{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-09_1_StR_128_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-09","aktenzeichen":"1 StR 128/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 128/72 URTEIL\nals,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Milosava GEB zus KW, Kreis\n\nEEE, zeboren am EEE 1947 in CE oslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Mai 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 21. September 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nIhre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts;\nsie führt nur zu einem Teilerfolg.\n\nI. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den von\nder Beschwerdeführerin auch nicht weiter angefochtenen\nSchuldspruch.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere nicht die auf das Gutachten des Sachverständigen Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. Schreiber -\nFacharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am psychiatrischen Landeskrankenhaus Winnental - gestützte Annahme\ndes Schwurgerichts, daß die Fähigkeit der Angeklagten,\nder Einsicht in das Unerlaubte ihrer Tat entsprechend\nzu handeln, zur Tatzeit infolge einer Bewußtseinsstörung zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war (UA S. 11 f£).\n\nDem steht nicht entgegen, daß es in dem Urteil\nals Schlußfolgerung aus dem Geschehensablauf, der zu\nder Tat führte, in Anlehnung an das Sachverständigengutachten heißt: \"Dann handelte die Angeklagte tatsächlich unter einem Zwang, nun gab es kein Zurück\nmehr, weil nun ein Ausbrechen aus der eingeschlagenen\nBahn schwerer war, als es jemals zuvor gewesen wäre\"\n\nnun\n\n(VA S. 12). Der hier verwendete Begriff \"Zwang\" ist nicht\nin dem Sinn zu verstehen, daß die Angeklagte bei der\nAusführung der Tat nicht anders handeln konnte, denn\n\ndie Situation, in der sich die Angeklagte befand, wird\nJa gerade dahin erläutert, daß nun \"ein Ausbrechen aus\nder eingeschlagenen Bahn schwerer\", nicht aber unmöglich\nwar. Aus diesem Grunde wird auch an anderer Stelle des\nUrteils, an der davon gesprochen wird, daß \"die Angeklagte am Ende unter einem selbst geschaffenen und von\nihr zu vertretenden 'Zwang'\" stand, das Wort Zwang ausdrücklich in Anführungsstriche gesetzt (UA S. 14).\n\nDas Schwurgericht hat jedenfalls keinen Zweifel\ndaran gelassen, daß nach seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Bewußtseinsstörung bei der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat lediglich zu einer \"Einengung der Bewußtseinsinhalte mit\nVerminderung der Urteilsfähigkeit\" führte (UA S. 11).\nEs hat daher auch noch bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben, daß \"der freie Wille der\nAngeklagten ... nie ausgeschlossen\" war, sondern\n\"lediglich fortlaufend mehr eingeengt\" wurde (UA S. 13).\n\nII. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand behalten.\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendbarkeit des Straf-\n\nrahmens, den § 213 StGB für mildere Totschlagsfälle\naufstellt, nicht ausreichend geprüft.\n\nee\n\n\"Andere mildernde Umstände\" im Sinne dieser Strafnorm\nliegen vor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB\nbei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der\nSchuld- und Täterpersönlichkeit, aber auch der übrigen\nanerkannten Strafzwecke unangemessen hart wäre (BGH LM\nStGB § 212 Nr. 8).\n\nDie in diesem Falle getroffenen tatsächlichen Feststellungen hätten es nahegelegt, besonders sorgfältig\nabzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, bei der Bemessung\nder Strafe von § 212 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe\nnicht unter fünf Jahren androht. Von dieser Prüfung darf\nein Tatrichter nicht etwa deshalb absehen, weil er meint,\ndie schuldangemessene Strafe bereits aus dem durch die\n88 212, 4u, 51 Abs. 2 StGB gebildeten Strafrahmen entnehmen zu können. Grundsätzlich ist zunächst der gesetzlich zutreffende Strafrahmen zu bestimmen, bevor\ndie Strafe festgesetzt wird (BGH aa0).\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht dessen bewußt gewesen ist.\n\nIm übrigen sind die Erwägungen, mit denen die Versagung mildernder Umstände begründet wird, zumindest mißverständlich.\n\nDaß die Angeklagte \"bewußt und gewollt in die Situation\nhinein(steuerte), in der sie dann zur Tat kam\" (UA S. 13),\nist kaum mit der Feststellung zu vereinbaren, daß die.\nAngeklagte das Töten des Kindes, falls es lebend geboren wird, \"ins Auge faßte, dann aber nicht etwa unaus-\n\ngesetzt an dieses Ziel dachte und auf es zusteuerte, sondern ... die Realitäten einfach negierte und die Schwangerschaft ..., nicht zuletzt auch vor sich selbst, verleugnete\" (UA S. 12).\n\nUnverständlich ist es auch, wenn in dem Urteil gesagt wird, daß \"als letzte Erklärung für den Tötungsentschluß, den die Angeklagte faßte, das Streben nach Bequemlichkeit\" bleibt (UA S. 13). Als Motiv der Tat wird\nan anderer Stelle die \"Angst\" der Angeklagten festgestellt,\n\"die Familie zerbreche an der Haltung des Mannes, wenn ein\ndrittes Kind geboren wird\" (UA S. 11). Diese Angst kann\naber schlechterdings nicht als Bequemlichkeit der Angeklagten gewertet werden.\n\nDas Urteil war nach alledem unter Verwerfung der\nweitergehenden Revision im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/1-str-128-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-09/1-str-128-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:38.293924+00:00"}}