{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-16_1_StR_143_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-16","aktenzeichen":"1 StR 143/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı_StR 4143/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Lorenz REED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEB1925 in vB Jucoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nvan\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\n\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 1. Oktober 1971\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe \"im Augenblick des Zuschlagens nicht daran gedacht, daß die Waffe geladen sei\" (UA S. 10), ersichtlich\nals eine nachträgliche Schutzbehauptung gewertet, weil\ner bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, \"er habe gewußt, daß sich im Revolver\nnoch eine Patrone befand\" (UA S. 13).\n\nIm übrigen ist das Schwurgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit seinem Revolver nicht etwa nur auf den Zeugen\nStrobel einschlagen wollte oder eingeschlagen hat,\nsondern daß er ihm mit dem Revolver \"aus geringer Entfernung in den Mund (schoß), wobei er nach den Umständen\ndamit rechnete, daß dieser zu Tode kommen würde\" (UA S. 7).\n\nHat der Angeklagte aber zu seiner Waffe gegriffen,\num auf den Zeugen zu schießen, muß er davon ausgegangen\nsein, daß sie geladen war, weil sein Tun sonst sinnlos\ngewesen. wäre.\n\nDas Schwurgericht hatte keine Veranlassung, sich\nnäher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte\nvielleicht beim Herumhantieren mit dem Revolver versehentlich einen Schuß abgegeben hat. Es ist ohne Rechtsfehler dem Gutachten des Schußsachverständigen Kriminalamtsrat IC gefolgt, daß im Hinblick auf die Eigenart der Tatwaffe, deren Abzugsgewicht zwischen 1600 und\n1700 Gramm lag, eine unbeabsichtigte Schußauslösung\ndurch Stoß, Schlag oder Fall nur eintreten konnte, \"wenn\nein harter Schlag auf den Hahn geführt\" wurde (UA S. 14 £.).\nEs ist unwahrscheinlich und von dem Angeklagten auch\nnicht behauptet worden, daß er mit solcher Wucht auf\nden Abzugshahn geschlagen hat, als er seine Pistole\nin die Hand nahn.\n\nDa der Angeklagte höchstens einen Meter von dem\nZeugen St entfernt stand, als er ihm in den Mund\nschoß, bedurfte es keiner weiteren Begründung, daß der\nAngeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDas gilt insbesondere auch für die Versagung\nmildernder Umstände i.S. des § 213 StGB.\n\n$ hu StGB stellt die Strafmilderung bei einem versuchten Verbrechen in das Ermessen des Tatrichters. Es\nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß hier\ndas Schwurgericht sein Ermessen mißbraucht hat, als es\nvon einer Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen\nabsah.\n\nDasselbe trifft für die Strafmilderung gemäß\n88 51 Abs. 2, Au StGB zu. Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob der Tatrichter aus rechtsirrigen Erwägungen von der Möglichkeit, die Strafe zu\nmildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHSt 7, 28, 29).\n\nDie Revision war somit als unbegründet ; zu verwerfen.\n\nDie Intscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer. Loesdau Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-16/1-str-143-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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