihrem Geld zu verhelfen (RGSt 74, 129; BGH, Urteil vom 10. März 1959\n\n- 1 StR 14/59). Das Urteil stellt jedenfalls bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte die Darlehen allenfalls\n\nin der Erwartung aufgenommen hat, zur Abdeckung Spendenbeträge und Spielgewinne zur Verfügung zu haben (UA S. 28).\nBei dieser Sachlage kommt es auf den Umstand, daß sich\nder Angeklagte in einzelnen Fällen bereit erklärt hatte,\nim Bedarfsfalle weitere Edelsteine nachzuliefern, nicht\nan. Die Annahme des bedingten Vorsatzes ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ein eventuelles \"Sendungsbewußtsein\" schließt den (bedingten) Betrugsvorsatz\nnicht aus,\n\nDie gerügten Widersprüche und Verstöße gegen die\nDenkgesetze oder kErfahrungssätze liegen in Wirklichkeit\nnicht vor. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den\nAngeklagten belastenden Fehler erkennen.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\nB Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet.\nDie Vorschrift des § 23 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß\n- außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) -\nbesondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der\nPersönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Es begegnet\nschon erheblichen Bedenken, die besonderen persönlichen\n\nUmstände zugleich als Tatumstände zu werten. Ein stark\nausgeprägtes Geltungsbedürfnis und Sendungsdewußtsein,\ndas den Angeklagten \"den Blick für die Grenze zwischen\nErlaubtem und Strafbarem etwas getrübt haben mag\",\nreicht zudem entgegen der Annahme der Strafkammer nicht\naus, um von besonderen Tatumständen sprechen zu können.\nWeitere Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Die Betrachtungsweise des Tatrichters wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB nicht gerecht _\n(vgl. BGHSt 24, 3). |\n\nAus diesem Grunde war der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Die Entscheidung\nüber die Aussetzung bleibt jedoch dem tatrichterlichen\nErmessen vorbehalten.\n\nu\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-60-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-60-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.412683+00:00"}}