{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-16_1_StR_158_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-16","aktenzeichen":"1 StR 158/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 158/72 URTEIL\nA Ä\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Erwin 8 GEEEREEEEEEEEEEEEED\naus U, dort geboren am EEE '929, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nI\n,\n5\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Dr. \\oesner\nBundesrichter Zipfel |\nBundesrichter Strickert _\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm vom 19. Oktober 1971 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rüst Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg. | |\n\nNach dem Urteil ist der Angeklagte in das Haus\nseiner geschiedenen Frau eingedrungen, um sie mit einen\nNorwegerdolch, den er bei sich führte, zu töten. Er\nbrachte ihr mehrere Stichwunden über den Schulter-\n\"blättern, eine in der Nähe der Lunge, sowie in beiden\nFlanken bei. Dabei rief er wiederholt: \"Ich bring dich\num, du mußt sterben\". Infolge der Gegenwehr der Verletzten und des Hinzukommens seines Sohnes ließ er\nschließlich von ihr ab.\n\nAus diesem Verlauf folgerte das Gericht zu Recht\nden direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten. Zur stützung\nseiner Ansicht hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler\nauf zwei frühere Äußerungen des Angeklagten, der von der.\nFamilie getrennt lebte, gegenüber seinen Kindern berufen,\n\"yenn sie keinen Vater mehr hätten, bräuchten sie auch\nkeine Mutter mehr\". Auch die Äußerung des Angeklagten\nunmittelbar nach der Tat, \"er habe erreicht, was er\nschon immer gewollt habe\", paßt zur Feststellung des\ndirekten Tötungsvorsatzes; denn der Angeklagte ist\noffensichtlich davon ausgegangen, daß seine Frau noch\nsterben werde, Diese hatte, von den Messerstichen getroffen, ausgerufen: \"Ich verblute\"; er wiederum ließ\nsich beim Suchen der Telefonnummer des Krankenhauses\nviel Zeit, so daß die von anderer Seite herbeigerufene\nPolizei eintraf, bevor er die Nummer gefunden hatte.\n\nTe\n\n-4A-\n\nDie Revision war daher zu verwerfen,.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. =\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nZipfel. | ' „sStrickert\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-16/1-str-158-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-16/1-str-158-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.462147+00:00"}}