{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-06_1_StR_86_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-06","aktenzeichen":"1 StR 86/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.StR 86/72 URTEIL\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Eberhard D GEB us ey\n| geboren am EEE 1910 in EEE, Kreis\n\n2. den Handelsvertreter Wilhelm v RED aus N 7\ngeboren am GEREEEED ı>:>. in SED v©o.. .\n\nwegen. Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EP, EEE, |\nals Verteidigerin des Angeklagten zu 2),\nJustizangestellter .\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten DEE gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n9. Dezember 1970 wird verworfen. |\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n‚seines Rechtsmittels. .\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten VW in dem Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Damm wegen\nBetruges in 20 Fällen und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nverurteilt und den Angeklagten VB von dem Vorwurf ‚ einen\nfortgesetzten Betrug begangen zu haben, freigesprochen. “\n\nDie Revision des Angeklagten DEE rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die von dem Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachbeschwerde gegen den Freispruch des Ange- |\n\nklagten VO.\n\nBeiden Rechtsmitteln bleibt ein Erfolg versagt.\nIT. Die Revision des Angeklagten DEN\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\na) Der Beschwerdeführer macht einen Verstoß gegen\n\n§ 261 StPO geltend, weil die Strafkammer bei der Beweiswürdigung ihre Überzeugung nicht nur aus dem Inbegriff\nder Verhandlung gegen ihn, sondern auch aus der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten MED zeschöpft\nhabe. Er trägt hierzu vor: Während der mehrtägigen Ver- |\nhandlung sei das Verfahren gegen diesen Mitangeklagten\nabgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn dann ge-\n\nsondert durchgeführt worden, auch seien die Urteile gesondert verkündet worden, gegen ihn - den Beschwerdeführer - am 9. und gegen den Mitangeklagten am 18. .Dezember 1970; gleichwohl sei \"nur ein einheitliches schriftliches Urteil herausgegeben\" worden (Rev.Begr. S. 12).\n- Bei einem solchen Verfahren sei nicht ersichtlich, ob\ndas Gericht die tatsächlichen Feststellungen, die zu\n\nder Verurteilung des einen Angeklagten geführt haben,\nnur auf Grund der Hauptverhandlung gegen ihn oder auch\nauf Grund der Verhandlung Begen den anderen Angeklagten.\ngetroffen habe.\n\nDiese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Revisionsführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend.\nmachen will, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen an- |\ngeben, und. zwar so vollständig und so genau, daß das\nRevisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214).\nDas gilt auch für die, Behauptung einer Verletzung des\n§ 261 StPO im Zus ınerhe it der: ‘Verbindung. oder\nTrennung von Verfahrän (BGH. NW ‚1953, 836 Nr. 22).\n\nDer Beschwerdeführer hätte daher hier, was auch bei\nder Verfahrensweise der Strafkammer möglich gewesen wäre,\nim einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel aus\n\nder Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten ve ED,\ndie nicht auch Gegenstand seiner Verhandlung waren, dem\n\ngegen ihn ergangenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden\nsind.\n\nb) Aus denselben Erwägungen ist die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig.\n\nDer Beschwerdeführer gibt auch insoweit keine einzelnen Tatsachen an, sondern beschränkt sich auf den Vortrag,\ndaß er \"nicht Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des\nAngeklagten Mi, die mit herangezogen wurden,\nStellung zu nehmen\" (Rev.Begr. S. 13).\n\nIm übrigen ist der Angeklagte MB zusweisiich\n. des Verhandlungsprotokolls in Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Sache vernommen worden (Bd VII Bl. 1294 ff. d.A.).\n\nc) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum\ngrößten Teil ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben\nworden, da nicht angegeben wird, auf welchem Wege das\nGericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen,\ninsbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren\nErforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\nDie übrigen Rügen einer Verletzung der gerichtlichen .\nAufklärungspflicht sind nicht begründet.\n\nDem Angeklagten wird bei der Strafzumessung zugute\ngehalten, \"daß der Gewinn, den er für sich selbst aus\nden Straftaten gezogen hat, nicht erheblich war; er\nbeschränkte sich auf sein Geschäftsführergehalt\"\n\n(UA 9, 141). Der Strafkammer brauchte sich daher eine\nweitere Aufklärung über die Verwendung der Einnahmen\n\nder Firma ASWA, um festzustellen, wieviel der Angeklagte\nhiervon für sich persönlich abzweigte, nicht aufzudrängen\n(BGHSt 3, 169, 175).\n\nSoweit gerügt wird, die Strafkammer hätte die Feststellung, daß keine Einzahlung auf das Stammkapital der\nFirma 1 erfolgt ist, nicht ohne eine weitere Aufklärung treffen dürfen, macht die Revision keine Aufklärungsrüge geltend, sondern greift die Beweiswürdigung.\nan.\n\n2% Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es;\nden Angeklagten des gemeinschaftlichen Betruges in 20\n. Fällen und des gemeinschaftlichen versuchten Betruges\nfür schuldig zu erachten. | |\n\nDas hiergegen gerichtete«Verbringen der Revision\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffenggegen die\nBeweiswürdigung. Sie läßt einen Rechtsfelfker, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder\ngegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den.\nGrundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\nzu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer\nist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Die\nvon ihr gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend.\nbrauchen sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).\n\ns kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\ndaß ein Gesamtvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der\nihm zur Last gelegten Betrugstaten verneint und daher\n- anders wie bei dem Angeklagten Mi - kein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen worden ist.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen\nrechtlichen Bedenken,\n\nDie Revision des Angeklagten DEE ist somit zu\nverwerfen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Freispruch des Angeklagten Wlßist rechtsirrtumsfrei begründet.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß es zur\n‚Verurteilung wegen Betruges ausreicht, wenn der Täter\nden Vermögensschaden oder die Vermögensgefährdung be-\n‚dingt vorsätzlich herbeigeführt hat. In den Urteilsgründen ist zwar mehrfach von einer Schädigungsabsicht\ndie Rede (UA S, 170, 174, 176), doch ergibt sich aus\ndem Zusammenhang, daß es sich hierbei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt. Bei der Schilderung des.\n\n' dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens und bei der\nWiedergabe seiner Einlassung wird ausdrücklich auch\n‘auf den bedingten Vorsatz eingegangen (UA S. 150, 165).\nBei der Beweiswürdigung heißt es abschließend:\n\n\"Die subjektiven Vorstellungen Vogels über das den Vertragspartnern erwachsende tatsächliche Risiko konnten\nletztlich nicht geklärt werden. Er behauptet, er habe\nmit einem Erfolg des AMMB-Systens mit Sicherheit gerechnet. Letzte Zweifel daran, daß er das über das normale geschäftliche Risiko hinausgehende Risiko der AB\nund damit auch das der Vertragspartner nicht nur grob\nfahrlässig verkannte, blieben\" (UA S. 176).\n\n‘Daraus ergibt sich, daß sich die Strafkammer auch von\n‚einem nur bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen konnte.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision ist auch ausdrücklich geprüft worden, ob der Angeklagte beim Ver- |\ntragsabschluß das Vermögen der Vertragspartner gefährdet\nsah und sich sein Vorsatz hierauf erstreckte. Im Urteil\nwird zu dieser Frage ausgeführt:\n\n\"Die Kammer konnte sich schließlich auch nicht mit\neiner zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon\n' überzeugen, daß Vogel sich dessen bewußt war, daß die\nVertragspartner auch dadurch geschädigt wurden, daß\nsie ihr Vermögen mit einem hohen Risiko belasteten,\ndas sie nicht erkannten\" (UA S. 175).\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist somit -\nebenfalls zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Fikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/1-str-86-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/1-str-86-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.014587+00:00"}}