{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-20_1_StR_190_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-20","aktenzeichen":"1 StR 190/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 190/72 URTEIL\nir 6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Johann F (ED ::: EEE,\ngeboren am NEED 1320 ir EEE zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n20. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt \"5 s EEE =15 Verteidiger,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n20. Januar 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder Volltrunkenheit wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.\nZugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Gegen den die Unterbringung anordnenden Teil des Urteils wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nEiner Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf\nes nicht, da die Sachrüge durchgreift..\n\nDie Anordnung der Unterbringung kann nicht bestehen\nbleiben, weil die Möglichkeit, mildere Maßnahmen anzuwenden, im angefochtenen Urteil nicht erörtert ist. Es\nbleibt deshalb offen, ob die Strafkammer sie erwogen hat.\n\nDie Verhängung der Maßregel des § 42 b StGB setzt\nu.a. voraus, daß die vom Täter ausgehende Gefahr nicht\nauf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann\n(BGH NIJW 1951, 450 Nr. 23; BGH, Urteile vom 17. November\n1970 - 1 StR 542/70; vom 13. Juli 1971 - 1 StR 267/71).\nHier sind insbesondere die Möglichkeiten einer ambulanten\nBehandlung durch einen Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten und der Ruhigstellung des Angeklagten durch\nMedikamente nicht von vornherein auszuschließen. Ob auf\ndiese oder auf andere schonendere Weise den Sicherungsbedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung getragen werden kann,\nbedarf der Überprüfung durch den Tatrichter und der Darlegung in den Urteilsgründen.\n\nDe\n\n-L-\n\nNach neuer Verhendlung wird auch einsehender als\nbisher unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Rechtsprechung (BGHSt 20, 232; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971\n- 1 StR 649/70; vom 20. Juli 1971 - 1 StR 195/71) auszuführen sein, ob und gegebenenfalls in welchen Umfang in\nZukunft erhebliche Angriffe des Angeklagten gegen Rechtsgüter anderer zu befürchten sind,\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-190-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-20/1-str-190-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.380810+00:00"}}