{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-30_1_StR_184_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"1 StR 184/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 184/72 URTEIL\n\n3e/8ı\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard LOB ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1522 1 Su /Tonnern.\n\nBZ\nEt\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Dr. Mösl\n\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat BB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n10. Dezember 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nBeschuldigte im Zustand einer krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit (Schizophrenie), die ihn unfähig machte,\ndas Unerlaubte seiner Tat einzusehen, eine räuberische\nErpressung begangen. Den hierwegen im Sicherungsverfahren\ngestellten Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkamner\njedoch gemäß § 429 b Abs. 2 StPO abgelehnt, da sie der\nAuffassung war, daß die vom Beschuldigten ausgehende\nGefahr bereits durch Maßnahmen seines Vormundes mit\n binreichender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt werden könne.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nist begründet.\n\nZwar liegt die Beurteilung der Frage, ob eine\nUnterbringung nach § 42 b StGB erforderlich ist, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148;\nBGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 293/69). Das\nRevisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von der ihm insoweit zustehenden Ermessensfreiheit einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat;\nbierzu gehört namentlich die Untersuchung, ob das gewonnene Ergebnis nicht etwa auf einer Verkennung der\ngesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen oder auf\n\nunzureichender tatsächlicher Grundlase beruht. Dieser\nPrüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.\n\nDas Landgericht geht - nach den bisherigen Feststellungen mit Recht - davon aus, daß Aie Tat des Deschuldigten auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes\nder Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 2072; BGilSt 20, 272)\nwegen ihrer Schwere die Unterbringung nach den §§ 42 a,\n42 b StGB zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigen\nkönnte (UA 5. 8/9). Es meint jedoch, die Wiederholung\neines derartig ernsten Vorfalls sei nicht wahrscheinlich,\nwenn der Vormund des Beschuldigten in ordnungsmäßiger\nsrfüllung seiner Pflichten jeweils selbst für eine rechtzeitige Einweisung seines Mündels in eine Heil- oder\nPflegeanstalt sorge (UA S. 9). Diese Ausführungen lassen\nricht erkennen, ob sich das Gericht darüber im klaren\nwar, daß eine an sich erforderliche Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch Mafnahren\nabgewendet werden kann, die in ihren Voraussetzungen\nweifelhaft sind (vgl. BGHSt 15, 279). Die Strafkammer\nhat zwar zutreffend eine Beseitigung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr durch Einschreiten seines Vornunds in Betracht gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1970 - 1 StR 542/70 unter Hinweis auf 55 1631\nAbs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB). Sie hat aber möglicherweise nicht beachtet, daß der Vormund eines Erwachsenen\ngrundsätzlich kein Recht hat, ohne vorberige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Zinweisung seines\nMündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewirken\n(BGB §§ 1800 Abs. 2, 1897; vgl. auch BVerfGE 10, 302).\n\nVor allem bat die Strafknmmer nicht ausreichend geprüft,\nob die von ihr ins Auge gefaRte Mabnabme unter den gegebenen Umständen tatsächlich geeignet war, den Schutz\nder Allgemeinreit rechtzeitig zu gewährleisten und damit\nden Zweck des % A? b StGB auf anderem Wepr zu erfüllen.\nEs liegt auf der Hand, daß der Vormund eines Erwachsenen\nseinen Mündel jedenfalls dann, wenn er ibn richt in seine\nHausgemeinschaft aufgenommen hat, nicht ständig überwachen kann. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, daß der Vormund im vorliegenden Fall bei wohlverstandener Ausübung seines Amtes in der Lage sein\nwerde, jeweils noch zur rechten Zeit bei Ankündisung\neines neuen Krankheitsschubes für die dann erforderliche\nEinweisung zu sorgen,ist daber nichtssagend; sie bringt\nnur eine unbestimmte Erwartung zum Ausdruck, die keinesfalls genügt, eine notwendige Unterbringung auszuschließen\n(vgl. BGH, Urteile vom 5. August 1959 - 1 StR 339/59 -\n‘und vom 30. April 1963 - 1 StR 78/63), zumal nach gesicherter ärztlicher Erfahrung bei den an Schizophrenie\nerkrankten Personen der 3eginn einer akuten Krankheitsphase oft schwer erkennbar ist und mit dem Ausbruch von\nGewalttaten zusammenfallen kann (vzl. Ponsold, Lehrbuch\nder gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 77).\n\nDa die Ableknung der beantragten Ünterbringung nach\nalledem mit der gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt\nist, führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Iierbei erstreckt sich die Aufhebung der Feststellungen auf den gesamten Bereich der tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 42 b StGB (vgl. BGhst 15, 279, 285).\n\nIn der neuen Verhandlung wird der latrichter Gelegenhrit haben, neten dem Sicherungsbedürfnis der Allgeneinheit insbesondere auch die dem derzeitigen Vormund des\nBeschuldigten gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten einsehender zu prüfen als dies bisher geschehen ist.\n\nPfeiffer Mösl Fikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/1-str-184-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/1-str-184-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.781235+00:00"}}