{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-20_1_StR_198_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-20","aktenzeichen":"1 StR 198/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 198/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen |\n\nden Hilfsarbeiter Siegmund Gustav 5 I) ‚ zur Zeit\n\nunbekannten Aufenthalts, geboren am EEE 1.6\nin EEE, |\n\n- Sachbezeichnung: SW..2. -\n\n: wegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n\n18. November 1971, soweit der Angeklagte Sg\nvon dem Schüuldvorwurf des gemeinschaftlichen\nDiebstahls zum Nachteil der Firme EEE und\ndes \"Stadtmessungsamts\" in Ulm (B 9 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist, mit den\nhierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine. andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n’\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nAngeklagte sich in der Nacht zum 13. August ?970 eines\nfortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht, bei dem ihm.\n\nim einzelnen ein Einsteigediebstahl bei der Firma CE\nin Ulm, ein Einbruchsdiebstahl beim Stadtvermessungsamt\nUlm und ein PKW-Diebstahl zum Nachteil des Manfred we\nzur Last gelegt werden. Wegen der letztgenannten Einzelhandlung ist der Angeklagte bereits am 24. September 1970\nvom Schöffengericht Ulm - 2 Ls 192/70 - rechtskräftig\nverurteilt worden. Das Landgericht hat deshalb hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Tat Verbrauch der Strafklage angenommen und den Angeklagten insoweit; freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die - den Freispruch im\nübrigen (B 8 der Urteilsgründe) nicht beanstandende -\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, erweist sich als begründet.\n\n| Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung,\n\nder die Strafkammer durch den Freispruch begegnen wollte,\nlag nicht vor. Ein Verbrauch der Strafklage hätte nur\n\ndann in Betracht gezogen werden müssen, wenn bereits\n\ndie frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat\nerfolgt wäre, wenn also schon das Urteil des Schöffengerichts Ulm vom 24, September 1970 den bei ihm zur\n\nAburteilung gestellten PKW-Diebstahl zum Nachteil des\nManfred IB :1s Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes\naufgefaßt und entsprechend als Einzelakt einer - möglicherweise in ihrem Ausmaß noch nicht erkennbaren - fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (vgl. RGSt 54, 283;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NIW 1963, 549).\n\n. So verhielt es sich aber hier nicht; die Vorverurteilung\nbezog sich auf eine Einzeltat (UA S. 47, 64/65). In\nsolchen Fällen bildet der Umstand, daß die rechtskräftig\nabgeurteilte Tat den Teilakt einer fortgesetzten Handlung\ndarstellt, kein Hindernis für eine neue Verurteilung wegen.\nder übrigen Einzelakte. Davon ist bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen {RGSt 54,\n283; 72, 257, 258); der BGH ist dem gefolgt (BGH, Urteil\nvom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dellinger MDR\n1953, 273; BGH NJW 1963, 549 = GA 1963, 306; BGH, Urteil\nvom 25. Januar 1963 - 4 StR 177/62). Von dieser gesicherten, überwiegend auch im Schrifttum (vgl. Schönke/Schröder\nStGB 16. Aufl. Vorb. zu § 73 Anm, 40 b; Pfeiffer/Maul/\nSchulte StGB § 73 Anm. 13) vertretenen Auffassung abzuweichen, liegt für den Senat kein Anlaß vor. Insbesondere\nstehen die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 nebenbei 'geäußerten Bedenken (vgl. auch Dallinger MDR 1953, 273)\nnicht entgegen: entscheidendes Gewicht kommt neben dem\nhier besonders zu berücksichtigenden Grundsatz der _\nmateriellen Gerechtigkeit dem bereits vom Reichsgericht\n\n. hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der\n Strafklage nur durch die Aburteilung von Taten oder\nEinzelakten einer Tat eintreten kann, die Gegenstand\n\nder Strafklage waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung\neiner einzelnen Tat erstreckt sich die Strafklage aber\n\nKa\n\n-5-\n\ngrundsätzlich gerade nicht auf weitere, zur Zeit der Anklageerhebung und Urteilsfindung unbekannt gebliebene Taten oder\nTatakte; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch .\nnicht wahrgenommene Möglichkeiten der Einbeziehung ändern\ndaran nichts. u\n\nDa der Angeklagte hiernach zu Unrecht von dem Schuldvorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Firma CD\nin Ulm und des Ulmer Stadtvermessungsamts freigesprochen\nworden ist, unterliegt das Urteil im beantragten Umfang\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a.\nauch Gelegenheit haben, die Frage eines Gesamtvorsatzes\n\nerneut zu prüfen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\n- Zipfel Strickert ut","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-198-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-198-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.395644+00:00"}}