{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-09_1_StR_132_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-09","aktenzeichen":"1 StR 132/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TAI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 132/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Peter Se\neus SEE, sort geboren am EEE 19.9, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um, GEEEENS\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. Dezember 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung\nund gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.\n\nuly\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu bean-\n\n1. Die Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes (§§ 249,\n250 Abs; 1 Nr. 3 StGB) sind nach den Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte und BP schlugen äuf Sinen öffentlichen Gehsteig mit den Fäusten auf den Zeugen Ki»\nein. Zwei Versuche des Opfers, sich in einen Tankstellenraum zu retten, mißlangen. Der Angeklagte nahm dem wehrlos am Boden Liegenden die Brieftasche:auf der Straße\nweg (UA S. 10, 11).\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB)\nbestehen keine rechtlichen Bedenken, § 249 StGB ist\nzwar das besondere Strafgesetz gegenüber dem allgemeineren\ndes § 255 StGB und geht diesem daher grundsätzlich vor\n(BGHSt 14, 386, 390). Tateinheit zwischen Raub und\nräuberischer Erpressung bleibt aber möglich, wenn dasselbe Nötigungsmittel dazu benutzt wird, sowohl die\nDuldung der Wegnahme von Sachen als auch die Herausgabe\nanderer Sachen zu erzwingen (BGH LM StGB § 73 Nr. 17).\n\nSo liegen die Dinge hier. Der Angeklagte entschloß\nsich nach der Wegnahme der Brieftasche \"spontan\", sein\nOpfer durch weitere Schläge zu veranlassen, ihm den\nRing auszuhändigen, den Klwan Finger trug (UA S. 12).\nDer Angeklagte beging die weitere Straftat während des\nZustandes der Gewaltanwendung, den er bereits für die\nWegnahme ausgenutzt hatte, Für die Anwendbarkeit des\nallgemeineren Strafgesetzes bleibt immer Raum, wenn\ndie Merkmale des besonderen Tatbestandes nicht erfüllt\nsind. Die Wegnahme, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal\ndes Raubes, war hier bei der Aneignung des Ringes nicht\ngegeben.\n\n3. Die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1,\n223 a StGB) ist in der Form der gemeinschaftlichen Begehungsweise verwirklicht. Der Angeklagte und BD\nwirkten beim Niederschlagen des Zeugen KOEEB =1s Mittäter zusammen (UA S. 9-11, 16). Daß BB in Zeitpunkt\nder Wegnahme der Brieftasche \"das Geschehen unbeteiligt\naus der Nähe betrachtete\", ändert an der tateinheitlichen\nBegehung nichts,\n\n4. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nsei für die Tat strafrechtlich voll verantwortlich,\nwird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nDas Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, der Angeklagte habe im Laufe der Tatnacht\n\"mehrere halbe Liter Bier und drei Whisky\" getrunken.\n\nEr sei deshalb \"etwas angetrunken\", aber noch voll\norientiert und Herr seiner selbst gewesen (UA S. 8).\n\nEu\n\nAuf zwei Tatzeugen, die die Strafkammer als verläßlich,\nbesonnen und solide kennzeichnet, wirkte der Angeklagte\n\"keineswegs angetrunken\" (UA S. 17). Das Landgericht\nhält ihm \"eine gewisse, wenn auch nicht gravierende\nalkoholische Enthemmung\" bei der Strafzumessung zugute\n(UA S. 20). Anzeichen für eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\n- und demit auch für einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit - sieht es als nicht gegeben an (UA S. 19).\n\nDiese Darlegung entspricht den rechtlichen Erfordernissen (vgl. BGHSt 1, 384; BGH, Urteil vom\n24. Mai 1966 - 1 StR 125/66). Sie ergibt im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen, die die Zielstrebigkeit der Handlungen des Angeklagten ausweisen,\ndaß § 51 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Sie läßt\nauch hinreichend erkennen, daß die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Die Formulierungen \"voll orientiert\" und \"Herr seiner selbst\"\nbesagen, daß weder die Unrechtseinsichtsfähigkeit noch\ndie Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die\nTatsache, daß der Angeklagte dem Opfer auf offener\nStraße in Gegenwart anderer die Brieftasche wegnahm\nund den Wehrlosen zur Hingabe des Ringes zwang, stellt\ndie Verneinung einer erheblichen Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit nicht in Frage. Für die Bewertung dieses Umstandes sind vor allem Tatort und\n-zeit (\"eine im Altstadtmilieu verübte Gewalttat\" -\nUA S. 20) heranzuziehen. Der Angeklagte handelte \"rasch\"\nund steckte die Brieftasche unter sein Hemd, ohne daß\nder benommene Zeuge KlBes überhaupt bemerkte (UA S. 12).\n\n5. Die weiteren Beanstandungen der Revision sind\nentweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\nDas gilt insbesondere für den Hinweis, der Freund einer\nDirne verfüge über genügend Geldmittel, so daß er es\nnicht nötig habe, sich als Räuber zu betätigen,\n\nII. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/1-str-132-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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