{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-06_1_StR_167_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-06","aktenzeichen":"1 StR 167/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 167/72 URTEIL | j\nbb, | =\n\nin der Strafsache\n\ngegen 5\n\nden Hilfsarbeiter Otto-Kurt L ED» raum Ä\n\ngeboren am kg] 1909 in Zn)\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Pikart .\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww |\nals Urkündsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n' Urteil des Landgerichts München II von\n7. Dezember 1971 mit den zugehörigen _\n. Feststellungen aufgehoben; ‚jedoch bleiben\ndie Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n‚ Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das 8\ngericht Landshut zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzuoht\nmit seinen zur Tatzeit 10-jährigen Zwillingstöchtern\nIngrid und Eva-Maria (Verpreeben und Vergehen nach 88.176\nAbs. 1 Nr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74 StGB) zu einer.\nGesamtfreiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen j\nund sachlichen Rechts. — oo\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil die\nRevision entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO die ihrer Meinung nach vorhandenen Verfahrensmängel BE\nnicht durch Tatsachen belegt. ‚Dagegen. hat die Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n. Die Anwendung der im Urteil angeführten Strafvor- .\nschriften auf den festgestellten Sachverhalt begegnet an =\nsich keinen Bedenken. Dennoch hält der Schuldspruch der .\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das. Landgericht _\n‘die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten n nicht\nausreichend behandelt hat. u\n\nNach den Feststellungen war der nicht vorbestrafte\n\nAngeklagte zur Tatzeit fast 61 Jahre alt (UA S. 3, k).\n\nIm. Hauptverhandlungstermin fiel er durch seine schwache\nphysische und psychische Verfassung auf, er wirkte: sehr\n‚verbraucht und hilflos,. wenngleich er anderseits den. “\nEindruck eines klar orientierten Menschen hinterließ;\nwährend der Verhandlung weinte er anhaltend (UA S. 3, 6,\n7). Unter diesen Umständen durfte die Jugendkammer. sich\n\n-L-\n\nnicht damit begnügen, die Heranziehung des § 51 StGB\n\nunter dem Gesichtspunkt eines möglichen Alkoholeinflusses\nzu prüfen (UA S. 6). Sie war vielmehr gehalten, zumindest\nauch die Möglichkeit einer durch vorzeitigen Altersabbau\nbedingten Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit zu\nuntersuchen und im Urteil zu erörtern (BGH NIW 1964,\n\n2213; BGH VRS 34, 274). Da nicht ausgeschlossen werden\n‚kann, daß eine solche Prüfung nicht nur die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB dargetan, sondern möglicherweise |\nsogar für den. Tatbereich die Anwendung von § 51 Abs. 1\nStGB nahegelegt hätte, muß schon hierwegen das gesamte\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit\ndiese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen (vgl. BGHSt\n14, 30, 34). Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nFür die neue Verhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung auch aus weiteren\nGründen jedenfalls im Strefeusspruch und im Hinblick auf. die\nVersagung der Strafaussetzung. nicht hätte aufrechterhalten\nwerden können..\n\nDas Landgericht ist zutreffend von dem sich aus\n\n. der Anwendung von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung\nmit § 18 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen ausgegangen.\nEs hat dabei erkennbar der für das jeweils tateinheitlich\nbegangene Verbrechen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden\nStrafdrohung besondere Bedeutung beigemessen und sich deshalb ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des\n8 176 Abs. 2 StGB befaßt. Die Jugendkammer hat dem Angeklagten aber lediglich bezüglich der Unzucht mit einem\nKind, nämlich gegenüber der Tochter Eva-Maria, mildernde\nUmstände gemäß ° 176 Abs. 2 StGB zugebilligt und hierzu\n\nausgeführt, das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weiche\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, daß die Anwendung\n\n‚des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheine;\ndieser Tochter gegenüber habe sich der Angeklagte nur\neinmal vergangen, nachdem gegenüber Ingrid die Schranke\n. bereits durchbrochen gewesen wei (UA S. 7). Diese Darlegungen sind nicht ohne weiteres damit zu vereinberen,\ndaß der Angeklagte sich nach. den getroffenen Feststellungen\ngegen die beiden Mädchen in annähernd gleicher Weise _\nvergangen hat, daß die Taten in enger Zeitlicher Beziehung\n' zueinander standen und daß ihnen ein einheitliches Tatmotiv - situationsbedingte Auslösung sexuellen Verlangens\nu durch das Verhalten der Kinder bei der. Begrüßung ihres\n\n. Vaters - zugrundelag (UA S. 4, 5, 8). Unter solchen Umständen\n| konnte auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der E\nAngeklagte sich seiner Tochter Ingrid dreimal in unzüchtiger -\nWeise genähert hat, während Eva-Maria nur einmal betroffen\nworden ist, die Annahme einer Verschiedenheit des Tatbildes\nund .damit eine unterschiedliche Anwendung des § 176 Abs. 2°\n‚StGB nicht ohne ‚nähere Begründung gerechtfertigt werden.\nBei einer - gegebenenfalls. ‚erforderlichen - neuen Strafbemessung werden solche Unstimmigkeiten zu. vermeiden sein.\n\nSoweit das Urteil sich mit der Frage der Strafaussetzung befaßt hat, legt es mit Recht zu Grunde, daß\n. die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB außer der günstigen\n. Sozialprognose (8 23 Abs...1 StGB) das Vorliegen besonderer\nUmstände in’der Tat und in der Persönlichkeit ‚des ver-\n\nurteilten voraussetzt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Jugendkammer aber möglicherweise verkannt, daß das. Bestehen einer für den Täter \"ausweglosen\"\nSituation (UA S. 9) vom Gesetz nicht unbedingt verlangt\nwird (BGHSt 24, 3). Auch das wird, wenn § 23 Abs. 2 StGB\nerneut in Betracht kommen sollte, vom Tatrichter besonders\nzu beachten sein. |\n\nZu bemerken ist ferner, daß die in der neuen Verhandlung nachzuholende erschöpfende Untersuchung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kaum durchführbar sein wird.\nohne Hinzuziehung eines Psychiaters, der über. besondere\nErfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus verfügt (vgl.\nBGH NJW 1964, 2213). Dagegen wird möglicherweise mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen davon abgesehen werden können, die\n' betroffenen Kinder erneut zu 'vernehnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Pikart u . Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/1-str-167-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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