{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-17_1_StR_537_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-17","aktenzeichen":"1 StR 537/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 537/72 URTEIL\n\n7 h.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Hans-Peter 7 Em aus NEED,\ndort geboren am. MEMEEB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom\n\n9, Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ER aus EEE als Verteidiger des\n\nAngeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-\n\nFürth vom 17. Mai 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen (§§ 212, 43, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\n1. Die Angriffe gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Das Schwurgericht durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte in beiden Fällen mehrere\nSchüsse abgegeben hat; es hat dadurch nicht gegen § 13\nAbs. 3 StGB verstoßen, da es aus der Abgabe jeweils |\nmehrererSchüsse auf einen über die bloße Erfüllung des\nTatbestands hinaus gesteigerten verbrecherischen Willen\nschließen durfte. |\n\nb) Der Tatrichter konnte auch zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß er\nmehrfach vorbestraft ist, darunter einmal wegen verbotenen\nUmgangs mit Schußwaffen. Nach den Feststellungen wurde\nder Angeklagte im Alter von 17 Jahren u.a. wegen unerlaubten\nFührens einer Schußwaffe und wegen Schießens an von Menschen\nbesuchten Orten verwarnt und mit einer Geldbuße von 50,- DM\nbelegt (UA S. 3).\n\nDie Verwarnung war als Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 JGG)\nin die gerichtliche Erziehungskartei einzutragen. Zwar gilt\nnach neuem Rechtszustand das Verwertungsverbot des § 49\nAbs. 1 BZRG auch für solche Verurteilungen, die in die\nErziehungskartei - nunmehr das Erziehungsregister - aufzunehmen waren, wenn die Eintragung aus der Erziehungskartei\n\n(dem Erziehungsregister) entfernt wurde oder zu entfernen\nist (BayObLG MDR 1972, 971). Diese Voraussetzungen liegen\naber hier nicht vor,\n\nSchon nach altem Recht wäre die Eintragung über die\ngenannte Verurteilung erst mit der Vollendung des 24. Lebensjahres zu entfernen gewesen, und auch das nur, wenn in\ndiesem Zeitpunkt eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe im\nStrafregister nicht eingetragen war (Nr. 7 IS. 1 bis 4\nder AO über die gerichtliche Erziehungskartei vom 15. Februar 1955, BAnz Nr. 37, abgedruckt bei Grethlein/Brunner,\nJGG 3. Aufl.’ S. 371 £). Auch § 58 BZRG sieht die Entfernung von Eintragungen aus dem Erziehungsregister mit\nder Vollendung des 24. Lebensjahres vor, es sei denn, daß\nim Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe\neingetragen ist. Nach § 63 BZRG endlich sind die beim\nInkrafttreten dieses Gesetzes in der Erziehungskartei\nvorhandenen Eintragungen in das Erziehungsregister zu\nÜbernehmen.\n\nNach allem konnte und kann die gegen den Angeklagten\nausgesprochene Verwarnung schon deshalb gegen ihn verwertet werden, weil er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat, ohne daß es darauf ankäme, ob im Zentralregister Verurteilungen zu Freiheitsstrafe eingetragen sind (§ 58 Abs. 2\nBZRG).\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfen. | |\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-17/1-str-537-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-17/1-str-537-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.478370+00:00"}}