{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-06-06_1_StR_116_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-06-06","aktenzeichen":"1 StR 116/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 116/72 URTEIL\n6/6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Karl-Heinz VD zu: su,\ndort geboren am NENNEN 15.5, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Juni 1972 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat gw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 11. November 1971\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung\nin zwei Fällen und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nund zur Gesamtgeldstrafe von 300,-- DM, ersatzweise 15 Tagen\nFreiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n4. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrages, durch den der Verteidiger die\nVernehmung weiterer Sachverständiger erstrebt hat.\n\na) Das Schwurgericht beruft sich in der Ablehnungsbegründung auf die in § 244 Abs. 4 StPO enthaltenen |\nGesichtspunkte. Es hält die Anhörung weiterer Sachverständiger nicht für geboten, weil es selbst die durch\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. Hoffmann vernittelte erforderliche Sachkunde besitze und weil das\nGegenteil der Beweisbehauptungen bereits durch das\nfrühere Gutachten erwiesen sei. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zu 1 c ist auch darauf gestützt, .daß\nein weiterer Sachverständiger insoweit ein ungeeignetes\nBeweismittel sei.\n\nDarin liegt kein Verfahrensverstoß. Gegen die Annahme\nder Sachkunde des Sachverständigen, eines erfahrenen\nbayerischen Landgerichtsarztes (UA S. 26), bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BGHSt 23, 511). Der Tatrichter\ndarf sich bei der Ablehnung eines weiteren Sachverständigen auf die durch das bisherige Gutachten erworbene\nSachkunde berufen, Der Hilfsbeweisamtrag und die Revisionsbegründung erwähnen zwar die \"überlegenen Forschungsmittel\" und das \"weit höhere Erfahrungsgut\" weiterer Sachverständiger, legen aber im einzelnen nicht dar,\nworin diese bestehen sollen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision begründet\nauch die Rückrechnung der Alkoholwerte keine Zweifel\nan der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hoffmann.\nDer Sachverständige und, ihm folgend, das Schwurgericht\nnehmen für 22,06 Uhr eine BAK von 1,88 %o in Mittelwert\nan (UA S, 27). Zur Tatzeit (19,30 Uhr) betrug sie nach\nder Berechnung des Sachverständigen höchstens 2,38 %o.\nEr gewinnt dieses Ergebnis, indem er für einen Zeitraum von 2 1/2 Stunden einen Abbauwert von 0,50 %o\nzugrunde legt. Für den Nachtrunk sind 0,2 %o abzuziehen, so daß sich die BAK zur Tatzeit \"um die 2 %o\nherum bewegt\" (UA S. 27).\n\nGericht und Sachverständiger sind keineswegs ge-\n\n‚ halten, stets vom theoretisch möglichen höchsten Abbau-\n\nwert von 0,28 bis 0,29 %o auszugehen. Entscheidend sind\n\nvielmehr die individuellen höchstmöglichen Werte\n\n(BGH VRS 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8).\n\nDabei ist auch von Bedeutung, daß der Blutalkoholgehalt\n\n- 5 -\n\nin der Abbauperiode nicht gleichmäßig abgebaut wird. Deshalb ist die Berechnung der Revision, die einen linearen\nMindestabbau von 0,35 %o stündlich, gewonnen aus der\nDifferenz der beiden mit 12 Minuten Abstand entnommenen\nBlutproben,. für den gesamten Zeitraum zugrunde legt, unrichtig. Wenn der Sachverständige einen niedrigeren Abbauwert als den maximalen von 0,29 %o annimmt, so liegt\ndarin allein noch kein Anzeichen für mangelnde Sachkunde.\nFür derartige Zweifel ist umso weniger Raum, als die\nAbbauwerte in der ärztlichen Wissenschaft umstritten\nsind. Das Ergebnis zeigt, daß der Sachverständige sich\nim Rahmen der gesicherten medizinischen Erfahrungssätze\ngehalten hat. Zurechnungsunfähigkeit tritt in der Regel\nerst bei einer BAK von über 2,5 %0, bei einem trinkgewohnten Täter sogar erst bei 3 %o und darüber ein\n\n(BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70). Diese\nWerte werden hier nicht erreicht.\n\nc) Der Hilfsbeweisamtrag zu 1 c) ist, wie die\nUrteilsgründe (UA S, 40) erkennen lassen, nicht wegen\nUngeeignetheit des Beweismittels, sondern wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Diese\nist in der Tat nicht geeignet, die Entscheidung zu\nbeeinflussen. Auch wenn ein in Tötungsabsicht geführter\nStich, der das Brustbein trifft, in der Regel erhebliche\nVerletzungen verursacht, bleibt nicht ausgeschlossen,\ndaß.der Getroffene, der den Stich kommen sieht, sich\nvor ihm wegkrümmt und so die Auftreffwucht erheblich\nvermindert, |\n\n2. Die Rügen, die die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zu 3 a und b beanstanden, erweisen sich bei\nAnnahme ihrer Zulässigkeit (BGH, Urteil vom 11. Juni 1963\n- 1 StR 169/63) aus den unter I1a dargelegten Gründen\n\nals nicht gerechtfertigt.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen,\n\na) In beiden Versuchsfällen erörtert das Schwurgericht den inneren Tatbestand ausführlich (UA S. 20\nbis 24). Die Kritik der Revision, der Tatrichter habe\nhier Feststellungen durch Leerformeln ersetzt, ist\nunbegründet.\n\nb) Im Falle Woznick verneint das Schwurgericht\nstrafbefreienden Rücktritt vom Versuch, weil der Angeklagte die Ausführung der Tat nicht freiwillig, sondern\ninfolge des Eingreifens CE aufseseden habe (UA S, 23).\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Wahrunterstellung, der Angeklagte habe nach dem Stich gegen\nCE Dis zum verschiießen der Tür durch die Eheleute\nSC Hoch die Möglichkeit gehabt, in das Haus\n„einzudringen (UA S, 41), ändert daran nichts. Der Tötungsversuch an Frau VB war nach dem Angriff auf CEmEB\nabgeschlossen. Der Angeklagte hatte nicht mehr die Absicht, ihn zu erneuern, nachdem er fehlgeschlagen war\n(UA S. 41). Jetzt kam es ihm nur noch darauf an, CB\n\"auszuschalten\" (UA S, 23).\n\n- 7 -\n\nc) Ebensowenig beeinträchtigt die Wahrunterstellung\ndie Entscheidung im Fall CH. Dort war der Versuch mit\ndem Stich beendet. Der Angeklagte tat danach nichts zur\nAbwendung des Erfolges (UA S. 24, 25). Ob er die Möglichkeit hatte, ins Haus zu gelangen, ist insoweit unerheblich.\n\n2. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat in den Versuchsfällen § 213 StGB\nangewendet und von der Milderungsmöglichkeit des-§ 44 StGB\nGebrauch gemacht. Zu weiterer Milderung nach §§ 51 Abs. 2,\n4u StGB war es nicht gezwungen. Die Gesamtfreiheitsstrafe\nist einwandfrei gebildet (BGHSt 24, 257). Die Urteilsgründe\nergeben auch, daß sich der Tatrichter im Hinblick auf\n§ 74 Abs. 2. StGB von der Notwendigkeit gesonderter Strafen\nüberzeugt hat (UA S. 33), ör hält in den Fällen der Körperverletzung Geldstrafen für angebracht. Dadurch und durch\ndie Erwähnung des § 74 StGB gibt er zu erkennen, daß er\n\n[27 0\n\nes als sinnvoll ansieht, den Angeklagten sowohl an der\nFreiheit als auch am Vermögen zu Strafen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/1-str-116-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-06/1-str-116-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.973798+00:00"}}