{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-23_1_StR_142_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-23","aktenzeichen":"1 StR 142/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f u\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 142/72 URTEIL\nFEITG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schachtmeister Friedrich O0 EB zus\n\nPOEEEEED, Lenckreis EEE seroren an U 192:\n\nin LED (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zu: GEEEEEEEB>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München II\nvom 17. September 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Sachrüge deckt - soweit sie sich nicht überhaupt in unzulässigen Angriffen auf die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen erschöpft - keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist an keiner Stelle des angefochtenen Urteils verletzt. Der Tatrichter hat bei seinen Feststellungen keinen Zweifel gehabt; daß die Revision meint, er hätte in\neinigen näher bezeichneten Punkten Zweifel haben müssen,\nvermag die Rüge nicht zu begründen.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht\nhabe sich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten in Widerspruch zu der Meinung des\npsychiatrischen Sachverständigen gesetzt, ohne die genügende eigene Sachkunde zu besitzen; es habe sich zur\nBegründung seiner abweichenden Meinung nicht mit einer\neinzigen Fundstelle aus der einschlägigen Literatur\nbegnügen dürfen.\n\nDie Revision übersieht dabei, daß der Tatrichter in\nWahrheit dem Sachverständigen in der Meinung gefolgt ist,\nder Angeklagte habe in einer schweren Affektentladung gehandelt, die die Folge eines Affektstaus gewesen sei; der\nAffekt sei so erheblich gewesen, daß eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen\nwerden könne (UA S, 54, 55).\n\nDagegen hat der Sachverständige ausgeschlossen, daß\ndie Bewußtseinsstörung eine Stärke erreicht habe, die\nden Angeklagten außerstande gesetzt hätte, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\nAuch dieser Meinung ist das Schwurgericht gefolgt. Es ist\ndabei ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, daß ein\nAffektsturm auch ohne sonstige Begleiterscheinungen oder\nmitwirkende Faktoren zur Schuldausschließung gemäß § 51\nAbs. 1 StGB führen kann (BGHSt 11, 20, 25), hat aber das\nVorliegen eines solchen Affektsturmes in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen verneint und dazu insbesondere\nausgeführt, daß die dafür kennzeichnende Erinnerungslosigkeit (ausgestanzte Erinnerungslücke) beim Angeklagten nicht gegeben sei. Nur in diesem Zusammenhang\nist in Ergänzung, nicht im Widerspruch zu den Darlegungen\ndes Sachverständigen das Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold zitiert.\n\nDas verkennt die Revision, weil sie fälschlich den\nAffektstau dem Affektsturm gleichsetzt.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\n-5-\n\na) Da die Tat ein Mordversuch war, macht der Tatrichter - wie er zunächst hervorhebt (UA S. 57) - von\nder Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 2 StGB Gebrauch.\nDaran anschließend führt er den § 51 Abs. 2 StGB in die\nStrafzumessungserwägungen ein und spricht von dem \"sich\naus § 44 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen\". Diese Darlegungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sich das Schwurgericht der doppelten Milderungsmöglichkeit nach den beiden Vorschriften\nbewußt gewesen ist (vgl. BGH VRS 36, 267, 269; BGHSt 16,\n360, 363). | |\n\nb) Die Revision beanstandet ferner vergeblich die\nErwägung des Tatrichters, die Tat hätte verhindert werden\nkönnen, \"wenn der Angeklagte die eigentliche Urheberin\nder ganzen Auseinandersetzung, seine Ehefrau, zum Verlassen der Gaststätte gezwungen hätte!\" (UA S. 58).\n\nDarin liegt - entgegen der Meinung der Revision - kein\nWiderspruch zu den vorangehenden tatsächlichen Feststellungen. Denn nach diesen hatte der Angeklagte bis\nzur Begehung der Tat seine Ehefrau zwar mehrmals aufgefordert mit ihm nach Hause zu gehen (UA S. 14, 15, 19,\n20); das ist aber etwas anderes, als wenn er sie dazu\ngezwungen hätte.\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen\n- insbesondere bei der Bemessung der an sich recht hohen\n\nStrafe - keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision\n\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau\nPikart Zipfel\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-23/1-str-142-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-23/1-str-142-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.656057+00:00"}}