{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-16_1_StR_118_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-16","aktenzeichen":"1 StR 118/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 118/72 . . URTEIL\nTe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Nikola C EEE zu: VORN;\ngeboren am MEEEEEEEES 1957 in Po Sueoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der:\nSitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\n Bundesrichter\nBundesrichter\n- Bundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Woesner\n. Zipfel\n\nStrickert. |\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ww\n\n. Rechtsamalt\n\nals Vertreter aa rntonsmurntacnae j\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem landgerioht Tübingen vom 2. Dezember 1971\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtanitteln.\n\nYon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat. den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte tötete Ip vorsätzlich in der\nAbsicht, sich für erhaltene Schläge zu rächen (UA S. 5,\n8 9).\n\n2. Die Voraussetzungen der Notwehr sind rechtsirrtumsfrei verneint.\n\nDie Schläge, die Igg@den Angeklagten im Nebenzimmer der Gaststätte versetzt hatte, waren beendet.\nIM war auf den Rat des EEE Hin bereit, zu\nNyerschwinden, damit es nicht zu weiterem Streit\nkomme\". (UA S. 5). Er verließ das Nebenzimmer, begab\nsich in den Schankraum und ging dort auf die Theke\nzu. In dieser Situation erreichte der Angeklagte ihn\nund stach ihn nieder. Ein gegenwärtiger Angriff Tg\nwar danach nicht gegeben. Der Angeklagte handelte auch\nnicht mit Verteidigungswillen.\n\n3. Die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit bieten dem Revisionsgericht im Zusammenhang\nmit den übrigen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH\nVRS 33, 431).\n\n-A-\n\nStellt das Gericht eine Reihe von Umständen fest,\ndie -— jeder für sich - nur beschränkten Beweiswert\nfür die Zurechnungsfähigkeit haben, so ist es rechtlich nicht gehindert, im Wege der Gesamtwürdigung\nden Schluß zu ziehen, daß die Schuldfähigkeit trotz\nerheblichen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen war\n(BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom 28.\n‚April 1970 - 1 StR 3/10).\n\nSo liegen die Dinge hier. Das Schwurgericht stellt\nu.a. fest: Der Angeklagte trank vor der Tat \"in größeren Mengen\" Kognak und Bier, am Vormittag auch noch\neinige Glas Whisky. Die Alkotestprobe wies eindeutig\nauf starken Alkoholgenuß hin. Der Angeklagte roch bei\nseiner Festnahme stark nach Alkohol und hatte rotgeränderte trübe Augen. Er lachte unmotiviert und schwankte\nbeim Gehen. Alle Zeugen hatten den Eindruck, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß stand. Er tobte und zerstörte nach der Tat Gläser und Flaschen. Eine. Bestimmung des Blutalkoholgehalts war nicht möglich, weil\ndie beim Angeklagten entnommene Blutprobe vor ihrer\nAuswertung verloren ging. Ebensowenig ließ sich klären,\nwieviel alkoholische Getränke der Angeklagte zu sich\ngenommen hatte,\n\nDer Angeklagte war trinkgewohnt. Er gibt selbst an,\nwenn er in der Tatnacht noch mehr getrunken hätte, wäre\ner betrunken gewesen. Er ging auf die Fragen der Polizeibeamten, die ihn kurze Zeit nach der Tat festnahnmen, ein.\nSeinen Landsleuten erklärte er alsbald, er habe Tg\ngetötet, dessen Freundin solle nicht weinen, auch mit.\nihm sei es jetzt aus. Der Angeklagte hat eine gute Erinnerung an Einzelheiten der Tat.\n\n-5-\n\nWenn das Schwurgericht angesichts dieser von ihm\nfestgestellten und gewürdigten Tatsachen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Staak zu dem\nErgebnis gelangt, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig ausgeschlossen, wohl aber\nerheblich vermindert gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils ergeben, daß das Schwurgericht\nzwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen unterschieden\nhat.\n\nII. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht entnimmt die Strafe dem durch\n88 212, 51 Abs. 2, 44 StGB gebildeten Strafrahmen\n‘und wertet zu Gunsten des Angeklagten, \"daß er die\nTat beging nach einem plötzlich über ihn gekommenen\nAusbruch von Wut und Rachegefühlen gegenüber Lazic,\nnachdem dieser ihn geschlagen hatte\". Mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt es u.a., weil der Angeklagte die voraufgegangene Mißhandlung durch I\nselbst verschuldet habe und weil er nicht auf der\nStelle zur Tat hingerissen worden sei (UVA S. 11).\n\nDiese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum.\nDaß zwischen dem Entschluß zur Tat und deren Ausführung\neinige Zeit verstreicht, steht der Annahme des Merkmals\n\"auf der Stelle\" nicht entgegen, wenn die Tötung unter\ndem beherrschenden Einfluß der Erregung über die angetane Kränkung geschehen ist. Das gilt sogar für einen\nZeitraum von einigen Stunden (BGH, Urteil vom 20. April\n1956 - 1 StR 116/56; RGSt 66, 160; 69, 316).\n\nwär\n\n-6-\n\nAuf diesem Mangel beruht jedoch die Entscheidung\nnicht. Die Erwägung, der Angeklagte habe dem späteren Opfer der Tat hinreichend Veranlassung zur liißhandlung gegeben, trägt die Versagung mildernder\nUmstände nach der ersten Alternative des § 213 StGB.\nDieser Milderungsgrund soll nur dem in gerechten\nZorn handelnden Totschläger zugute kommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise\nZur Verschärfung der Situation beigetragen hat.. Das.\nist hier der Fall. Die rechtsirrige Auslegung des\nMerkmals \"auf der Stelle\" ist lediglich ein für die\nrechtliche Würdigung unmaßgeblicher Zusatz.\n\nDie Urteilsgründe ergeben auch, daß sich das\nSchwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach der\nzweiten Alternative des § 213 StGB bewußt gewesen\nist (UA S. 11). \"Andere mildernde Umstände\" liegen\nvor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB\nbei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände,\n‘ der Schuld und der Täterpersönlichkeit unangemessen\nhart wäre (BGHSt 4, 8; BGH IM StGB § 212 Nr. 8). Das\nGericht hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden. Dabei können auch diejenigen Umstände\nnoch einmal eine Rolle spielen, die nach den §§ 51\nAbs. 2, 44 StGB ins Gewicht fallen (BGHSt 16, 360).\n\nri\n\nDie kmappe Erwägung, die Gesamtumstände der\nTatausführung seien so gräßlich, daß auch bei\nBerücksichtigung der anderen für den Angeklagten\nsprechenden Gegebenheiten mildernde Umstände zu\nverneinen seien, rechtfertigt hier die Versagung\nunter diesem Gesichtspunkt. Sie 1äßt hinreichend\nerkennen, daß das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit nach dem Gesamteindruck, den es von der\nTat gewonnen hat, keinen Gebrauch machen wollte. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer — Loesdau Woesner\n\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-16/1-str-118-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-16/1-str-118-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.424229+00:00"}}