{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-13_1_StR_658_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-13","aktenzeichen":"1 StR 658/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 658/71 URTEIL\nA3/b, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den ehemaligen Filmregisseur Gilbert P giiiuuup\naus MW, zeboren am (51. in unsern,\n\n2. den Kaufmann Geza T ED zu: Va\ngeboren am EEE 1925 in WW österreich,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\n Bundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n“als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ER EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1,\nJustizangestellter IB |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. Januar 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Den Angeklagten werden Betrügereien zur Last gelegt, und zwar\n\nFEED zvei Vergehen des gemeinschaftlichen\nBetruges, jeweils in einem besonders\nschweren Fall, .\n\nSED vier Vergehen des gemeinschaftlichen Betruges, davon drei jeweils in einem besonders schweren Fall.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen, |\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie führt zum Erfolg.\n\nII. Die Strafkammer ist in sämtlichen Betrugsfällen\n- mit Ausnahme des Falles I 2 (TEEW - davon ausgegangen, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand\ndes Betruges erfüllt haben, daß ihnen aber ein vorsätzliches Handeln, auch nur in der Form des dolus eventualis,\nnicht nachgewiesen werden kann.\n\nDieses Ergebnis begegnet schon deshalb rechtlichen\nBedenken, weil in dem Urteil nicht, jedenfalls nicht\nausreichend dargelegt wird, welchen Sachverhalt die\n\nStrafkammer als festgestellt erachtet, so daß nicht\ngeprüft werden kann, ob die einzelnen von der Kammer\ngezogenen Folgerungen gerechtfertigt sind.\n\nWird ein Angeklagter aus subjektiven Gründen freigesprochen, ist es zwar nicht unter allen Umständen\nerforderlich, den äußeren Tatbestand zu würdigen und\nfestzustellen, sofern nur der Rechtsstandpunkt, von\ndem der Tatrichter ausgeht, klar erkennbar ist (RGSt 43,\n397, 399; 47, 417, 419; RG JW 1917, 555 Nr. 12). In der\nRegel kann sich jedoch der. Richter eine zuverlässige\nÜberzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten nur\nbilden, wenn er sich darüber klar geworden ist, was\ndieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt\nhat (OGHSt 1, 186, 188; BGH bei Dallinger MDR 1956,\n\n269, 272).\n\nDas mußte die Strafkammer nach Lage der Sache\nauch hier tun, so daß im Urteil darzulegen gewesen\nwäre, welchen äußeren Tatbestand sie als festgestellt\nerachtet,\n\nIm übrigen ist ein Tatrichter verpflichtet, den\nfestgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse\nzugunsten .oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt,\nin den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen\n(BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteile vom 2. Juni 1970\n- 1 StR 109/70 - und 29. September 1970 - 1 StR 290/70 -).\nNur unter dieser Voraussetzung gilt der Grundsatz, daß\ndie vom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich, aber\nnicht zwingend sein müssen (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).\n\nAuch in dieser Hinsicht gibt das Urteil Anlaß zu\ndurchgreifenden Bedenken, und zwar auch in dem Fall I 2\n(TB), in dem die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten EB Vereits nicht nachweisen zu können, daß\n\ner zur Tatzeit Kenntnis von dem Schmuckgeschäft und\nden damit verbundenen Täuschungshandlungen gehabt hat.\n\nIII. Im einzelnen ist zu den Betrugsfällen, die\nden beiden Angeklagten vorgeworfen werden, festzustellen:\n\n1. Fall von Kameke (Angeklagter Ep) - ı '\nder Urteilsgründe -\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß eine Absprache.\nzwischen dem Angeklagten, Bund Sp \"über die\nTäuschung hinsichtlich der Herkunft der Bilder\" vorgelegen hat (UA S. 4),. und zwar doch wohl zumindest\ndahingehend, daß der Angeklagte dem Käufer wahrheitswidrig \"die Herkunft der Bilder aus seinem alten\nFamilienbesitz\" bestätigen sollte (UA S. 1).\n\nDie Kammer zieht hieraus aber lediglich die Folgerung, es sei \"durchaus möglich\", daß der Angeklagte an\nder Täuschung \"nur\" deshalb mitgewirkt habe, \"um einen\nsehr schnellen und leichten Verkauf (der Bilder) zu\nermöglichen\" (UA S. 3),\n\nAllein damit sollte offenbar auch die Möglichkeit\nausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch seine\nunrichtigen Angaben über die Herkunft der Bilder deren\n\nWert in den Augen des Käufers erhöhen und diesen dadurch\nzur Zahlung eines über den wirklichen Wert hinausgehenden\nPreises veranlassen wollte,\n\nDiese Möglichkeit lag aber nach Lage der Sache sehr\nviel näher, zumal der Angeklagte eine Provision von\n8.000,-- DM erhalten hat, obwohl er sich - jedenfalls\nergibt sich nur das aus dem Urteil - an den gesamten,\nVerkaufsverhandlungen im wesentlichen lediglich durch\nein Gespräch von einigen Minuten mit dem Käufer beteiligt\nhatte.\n\nDie Kammer hätte daher näher darlegen müssen, warum\nsie nicht diese Möglichkeit ins Auge gefaßt hat, zumal\nes jedenfalls nach den Darlegungen des Urteils keine\nrechte Erklärung dafür gibt, daß der Angeklagte glauben\nkonnte, die Täuschung des Käufers solle nur dem Zweck\n_ dienen, die Bilder sehr schnell und leicht zu verkaufen.\n\n2. Fall Tuchel, Verkauf von Schmuck (Angeklagter\nEsterhäzy) - I 2 der Urteilsgründe -\n\nBei dem Verkauf des Schmuckes am 27. Septenber 1965\n\ntäuschten VB und GggBien Käufer mit der Behauptung, .\n\nes handle sich bei dem Schmuck \"um alten Familienbesitz\ndes Fürstenhauses SEE , der durch Erbgang auf den\nAngeklagten übergegangen sei\" (UA S. 6).\n\nDas Verhalten von vu und GBentsprach also\nvoll und ganz dem bei dem ebenfalls im September 1965\nerfolgten Verkauf der Bilder im Fall von KB, den\n\neine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde lag - s. Nr. 1 -.\n\nDer zeitliche Zusammenhang der beiden Verkäufe und\ndie Gleichartigkeit der Täuschung legte daher die Möglichkeit nahe, daß sich die Absprache im Fall von Kw\nauch auf den Fall TE pezogen nat oder in diesem Fall\neine entsprechende Absprache zwischen dem Angeklagten,\n\nVE und CB getroffen worden ist.\n\nDamit hätte sich die Strafkammer näher auseinandersetzen müssen.\n\n3. Fall TB, Verkauf von Bildern und Teppichen |\n(Angeklagter EB) - 1 3 der Urteilsgründe -\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise\nder Angeklagte an der Täuschungshandlung mitgewirkt hat.\nEs wird insoweit lediglich auf die Anklageschrift Bezug\ngenommen. Das ist rechtlich unzulässig (RGSt 4, 137). -\n\nIm übrigen geht die Strafkammer auch hier davon\naus, daß die \"bewußten Täuschungshandlungen des Angeklagten über die Herkunft der Bilder ... vorher geplant\nsein mußten\", meint aber unter Hinweis auf den Fall von\nKO - s. Nr. 1 - , allein dies spreche \"nicht mit\nausreichender Sicherheit für eine vorsätzliche oder\nbedingt vorsätzliche Schädigung durch den Angeklagten\"\n(UA S. 7). . |\n\nInsoweit kann auf die Ausführungen unter 1 verwiesen werden. |\n\nJa die Verhandlungen mit dem Zeugen Tg ::ı\n11. Oktober 1965 geführt worden sind, wäre auch hier\nder zeitliche Zusammenhang mit den übrigen Fällen zu\nberücksichtigen gewesen; der Verkauf des Schmuckes ebenfalls an den Zeugen TED erto1gte am 27. September 1965,\nder Verkauf der Bilder an den Zeugen von Kg in September 1965. |\n\n&, Fell N (Angeklagter FW) - 1 4 der\n\n‚Urteilsgründe -\n\nNach Auffassung der Strafkammer kann dem Angeklagten\nnicht nachgewiesen werden, daß er den wirklichen Wert\nder Bilder gekannt, mithin gewußt hat, \"daß die Bilder\nnicht dem Verkaufspreis gleichwertig sind\" (UA S. 13).\n\nDem soll nicht entgegenstehen, daß der Verkaufspreis in Anwesenheit des Angeklagten \"von 100 000,-- DM\nauf 60.000,-- DM\", also fast auf die Hälfte heruntergehandelt worden ist (UA S. 13).\n\nDa Einzelheiten dieser Verhandlung nicht mitgeteilt.\nwerden, läßt sich nicht nachprüfen, ob die von der\nKammer gezogene Schlußfolgerung rechtsfehlerfrei ist.\n\n5. Fall TB inseklaster P - 11 1\n\nder Urteilsgründe -\n\nDie Strafkammer geht wie im Fall von ee] |\n- s. Nr. 1 - davon aus, daß die Täuschung zwischen dem‘\n\nimgeklaisten ‚ VE und CE angesprochen worden ist,\nmeint aber, dies könne auch den Zweck verfolgt haben,\n\"den Verkauf des Bildes sehr zu erleichtern und die\nbestehenden Schwierigkeiten auszuräumen\" (UA 5. 21).\n\nDie Kammer hätte auch hier aus den zu 1 angeführten\nGründen näher darlegen müssen, warum sie nicht (die näher\nliegende Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß der\nAngeklagte durch die wahrheitswidrigen Angaben über die\nHerkunft des Bildes den Käufer zur Zahlung eines überhöhten Kaufpreises veranlassen wollte.\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise\nder Angeklagte an der Täuschung des Zeugen Ti nitgewirkt hat, denn in dem Urteil wird insoweit auch\nwiederum nur auf die Anklage Bezug genommen.\n\nOhne nähere Ausführungen zu den \"späteren Bemühungen\ndes Anzeklagten\" und der \"eidesstattliche(n) Erklärung\",\ndie beide nicht beweisen sollen, daß der Angeklagte \"den\nSinkaufspreis zur Tatzeit kannte\" (UA S. 21), vermag\nder Senat nicht zu prüfen, ob der Kammer bei dieser\n\nSchlußfolgerung ein Red sfehler unterlaufen ist,\n\n6. Fall No (Anzeklaster re) - 11 2\n\nder Urteilsgründe -\n\nIm Urteil wird nicht mitgeteilt, in welcher Weise\nder Angeklagte an der Täuschung des Zeugen Na nitgewirkt hat, so daß jegliche Grundlage auch zur Beurteilung der Frage fehlt, mit welcher inneren Einstellung\nder Angeklagte sich an der Tat beteiligt hat.\n\n- 10 -\n\nSs wird auch nicht mitgeteilt, welche Bewandtnis es\nmit den von Fein: verstellten Provisionsquittungen -hat, so daß die Folgerung der Strafkammer, auch.\ndiese Quittungen würden keinen Beweis für die Kenntnis\ndes Angeklagten von dem wahren Wert der Bilder erbringen,\nnicht auf Rechtsfehler überprüft werden kann.\n\nIV. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit\ndas Urteil im gesamten Umfang aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\n_ Pfeiffer Mösl | ‚Pikart\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-13/1-str-658-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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