{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-30_1_StR_117_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-30","aktenzeichen":"1 StR 117/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn\neine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens\neinem Jahr erreicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu Iu. W\n\n1 bis 3\nBGHSt: nein\n\nStGB § 42 e Abs. I Nr. 1\n\nEine Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt\ndie Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn\neine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens\neinem Jahr erreicht.\n\nBGH, Urt.v. 30. Mai 1972 - 1 StR 117/72 - LG Tübingen\n\nan u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 117/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofensetzer Werner S (UND, ohne festen\nWohnsitz, geboren am END 1941 :: raum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat IB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EED, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n20. September 1971 insoweit mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Das landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes und wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nEs ist nicht erwiesen, daß in der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO). Entgegen\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem\nSitzungsprotokoll vom 20, September 1971 nicht, daß an\ndiesem Tage die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen gewesen ist. Das Protokoll der mehrtägigen\nHauptverhandlung ist als Einheitsprotokoll geführt worden.\nEs beginnt am 1. Sitzungstag mit dem Vermerk: \"Öffentliche\nSitzung der Strafkammer des lLandgerichts Tübingen\". Da die\ngerichtliche Niederschrift über den Verlauf einer Hauptverhandlung, auch wenn sie sich über mehrere Tage erstreckt\nhat, eine Einheit bildet (BGHSt 16, 306), brauchte in dem\nProtokoll über die Sitzung vom 20. September 1971 nicht\nausdrücklich wiederholt zu werden, daß es sich auch bei\ndieser Sitzung um eine Öffentliche handelt.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat durch die Ablehnung des Beweisamtrages, \"ergänzend zu dem Gutachten von Reg.-Med.-Dir.\nDr. Engell, ein sozialprognostisches Gutachten über den\nAngeklagten ... einzuholen\", ihre Aufklärungspflicht\nnicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Dr. Engell hatte\nin der Hauptverhandlung klargestellt, \"daß sowohl die\npsychiatrische Untersuchung, als auch die psychodiagnostischen Testergebnisse, die in gleichem Sinne von dem\nSachverständigen Dipl. Psychologen Liebeler ... erläutert\nworden sind, zu einer eindeutig ungünstigen\nVoraussage für das künftige Verhalten Sedelmaiers bei\nder gegenwärtig gegebenen psychischen und sozialen Konstellation des Angeklagten führen\" (UA S. 57). Es ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kammer hieraus\nfolgerte, daß der Angeklagte im Sinne des § 42 e Abs. 1\nNr. 3 StGB \"für die Allgemeinheit gefährlich ist\", ohne\nzuvor einen weiteren Sachverständigen zu hören. Das von\nDr. Engell erstattete Gutachten drängte hierzu jedenfalls nicht.\n\nIII. Der von dem Beschwerdeführer im einzelnen nicht\nangegriffene Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDas gilt auch für die Strafzumessungserwägungen.\n\nDie Strafkammer war entgegen der Ansicht der Revision\nnicht gehindert, auch die Verurteilung des Angeklagten\nvom 8. Januar 1960 zu einem Jahr acht Monaten Jugendstrafe noch zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Nach\n§ 60 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeszentralregistergesetzes vom\n18. März 1971 (BGBl I 243) - BZRG - werden zwar Eintragungen aus dem Strafregister über eine Verurteilungs\n\n-5.\n\nzu Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten, aber\nnicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. vor dem\n1. Januar 1972, ausgesprochen worden sind, nicht in\ndas Zentralregister übernommen. Dieser Ausschluß bestimmter Strafen von der Übernahme in das Zentralregister gilt gemäß § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG aber nicht,\nwenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten verurteilt worden\nist. Das ist bei dem Beschwerdeführer der Fall.\n\nIV. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält\ndagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die Strafkammer stützt diese Maßregel auf die\nVorschrift des § 42 e Abs. 1 StGB, die in Nr. 1 voraussetzt, \"daß der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten,\ndie er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einen\nJahr verurteilt worden ist\",\n\nDas Urteil stellt insoweit fest, daß der Angeklagte\nu.a. verurteilt worden ist:\n\na) am 4. Mai 1962 wegen Diebstahls in neun Fällen,\nwegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung,\nwegen Gewaltunzucht und wegen Beihilfe zur Notzucht zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis;\n\n-6-\n\nb) am 28. Dezember 1965 wegen Diebstahls in fünf\nFällen, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen,\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruch zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten Gefängnis sowie wegen Diebstahls und\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus.\n\nWeder bei der Verurteilung zu a) noch bei den Verurteilungen zu b) wird die Höhe der Einzelstrafen mitgeteilt.\n\n2. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen,\ndaß es bei der Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht erforderlich ist, daß eine Einzelstrafe die\nHöhe von einem Jahr erreicht, sondern daß es ausreicht,\nwenn die Gesamtstrafe auf mindestens ein Jahr festgesetzt\nworden ist.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Eine Vorverurteilung\nzu einer Gesamtstrafe erfüllt die Voraussetzungen des\n§ 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht.\nDer 1. Strafsenat tritt insoweit der bereits vom 4. Strafsenat in dem - zum Abdruck in BGHSt bestimmten — Urteil\nvom 18. Mai 1972 - 4 StR 11/72 -— vertretenen Auffassung\nbei, und zwar aus folgenden Erwägungen:\n\n- 17 -\n\nDem Wortlaut der Vorschrift kommt in diesem Zusanmenhang keine entscheidende Bedeutung zu, denn die Formulierung \"wegen vorsätzlicher Straftaten ... schon\nzweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt\" ist nicht eindeutig. Das\nWort \"jeweils\" läßt sich sprachlich sowohl auf jede\nder beiden Vorverurteilungen als auch bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe auf eine der zugrunde liegenden Einzelstrafen beziehen (Lackner/Maassen,\nStGB 6. Aufl. § 42 e Anm. 4 b aa; Beyer NJW 1971, 1597).\n\nAus diesem Grund kann auch nicht —- wie vereinzelt\nim Schrifttum (Dreher, StGB 33. Aufl. § 42 e Anm. 2 Ab) -\ndarauf abgestellt werden, daß der Gesetzgeber innerhalb\ndes § 42 e StGB in Abs. 1 Nr. 1 eine andere Fassung gewählt hat als im Eingangssatz des Abs. 1 (\"wegen einer ...\nStraftat ... verurteilt\") und in Abs. 3 (\"Hat jemand drei ...\n\nStraftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe ...\n\nverwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser\nTaten ... verurteilt\"). Bei einer die Sicherungsverwahrung\nauslösenden Gesamtfreiheitsstrafe kommt es nach dem Eingangssatz des Abs. 1 darauf an, daß eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht\n(BGH NJW 1972, 834 Nr. 21). Die Sicherungsverwahrung kann\nnach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 2 wegen dreier\nStraftaten angeordnet werden, auch wenn der Täter wegen\nmehrerer dieser Taten zu einer Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird (BGH aa0), sofern er\n\nfür jede der Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Daraus kann nichts dafür\nhergeleitet werden, daß nach Abs. 1 Nr. 1 bei einer Vorverurteilung auf die Höhe der Gesamtstrafe abzustellen\n\nist (BGHSt 24, 243, 247).\n\nAuch dem Umstand, daß in dieser Bestimmung nicht\nvon \"verwirkt\", sondern von \"verurteilt\" gesprochen\nwird, kann nicht die Bedeutung zuerkannt werden, daß\nallein damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß\nauch die Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr ausreicht (a.A. Schönke/\nSchröder, StGB 16. Aufl. § 42 e Rdn. 10 unter Bezugnahme auf RG JW 1934, 3130 Nr. 12). Auch bei einer\ndie Sicherungsverwahrung auslösenden Gesamtfreiheitsstrafe kommt es auf die Höhe der Einzelstrafen an (BGH\nNJW 1972, 834 Nr. 21), obgleich im Eingangssatz des\nAbs. 1 der Begriff \"verurteilt\" verwendet wird.\n\nSchließlich gibt auch die Bezugnahme des § 42 e\nAbs. 3 auf § 17 Abs. 3 StGB entgegen einer im Schrifttum geäußerten Ansicht (Dreher aa0) nichts her, denn\ndort ist lediglich festgelegt, daß die Verurteilung zu\nGesamtstrafe als eine einzige Verurteilung gilt (BGHSt 24,\n243, 247).\n\n3. Aus dem Gesamtinhalt des § 42 e StGB ergibt sich,\nwas auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift\nbestätigt wird (BGHSt 24, 243, 246 f. mit Nachweisen),\ndaß bei der Vorverurteilung eines Täters zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Abs. 1 Nr. 1 entscheidend ist, ob\neine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr\nerreicht.\n\nBei der Neufassung dieser Vorschrift sollte durch\neine Verschärfung der formellen Voraussetzungen der\nSicherungsverwahrung erreicht werden, daß Straftaten\ngeringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht\n\n-9-\n\nmehr die Anoränung dieser Maßregel begründen können\n(BGHSt 24, 153; 160, 162). Aus diesem Grunde sollte\nbei der die Sicherungsverwahrung auslösenden Verurteilung auf die Einzelstrafen und nicht auf eine\netwaige Gesamtstrafe abgestellt werden, weil deren\nHöhe über die Schwere der ihr zugrunde liegenden\nEinzeltaten oft nichts aussagt (BGHSt 24, 243, 245;\nBGH NJW 1972, 834 Nr. 21). Dasselbe muß auch für die\nVorverurteilungen gelten. Es wäre vom Sinn und Zweck\ndes Gesetzes her nicht gerechtfertigt, insoweit die\nHöhe einer Gesamtstrafe maßgebend sein zu lassen,\nalso das Gewicht nicht auf die Schwere der einzelnen\nStraftaten, sondern mehr auf die Anzahl der in einem\nVerfahren abgeurteilten Straftaten zu legen (BGHSt 24,\n243, 245 f; vgl. auch Lackner/Maassen aa0; Horstkotte\nJZ 1970, 152, 155; Koffka JR 19713 427, 428).\n\nDas Erfordernis, daß in einer Gesamtfreiheitsstrafe\neine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten\nsein muß, stellt auch keine unerwünschte Erschwerung\neiner Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber\nSerientätern dar. Der erkennende Senat hat bereits\nausgesprochen, daß es bei solchen Tätern durchaus\nerforderlich sein kann, die Tatsache der Häufung von\nStraftaten nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe,\nsondern schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu\nberücksichtigen (BGHSt 24, 268). Im übrigen ist bei\nSerientätern die Frage einer Anordnung der Sicherungsverwahrung in erster Linie nach § 42 e Abs. 2 StGB zu\nbeurteilen, der eine frühere Verurteilung des Täters\nnicht voraussetzt (Erster Schriftlicher Bericht des\nBundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,\nBT-Drucks. V/4094 S. 21).\n\n- 10 -\n\nDie Voraussetzung, daß eine Einzelfreiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr vorliegen muß, würde auch\ndann zu keinem unbilligen Ergebnis führen, wenn als\nVorverurteilung eine Jugendstrafe von mindestens einem\nJahr als ausreichend angesehen würde (a.A. Salger\nDRiZ 1971, 399), selbst wenn sie nur für mehrere\nTaten verhängt worden wäre. Das würde dann allein\nan der Besonderheit des Jugenästrafrechts liegen,\ndaß gemäß § 31 Abs. 1 JGG auch mehrere Straftaten\nnicht mit einer Gesamtstrafe, sondern mit einer einheitlichen Jugendstrafe geahndet werden.\n\n4. Da weder bei der Verurteilung vom 4. Mai 1962\nnoch bei den Verurteilungen vom 28. Dezember 1965 ersichtlich ist, wetbhe Einzelstrafen den verhängten\nGesamtfreiheitsstrafen zugrunde liegen, kann der Senat\nnicht überprüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Recht erfolgt\nist.\n\nDas angefochtene Urteil war daher insoweit unter\nVerwerfung der weitergehenden Revision aufzuheben.\n\nno\n-1-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-30/1-str-117-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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